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Informationen zum Dokument  BGer 8C_637/2020  Materielle Begründung
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BGer 8C_637/2020 vom 04.03.2021
 
 
8C_637/2020
 
 
Urteil vom 4. März 2021
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Wirthlin, Abrecht,
 
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Frey,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 1. September 2020 (VBE.2020.127).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1963, war bei der B.________ GmbH beschäftigt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) unter anderem für die Folgen von Unfällen versichert. Am 3. Juli 2018 verletzte er seine rechte Schulter, indem er auf der Ladebrücke gegen die Innenwand eines Lastwagens knallte, als dieser plötzlich losfuhr. Prof. Dr. med. C.________, Chefarzt Orthopädie obere Extremitäten an der Klinik D.________, stellte gemäss Bericht vom 3. September 2018 einen Knorpelschaden humeral Grad IV, posterozentral, multiple freie Gelenkkörper, eine Pulley-Läsion mit massiver Bicepssehnentendinitis und eine Bursitis subacromialis rechts fest. Die Suva erbrachte Heilbehandlung und richtete Taggeld aus. Mit Verfügung vom 15. November 2018 teilte die Unfallversicherung A.________ mit, sie stelle ihre Leistungen per 12. November 2018 ein, da die darüber hinaus andauernde Arbeitsunfähigkeit und die notwendige medizinische Behandlung nicht mehr auf den Unfall vom 3. Juli 2018 zurückzuführen seien. Daran hielt sie, nach Einholung weiterer medizinischer Beurteilungen ihres Kreisarztes, Dr. med. E.________, Facharzt physikalische Medizin und Rehabilitation (Bericht vom 7. Februar 2019) und des Dr. med. F.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, von der Abteilung Versicherungsmedizin der Suva (Bericht vom 14. November 2019 auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 6. Februar 2020).
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 1. September 2020 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm die gesetzlichen Leistungen auch über den 12. November 2018 hinaus zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
4
 
Erwägungen:
 
1. 
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1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, inddem sie die von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2020 bestätigte Leistungseinstellung per 12. November 2018 schützte.
8
 
3.
 
3.1. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen betreffend den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 UVG) vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschaden (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f., 129 V 177 E. 3.1 f. S. 181) und die Rechtsprechung zum Erreichen des Status quo sine vel ante (SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55, 8C_331/2015 E. 2.1.1) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch seine Erwägungen zum Beweiswert von ärztlichen Berichten und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) sowie zum massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.
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3.2. Hervorzuheben ist, dass an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen sind, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105; 142 V 58 E. 5.1 i.f. S. 65 mit Hinweisen).
10
4. 
11
4.1. Das kantonale Gericht gelangte nach eingehender Würdigung der medizinischen Akten zur Überzeugung, der Unfall vom 3. Juli 2018 habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativen Knorpelschadens an der rechten Schulter geführt, der sich am 12. November 2018 wieder auf das vorherige Niveau zurückgebildet habe. Es schloss dabei Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilungen durch Kreisarzt Dr. med. E.________ und Dr. med. F.________ aus. Diese hätten nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass durch das Unfallereignis keine objektivierbaren strukturellen Läsionen entstanden seien. Bei gegebener Aktenlage könnten von ergänzenden Abklärungen keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse erwartet werden.
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4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Beweiswürdigungsregeln verletzt, indem sie ohne ergänzende Abklärungen ausschliesslich auf die versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen abgestellt habe, obwohl mehr als bloss geringe Zweifel daran bestehen würden. Er führt aus, dass nicht erwartet werden dürfe, dass ein behandelnder Arzt eine detaillierte Abhandlung über seine Kausalitätsbeurteilung verfasse, wie dies einer für die Verwaltung tätigen und genau dafür bezahlten medizinischen Fachperson möglich sei. Dieser strukturellen Ungleichheit habe die Rechtsprechung Rechnung getragen, indem sie bei auch nur geringen Zweifeln an den Ausführungen verwaltungsinterner Ärzte eine gerichtliche Begutachtung verlange. Bei der Person von Prof. Dr. med. C.________ handle es sich darüber hinaus um den wohl schweizweit anerkanntesten Orthopäden für Schulterverletzungen.
13
5. 
14
5.1. Entscheidend für die Frage der Leistungspflicht der Unfallversicherung ist, ob das versicherte Ereignis vom 3. Juli 2018 zumindest eine Teilursache für die über den 12. November 2018 hinaus geklagten Beschwerden setzte. Vorliegend stehen sich medizinische (Kausalitäts-) Beurteilungen der Suva-Ärzte einerseits und des behandelnden Arztes andererseits gegenüber. Die Vorinstanz betont unter Berufung auf das bundesgerichtliche Urteil 8C_59/2020 vom 14. April 2020 E. 5.2, dass es sich sowohl bei Kreisarzt Dr. med. E.________, als auch bei Dr. med. F.________ um Ärzte mit ausgeprägten traumatologischen Kenntnissen und Erfahrungen handle. Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass mit dem genannten Urteil die in Bezug auf den Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen rechtsprechungsgemäss geltenden Regeln (vgl. E. 3.2 oben) nicht relativiert werden sollen. Auch bei Prof. Dr. med. C.________, seinerseits Chefarzt Orthopädie für oberere Extremitäten an der Klinik D.________, handelt es sich fraglos um einen ebenfalls ausgewiesenen Spezialisten für die sich hier stellende Frage. Dieser insistiert - nachdem er sich bereits am 7. Dezember 2018 dahingehend geäussert hatte - in seinem Schreiben vom 29. April 2019 auch in Kenntnis der kreisärztlichen Beurteilungen mit Nachdruck darauf, dass ein direktes Anpralltrauma sehr wohl geeignet sei, eine humerale Knorpelschädigung in dem beim Beschwerdeführer beschriebenen Ausmass nach sich zu ziehen. Auch den weiteren von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Punkten, weshalb kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr vorliegen soll, begegnet er mit eigenen Argumenten. Sein Schreiben, selbst wenn es deutlich weniger umfangreich abgefasst sein mag als die orthopädisch-chirurgische Beurteilung des Dr. med. F.________ vom 14. November 2019, vermag somit zumindest geringe Zweifel an den versicherungsinternen Beurteilungen zu begründen. Das gilt umso mehr, als auch der Kreisarzt in seiner Beurteilung vom 7. Februar 2019 die Möglichkeit einer unfallbedingten Verursachung einräumt.
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5.2. Damit bleibt aufgrund der derzeitigen Aktenlage fraglich, ob unfallbedingte Ursachen der Schulterbeschwerden ihre kausale Bedeutung tatsächlich bereits am 12. November 2018 verloren haben, also dahingefallen sind. Folglich wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, zur Frage der Kausalität der über dieses Datum hinaus geltend gemachten Beschwerden ergänzende Abklärungen im Sinne eines Gerichtsgutachtens zu tätigen. Die Angelegenheit ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie zur Frage, ob der Unfall zumindest Teilursache für die über das Datum der Leistungseinstellung hinaus geklagten Beschwerden ist, ein solches einhole und anschliessend über die Beschwerde neu entscheide.
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6. Die Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger oder an das vorinstanzliche Gericht zu erneuter Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinn von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 137 V 210 E. 7.1 S. 271 mit Hinweisen). Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 1. September 2020 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 4. März 2021
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer
 
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