BGer 6B_1471/2020 | |||
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BGer 6B_1471/2020 vom 08.03.2021 |
6B_1471/2020 |
Urteil vom 8. März 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Held.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Postfach, 8036 Zürich,
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2. B.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Einstellung (Ehrverletzung),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. November 2020 (UE200305-O/U/GRO).
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Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägungen: | |
1. Der Beschwerdeführer erstattete gegen den Beschwerdegegner 2 mehrmals Anzeige wegen Ehrverletzungsdelikten. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat stellte mit Verfügung vom 24. August 2020 das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 2 ein. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat die Vorinstanz mit Beschluss vom 9. November 2020 "zufolge Verspätung" nicht ein.
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2. Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, die Strafuntersuchung weiterzuführen und sodann Anklage gegen den Beschwerdegegner 2 zu erheben. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
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3. | |
3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 BGG).
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3.2. Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Ungeachtet der Legitimation in der Sache kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind nur Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
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4. Die Eingabe genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Selbst unter Anwendung des bei Laienbeschwerden praxisgemäss grosszügigen Massstabs an die formellen Anforderungen einer Beschwerde in Strafsachen ergibt sich aus der Eingabe nicht, inwieweit der vorinstanzliche Entscheid gegen Bundesrecht verstossen soll. Der Beschwerdeführer setzt sich weder mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, noch äussert er sich zu seiner Beschwerdelegitimation und allfälligen Zivilforderungen.
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Soweit er implizit geltend macht, er habe seine kantonale Beschwerde fristgerecht persönlich bei der Vorinstanz eingeworfen, denn es sei möglich, dass seine Beschwerde übersehen und erst nach Fristablauf zur Kenntnis genommen worden sei, beschränkt er sich darauf, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen in Frage zu stellen. Auf rein appellatorische Kritik an den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen kann nicht eingetreten werden (vgl. Art. 105 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3).
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5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.- auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. März 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Held
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