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Informationen zum Dokument  BGer 8C_135/2021  Materielle Begründung
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BGer 8C_135/2021 vom 03.03.2021
 
 
8C_135/2021
 
 
Urteil vom 3. März 2021
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 8. Oktober 2020.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 11. Januar 2021 (Eingang Schweizerische Botschaft in Moskau) gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Oktober 2020,
1
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen (vorinstanzlicher Entscheid) nicht innerhalb der mit Verfügung vom 18. Januar 2021 angesetzten, am 5. Februar 2021 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Nachfrist behoben hat,
2
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
3
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
4
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
5
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
6
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
7
Luzern, 3. März 2021
8
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
9
des Schweizerischen Bundesgerichts
10
Der Präsident: Maillard
11
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
12
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