BGer 8C_169/2021 | |||
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BGer 8C_169/2021 vom 03.03.2021 |
8C_169/2021 |
Urteil vom 3. März 2021 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Einwohnergemeinde Biel,
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Abteilung Soziales,
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Alexander-Schöni-Strasse 18, 2503 Biel,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 19. Januar 2021 (100.2020.287U).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 19. Februar 2021 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Januar 2021,
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in Erwägung, | |
dass bei Beschwerden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen,
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dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid unter Verweis auf Art. 28 und 36 Abs.1 SHG/BE dargelegt hat,
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- weshalb die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den Grundbedarf für den Lebensunterhalt im Umfang von 21 Tagen zurückfordern und um 15 % während sechs Monaten ab Juli 2020 kürzen durfte,
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- warum der Beschwerdeführer hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Meldepflichtverletzung nicht in guten Treuen davon ausgehen durfte, sein Vorgehen bezüglich des Auslandaufenthaltes vom 17. September bis 8. Oktober 2019 sei rechtens,
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dass der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz dabei vorgenommene Beweiswürdigung wie auch die daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen pauschal als willkürlich, gegen Treu und Glauben und weitere verfassungsmässige Rechte verstossend rügt; inwiefern die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen qualifiziert falsch, d.h. willkürlich, und die darauf beruhenden rechtlichen Überlegungen konkret verfassungswidrig sein sollen, legt er indessen nicht dar; insbesondere geht er auf das von der Vorinstanz dazu Erwogene nicht ansatzweise ein; lediglich Gegenteiliges zu behaupten, reicht bei Weitem nicht aus,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass das mit der Beschwerdeeinreichung gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 in fine BGG)
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dass aber in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Regierungsstatthalteramt Biel schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. März 2021
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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