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Informationen zum Dokument  BGer 1B_99/2021  Materielle Begründung
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BGer 1B_99/2021 vom 08.03.2021
 
 
1B_99/2021
 
 
Urteil vom 8. März 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Präsident,
 
Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Ordnungsbusse,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Präsident, vom 22. Februar 2021 (SB.2015.52).
 
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 17. Februar 2021 vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt weigerte sich der Berufungskläger A.________ eine Gesichtsmaske zu tragen. Der Präsident des Appellationsgerichts auferlegte ihm deshalb mit Verfügung vom 22. Februar 2021 gestützt auf Art. 64 Abs. 1 StPO eine Ordnungsbusse von Fr. 300.--. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 25. Februar 2021 Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
 
2.
 
Mit dem angefochtenen Beschluss wird das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht abgeschlossen. Es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid (vgl. Urteil 1B_321/2015 vom 8. Juni 2016), gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 140 V 321 E. 3.6 S. 326 f.; 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten, dieses soll sich wenn möglich nur einmal mit einer Sache befassen (BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34). Ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, bleibt der Zwischenentscheid im Rahmen einer Beschwerde gegen Endentscheid anfechtbar, sofern er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG).
 
Nach ständiger Praxis hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 141 IV 284 E. 2. 3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292). Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu den Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG. Diese sind auch nicht offensichtlich gegeben. Auf die Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten.
 
 
3.
 
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. März 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied  Der Gerichtsschreiber:
 
Chaix  Pfäffli
 
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