BGer 8C_83/2021 | |||
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BGer 8C_83/2021 vom 03.03.2021 |
8C_83/2021 |
Urteil vom 3. März 2021 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Sozialhilfebehörde Aesch,
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Hauptstrasse 23, 4147 Aesch BL,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 28. Oktober 2020 (810 20 88).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 23. Januar 2021 (Poststempel) gegen den A.________ mit postamtlicher Bescheinigung am 23. Dezember 2020 ausgehändigten Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 28. Oktober 2020,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 28. Januar 2021 an A.________, worin u.a. auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in die daraufhin von A.________ am 9. Februar 2021 (Poststempel) eingereichte Eingabe,
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in Erwägung, | |
dass bei Beschwerden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2 S. 30; 140 III 86 E. 2 S. 88; 135 V 94 E. 1 S. 95; je mit Hinweisen),
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dass diesen Begründungsanforderungen innert der gemäss Art. 47 Abs. 2 BGG nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist genüge getan sein muss,
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dass die zweite Eingabe der Beschwerdeführer ausserhalb der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 1. Februar 2021 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, weshalb sie zur Beantwortung der Frage nach der hinreichenden Beschwerdebegründung nicht zu berücksichtigen ist,
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dass indessen auch diese zweite Eingabe den Mindestanforderungen an eine sachbezogene Begründung offensichtlich nicht zu genügen vermag,
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dass es nämlich nicht genügt, bereits vor Vorinstanz Vorgetragenes zu wiederholen, ohne auf das dazu Erwogene einzugehen und aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Vorinstanz willkürlich oder sonstwie verfassungswidrig sein soll,
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dass daher auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung (Art. 64 Abs. 1 in fine BGG) abzuweisen ist,
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dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. März 2021
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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