BGer 8C_675/2020 | |||
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BGer 8C_675/2020 vom 03.03.2021 |
8C_675/2020 |
Urteil vom 3. März 2021 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
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Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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SWICA Versicherungen AG,
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Rechtsdienst UVG,
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Römerstrasse 38, 8401 Winterthur,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 10. September 2020 (VBE.2020.293).
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Sachverhalt: | |
A. A.________, geboren 1958, war ab Dezember 1999 bei der Genossenschaft X.________ als Verkaufsmitarbeiterin angestellt und in dieser Eigenschaft bei der SWICA Versicherungen AG gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 29. Juni 2015 zog sie sich bei einem selbst verursachten Sturz mit dem Motorrad Verletzungen am rechten Ellenbogen zu. Die SWICA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Per 31. Juli 2016 liess sich A.________ vorzeitig pensionieren. Mit Verfügung vom 14. Januar 2020, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2020, stellte die SWICA ihre Leistungen in Form von Taggeld und Heilbehandlung ab 1. September 2018 ein, sprach A.________ eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 % zu und verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente.
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B. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 10. September 2020 ab.
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C. A.________ lässt dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihr die gesetzlichen Leistungen, namentlich eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 28 % zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen.
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Die SWICA enthält sich unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid eines Antrags. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Streitig ist einzig, ob die Vorinstanz zu Recht für die Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente auf den Bericht von Dr. med. B.________, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 27. August 2018 abgestellt hat. Nicht streitig ist hingegen, dass mangels Gewährung der Parteirechte diese Einschätzung nicht als Gutachten nach Art. 44 ATSG, sondern als versicherungsinterner Bericht zu werten ist.
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3. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die beweisrechtlichen Anforderungen an eine ärztliche Stellungnahme (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 251 E. 3a S. 352), namentlich bei versicherungsinternen Berichten (BGE 135 V 465 E. 4.6 S. 471), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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4. | |
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz in ihrer Begründung nicht der Meinung von Dr. med. C.________, Fachärztin für Allgemeine Chirurgie, beratende Ärztin der Rechtsschutzversicherung, gefolgt sei, sondern der nicht nachvollziehbaren Ansicht von Dr. med. B.________.
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4.2. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188, 229 E. 5.2 S. 236).
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4.3. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid einlässlich dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen und aus welchen Gründen sie der Einschätzung von Dr. med. B.________ gefolgt ist. Ob diese Schlussfolgerung richtig ist, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung. Der vorinstanzliche Entscheid genügt jedenfalls den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV.
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5. Die Beschwerdeführerin macht weiter eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) geltend. Dabei verlangt sie nicht weitere Abklärungen, sondern rügt sinngemäss die vorinstanzliche Beweiswürdigung.
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Zur vorinstanzlichen Begründung, weshalb der Beurteilung von Dr. med. B.________ zu folgen sei und jene von Dr. med. C.________ daran keine auch nur geringe Zweifel zu wecken vermöge, äussert sich die Beschwerdeführerin nicht. Dr. med. C.________ setzte sich denn auch in ihren Berichten vom 2. und 18. Januar 2019 mit der einlässlichen Beurteilung von Dr. med. B.________ vom 27. August 2018 sowie deren ergänzender Stellungnahme vom 26. September 2018 nicht auseinander. Entscheidend ist, dass sich die Schlussfolgerungen der beiden Ärztinnen einzig in der Beurteilung der Zumutbarkeit einer adaptierten Tätigkeit unterscheiden. So hält Dr. med. B.________ in ihrer Stellungnahme vom 12. März 2019 fest, hinsichtlich der von Dr. med. C.________ angeführten Einschränkungen bestehe Übereinstimmung, diese würden sich jedoch bei einer adaptierten Tätigkeit nicht ergeben. Sie nennt denn auch explizit Tätigkeiten, bei welchen die von Dr. med. C.________ genannten Limitierungen nicht zum Tragen kommen würden und welche der Beschwerdeführerin daher ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit zumutbar seien. Zu betonen ist, dass die ärztliche Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit sowohl bei psychisch als auch bei somatisch dominierten Leiden Ermessenszüge aufweist (BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 194). Nachdem Dr. med. C.________ die Beschwerdeführerin nie selbst untersucht hat und ihr keine zusätzlichen medizinischen Unterlagen zur Verfügung standen, ist nicht ersichtlich, inwiefern ihre auf reiner Aktenkenntnis beruhende Einschätzung überzeugender sein soll resp. Zweifel an jener von Dr. med. B.________ wecken könnte, die sich auf eine ausführliche Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten sowie eine umfassende Untersuchung und Befundaufnahme stützen kann.
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Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Beurteilung von Dr. med. B.________ vollen Beweiswert beimass und jene von Dr. med. C.________ als nicht geeignet erachtete, auch nur geringe Zweifel daran zu wecken. Da die Beschwerdeführerin im Übrigen keine Einwände gegen die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung vorbringt, hat es beim kantonalen Entscheid sein Bewenden.
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6. Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. März 2021
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold
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