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Informationen zum Dokument  BGer 6B_245/2021  Materielle Begründung
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BGer 6B_245/2021 vom 02.03.2021
 
 
6B_245/2021
 
 
Urteil vom 2. März 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A._________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichteintreten auf eine Berufung; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 15. Januar 2021 (SB200449-O/U/mc-cs).
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
 
1. Die Vorinstanz trat mit Beschluss vom 15. Januar 2021 auf eine Berufung nicht ein. Aus dem angefochtenen Beschluss geht hervor, dass die Frist für eine Berufung am 10. November 2020 ablief, der amtliche Verteidiger mit Eingabe vom 9. November 2020 auf eine Berufung verzichtet hatte und der Beschwerdeführer erst am 17. November 2020 ein als Berufungserklärung bezeichnetes Schreiben einreichte. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
 
2. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG).
 
3. Der vorinstanzliche Beschluss wurde dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers ausweislich des Track&Trace-Auszugs der Schweizerischen Post am 26. Januar 2021 zugestellt. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens am 25. Februar 2021 bei der Schweizerischen Post aufgegeben sein müssen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Von der Post wurden die zwei mit gewöhnlicher Post versandten Eingaben des Beschwerdeführers jedoch erst am 26. Februar 2021, mithin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, abgestempelt. Aus dem handschriftlichen Vermerk des Beschwerdeführers auf jedem der beiden Briefumschläge und seinem Begleitschreiben ergibt sich zwar, dass er seine Eingaben bereits am 25. Februar 2021 abends in den Briefkasten Hauptbahnhof eingeworfen haben will. Für diese Behauptung bleibt er jedoch jeglichen Nachweis schuldig. Er benennt weder Zeugen noch Schriftstücke, welche belegten, dass seine Eingaben tatsächlich am 25. Februar 2021 noch vor 24.00 Uhr erfolgten. Damit ist die Rechtzeitigkeit der Beschwerde innert der 30-tägigen Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG nicht erstellt. Ein allfälliger Wiederherstellungsgrund im Sinne von Art. 50 BGG ist weder dargetan noch ersichtlich; die verkürzten Öffnungszeiten der Post Filiale Zürich Sihlpost vom 14. Dezember 2020 bis 28. Februar 2021 (Schliessung um 19.00 Uhr statt um 20.00 Uhr) haben eine fristgerechte Beschwerdeeinreichung objektiv nicht unmöglich gemacht. Das allfällige Gesuch um Wiederherstellung müsste folglich abgewiesen werden.
 
4. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch deswegen unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt.
 
5. Auf die Beschwerde ist folglich im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. März 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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