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Informationen zum Dokument  BGer 8C_35/2021  Materielle Begründung
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BGer 8C_35/2021 vom 08.03.2021
 
 
8C_35/2021
 
 
Urteil vom 8. März 2021
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
 
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Advokat Stephan Bläsi,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Basel-Landschaft,
 
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantons-
 
gerichts Basel-Landschaft vom 22. Oktober 2020   (720 20 196 / 248).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1959, war seit 1. März 2002 bei der B.________ AG, als Aussendienstmitarbeiter (Pharmaberater) beschäftigt. Im August 2017 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf und stellte A.________ frei. Im April 2018 meldete er sich unter Hinweis auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 8. November 2017 wegen Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft holte einen Bericht des Hausarztes Dr. med. C.________ vom 10. Januar 2018 und die Akten des Krankentaggeldversicherers (SWICA Krankenversicherung) ein, darunter eine psychiatrische Kurzbeurteilung von dessen Vertrauensarzt Dr. med. D.________ vom 21. März 2018 sowie ein versicherungspsychiatrisches Gutachten des Dr. med. E.________ vom 26. Juli 2018 mit ergänzender Stellungnahme vom 10. September 2018. Des Weiteren zog sie die Unterlagen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) bei, die die gesetzlichen Leistungen für einen am 27. November 2018 erlittenen Unfall mit Achillessehnenriss erbrachte. Die IV-Stelle legte die medizinischen Unterlagen dem Regionalen Ärztlichen Dienst vor (Stellungnahme vom 13. November 2019). Mit Verfügung vom 21. April 2020 lehnte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente ab mit der Begründung, das Erfordernis der einjährigen Wartezeit sei nicht erfüllt.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 22. Oktober 2020 ab.
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C. A.________ lässt dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids sei festzustellen, dass die Wartezeit erfüllt sei, eventualiter sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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2. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Ablehnung eines Rentenanspruchs durch die IV-Stelle mangels Erfüllung der einjährigen Wartezeit bestätigte. Zur Frage steht dabei, ob diese zufolge Wiederherstellung der aus psychischen Gründen beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit unterbrochen wurde.
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3. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zur materiellen Anspruchsvoraussetzung des Bestehens einer einjährigen Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (BGE 142 V 547 E. 3.2 S. 550) und zu deren Unterbrechung durch volle Arbeitsfähigkeit an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen (Art. 29ter IVV; Urteil 8C_567/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 3.4) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Regeln über den Beweiswert eines ärztlichen Berichts oder Gutachtens (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Zu ergänzen ist diesbezüglich, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen Hausärzte oder spezialärztlich behandelnden Medizinalpersonen einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) nicht zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470; 125 V 351   E. 3b/cc S. 353; SVR 2017 IV Nr. 7 S. 19, 9C_793/2015 E. 4.1; Urteile 8C_630/2020 vom 28. Januar 2021 E. 4.2.1; 8C_370/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 7.2).
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4. Nach eingehender Darstellung der medizinischen Berichte stellte die Vorinstanz gestützt auf das ihrer Auffassung nach voll beweiskräftige psychiatrische Gutachten des Dr. med. E.________ fest, dass sich anlässlich von dessen Untersuchung im Juli 2018 unauffällige Befunde gezeigt hätten und eine Arbeitsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht mehr ausgewiesen gewesen sei. Erst am 27. November 2018 sei erneut eine Arbeitsunfähigkeit zufolge eines Achillessehnenrisses eingetreten, die bis zum 11. Juni 2019 gedauert habe. Das mit dem psychischen Einbruch im November 2017 eröffnete Wartejahr sei somit nach der Wiedererlangung einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit im Juli 2018 unterbrochen worden. Am 27. November 2018 habe unfallbedingt eine neue Wartezeit zu laufen begonnen. Ab 11. Juni 2019 sei der Beschwerdeführer indessen erneut uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen. Die Voraussetzungen für die Entstehung eines Rentenanspruchs seien damit nicht gegeben.
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5. Der Beschwerdeführer macht geltend, die gestützt auf das Gutachten des Dr. med. E.________ getroffene Annahme der Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit vor Ablauf eines Wartejahres sei bundesrechtswidrig. Die vom privaten Krankentaggeldversicherer eingeholte Expertise könne den strengen Anforderungen des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens nicht genügen. Der Einschätzung des Dr. med. E.________ widerspreche denn auch die Stellungnahme seines behandelnden Psychiaters. Die vom Hausarzt Dr. med. F.________ sowie vom Vertrauensarzt Dr. med. D.________ im Frühjahr 2018 in Aussicht gestellte günstige Prognose habe sich nicht erfüllt, denn bis heute sei keine stabile Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Die einmalige Untersuchung durch den Gutachter Dr. med. E.________ habe zudem nicht ausgereicht, um sich ein zuverlässiges Bild seiner Persönlichkeit zu verschaffen. Es sei daher ein neues Gutachten einzuholen.
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6. Es trifft zu, dass dem von der SWICA als Taggeldversicherung veranlassten psychiatrischen Gutachten des Dr. med. E.________ praxisgemäss lediglich der Beweiswert einer versicherungsinternen ärztlichen Stellungnahme zukommt, da es nicht nach den speziellen Bestimmungen des Art. 44 ATSG eingeholt wurde (Urteile 9C_634/2019 vom 12. November 2019 E. 4.3; 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.2). Inwiefern die Vorinstanz mit der Annahme von dessen voller Beweiskraft auch in Anbetracht der vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Arztberichte offensichtlich unrichtige Feststellungen getroffen oder Bundesrecht verletzt hätte, lässt sich jedoch nicht erkennen. So erachtete sie den Beschwerdeführer gestützt auf das Gutachten des   Dr. med. E.________ für den Zeitpunkt von dessen Untersuchung am 3. Juli 2018 als voll arbeitsfähig.
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Daran vermochte ihrer Auffassung nach nichts zu ändern, dass sich gemäss Bericht des behandelnden Psychiaters vom 27. August 2018 seit seiner ersten Konsultation vom 17. Mai 2018 keine Verbesserung der Symptomatik eingestellt habe. Das kantonale Gericht erkannte diesbezüglich insbesondere, dass sich der Gutachter zum hohen Leidensdruck des Beschwerdeführers, den der behandelnde Psychiater zu bedenken gegeben hatte, in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10. September 2018 noch einmal ausführlich geäussert, eine dadurch bedingte affektive Störung mit Begründung einer andauernden Arbeitsunfähigkeit jedoch erneut ausdrücklich verworfen habe. Inwiefern das kantonale Gericht damit die zu beachtenden Beweiswürdigungsregeln verletzt haben sollte, lässt sich nicht ersehen. Gleiches gilt hinsichtlich der Stellungnahme des Hausarztes Dr. med. F.________, der am 15. Mai 2020 berichtete, entgegen seiner im Februar 2018 gestellten günstigen Prognose sei eine Verbesserung nicht absehbar. Inwiefern es dem Gutachten schliesslich an Begründungstiefe hinsichtlich der normativen Vorgaben an psychiatrische Gutachten gefehlt haben sollte beziehungsweise das kantonale Gericht insoweit darauf nicht hätte abstellen dürfen, wird in der Beschwerde nicht substanziiert dargetan. Unter der nicht zu beanstandenden Annahme ihrer vollen Beweiskraft durfte die Vorinstanz ohne weitere Beweiserhebungen auf die vom Krankentaggeldversicherer eingeholte Beurteilung abstellen, ohne Bundesrecht, namentlich auch die beschwerdeweise geltend gemachten Prinzipien der antizipierten Beweiswürdigung, zu verletzen.
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Damit steht für das Bundesgericht verbindlich fest, dass der Beschwerdeführer im Juli 2018 wiederum eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erlangte. Dadurch wurde die im November 2017 eröffnete einjährige Wartezeit unterbrochen. Unbestritten geblieben ist, dass diese Voraussetzung für den Rentenanspruch auch mit der erneuten, unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit vom 27. November 2018 bis 11. Juni 2019 nicht erfüllt wurde. Die vorinstanzliche Bestätigung der Ablehnung eines Rentenanspruchs durch die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. April 2020 ist damit auch insgesamt nicht zu beanstanden.
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7. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 8. März 2021
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
 
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