BGer 1F_9/2021 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 07.04.2021, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 1F_9/2021 vom 04.03.2021 |
1F_9/2021 |
Urteil vom 4. März 2021 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
| |
Bundesrichter Müller, Merz,
| |
Gerichtsschreiber Dold.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Gesuchsteller,
| |
gegen
| |
1. B.________,
| |
2. Einwohnergemeinde Rüdtligen-Alchenflüh,
| |
Gesuchsgegner,
| |
Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern,
| |
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
| |
Speichergasse 12, 3011 Bern.
| |
Gegenstand
| |
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_238/2019 vom 7. Oktober 2019.
|
Erwägungen: | |
1. Mit Urteil 1C_238/2019 vom 7. Oktober 2019 wies das Bundesgericht eine Beschwerde von A.________ gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ab, soweit es darauf eintrat. A.________ hatte gegen ein sein Nachbargrundstück betreffendes Baugesuch Einsprache erhoben.
| |
Mit Eingabe vom 19. Februar 2021 reichte A.________ dem Verwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein, welches das Verwaltungsgericht in der Folge zuständigkeitshalber dem Bundesgericht überwies (vgl. dazu Art. 29 BGG und BGE 138 II 386 E. 6.2 S. 389 f. mit Hinweisen).
| |
A.________ rügt eine falsche Sachverhaltsfeststellung und legt einen Situationsplan vom 17. August 1976 vor, aus dem sich ergebe, dass die Parzellen Nrn. 664 und 648 nicht bebaut und somit kein Weg vorgesehen gewesen sei. Zudem legt er Fotos vor, aus denen sich ergebe, dass der Baugesuchsteller die vom Verwaltungsgericht definierten Auflagen missachte.
| |
2. Die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrunds gemäss Art. 121 ff. BGG möglich.
| |
Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision verlangt werden, wenn das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Dass dies der Fall ist, behauptet der Gesuchsteller jedoch nicht.
| |
Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zudem verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt wären, legt der Gesuchsteller ebenfalls nicht dar. Soweit er die angebliche Missachtung von mit der Baubewilligung verknüpften Auflagen geltend macht, geht er zudem über den Verfahrensgegenstand hinaus, weshalb das Bundesgericht dafür von vornherein nicht zuständig ist.
| |
3. Auf das Revisionsgesuch ist ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten.
| |
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
|
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
| |
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
| |
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 4. März 2021
| |
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Kneubühler
| |
Der Gerichtsschreiber: Dold
| |
© 1994-2021 Das Fallrecht (DFR). |