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Informationen zum Dokument  BGer 8C_113/2021  Materielle Begründung
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BGer 8C_113/2021 vom 05.03.2021
 
 
8C_113/2021
 
 
Verfügung vom 5. März 2021
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Römisch-katholische Kirchgemeinde Glarus Süd, Rütelistrasse 24, 8762 Schwanden,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus
 
vom 17. Dezember 2020 (VG.2020.00083).
 
 
Nach Einsicht
 
in das Schreiben vom 1. März 2021, worin A.________ die Beschwerde vom 2. Februar 2021 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 17. Dezember 2020 zurückzieht,
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in Erwägung,
 
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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verfügt der Präsident:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Ausschuss des kantonalen katholischen Kirchenrates, Glarus, schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 5. März 2021
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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