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Informationen zum Dokument  BGer 9C_137/2021  Materielle Begründung
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BGer 9C_137/2021 vom 03.03.2021
 
 
9C_137/2021
 
 
Urteil vom 3. März 2021
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Nünlist.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
handelnd durch seine Mutter B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. Januar 2021 (IV.2020.87).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 19. Februar 2021 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. Januar 2021,
1
 
in Erwägung,
 
dass über den Anspruch auf medizinische Massnahmen zu keinem Zeitpunkt verfügt worden ist (weshalb auch die Vorinstanz mangels Anfechtungsgegenstandes [vgl. zum Anfechtungs- und Streitgegenstand: BGE 125 V 413 E. 2 S. 415 ff.] nicht auf die Beschwerde hätte eintreten dürfen),
2
dass im Übrigen weder substanziiert wird noch ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) drohen würde (BGE 146 I 62 E. 5.3 S. 66 mit Hinweis), und auch Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG als Grundlage für eine selbstständige Anfechtbarkeit des Zwischenentscheides ausser Betracht fällt, würde doch durch die Gutheissung der Beschwerde kein Endentscheid herbeigeführt,
3
dass somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
4
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
5
 
qerkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
6
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
8
Luzern, 3. März 2021
9
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Nünlist
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