BGer 6B_156/2021 | |||
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BGer 6B_156/2021 vom 02.03.2021 |
6B_156/2021 |
Urteil vom 2. März 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Kommission für Entscheide in Strafsachen, Unteres Ziel 20, 9050 Appenzell.
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Gegenstand
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Erstinstanzliche Hauptverhandlung, Beweisanträge etc.; Rückzug der Berufungsanmeldung; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh., Kommission für Entscheide in Strafsachen, vom 15. Dezember 2020 (KSE 13-2020).
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Erwägungen: | |
1. Das Kantonsgericht Appenzell I.Rh. ist am 15. Dezember 2020 auf eine Beschwerde nicht eingetreten. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.
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2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
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3. Die Vorinstanz erwägt, gegen die Urteile des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. xxx und yyy, mit welchen die erstinstanzlichen Strafverfahren abgeschlossen worden seien, stünde die Berufung offen. Im Verfahren xxx habe die Beschwerdeführerin die Berufungsanmeldung endgültig zurückgezogen mit der Begründung, sie akzeptiere den Schuldspruch und verzichte auf eine Berufung. Im Verfahren yyy könne sie das erstinstanzliche Urteil, dessen Begründung am 7. Dezember 2020 versandt worden sei, mit Berufung anfechten. Wenn die Berufung zur Verfügung stehe, bleibe für eine Beschwerde kein Raum. Diese sei unzulässig (Art. 394 lit. a StPO).
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4. Streitgegenstand ist der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid. Vor Bundesgericht kann es daher nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin setzt sich damit sowie mit Art. 394 lit. a StPO nicht rechtsgenügend auseinander. Sie missversteht offenkundig, was unter der Subsidiarität der Beschwerde zu verstehen ist: Diese ist nicht zulässig, wenn gegen einen Entscheid das primäre Rechtsmittel der Berufung möglich ist. Zudem verkennt sie, dass die materielle Seite der Angelegenheit nicht Verfahrensgegenstand bildet, weswegen sich das Bundesgericht damit nicht befassen kann. Mit ihren diesbezüglichen Ausführungen inkl. Verweis auf die beiden Plädoyers ihres Anwalts ist sie nicht zu hören. Inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte, ergibt sich aus der Beschwerde mithin nicht. Darauf ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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5. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Kommission für Entscheide in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. März 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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