BGer 8C_744/2020 | |||
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BGer 8C_744/2020 vom 08.03.2021 |
8C_744/2020 |
Urteil vom 8. März 2021 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
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Gerichtsschreiber Hochuli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 29. Oktober 2020 (VBE.2020.328).
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Sachverhalt: | |
A. A.________, geboren 1982, war seit Juli 2016 als Immobilienbewirtschafter bei der Baugenossenschaft B.________ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 26. September 2018 liess er der Suva anzeigen, dass er sich am 25. September 2018 den rechten Fuss übertreten habe. Anlässlich der noch am Unfalltag in der Notfallstation des Spital C.________ ambulant durchgeführten Abklärung wurde eine Distorsion des rechten oberen Sprunggelenks (OSG) mit Verdacht auf Läsion des lateralen Bandapparates nach Supinationstrauma diagnostiziert. Röntgenologisch konnten ossäre Läsionen ausgeschlossen werden. Nach konservativer Behandlung mit Ruhigstellung im OSG-Softcast war A.________ anlässlich des Gipswechsels am 17. Oktober 2018 praktisch beschwerdefrei. Auf Kontaktsport und andere extreme Belastungen sollte er ab diesem Zeitpunkt für weitere zwei Monate verzichten. Ab Ende November 2018 nahm er wieder an den Einzelübungen des Unihockeytrainings teil. Die physiotherapeutische Behandlung konnte Ende Januar 2019 abgeschlossen werden. Die Suva übernahm die Heilbehandlung, ohne dass es zu Arbeitsausfällen mit Taggeldanspruch kam.
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Mit Schadenmeldung UVG vom 23. Oktober 2019 liess A.________ ab 16. Oktober 2019 einen Rückfall geltend machen. Gestützt auf die Aktenbeurteilung des Suva-Arztes med. pract. D.________ vom 28. Februar 2020 verneinte die Suva eine Leistungspflicht mangels eines Kausalzusammenhanges der rückfallweise zum Unfall vom 25. September 2018 angemeldeten Beschwerden (Verfügung vom 4. März 2020) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2020 fest.
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 29. Oktober 2020 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, ihm seien unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) auch für die ab 23. Oktober 2019 geklagten Beeinträchtigungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur ordnungsgemässen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Während die Suva auf Beschwerdeabweisung schliesst, verzichten das Bundesamt für Gesundheit (BAG) und die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der Suva verfügte und mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2020 bestätigte Verneinung einer Leistungspflicht hinsichtlich der ab 23. Oktober 2019 als Folgen des Unfalls vom 25. September 2018 geklagten Beschwerden mit angefochtenem Entscheid schützte.
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3. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des strittigen Anspruchs auf Unfallversicherungsleistungen nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen richtig dargestellt. Darauf wird verwiesen.
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4.
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4.1. Das kantonale Gericht teilte grundsätzlich die Auffassung der Suva, wonach Letztere den Grundfall per Ende Januar 2019 formlos abgeschlossen habe. Dementsprechend sei - wie mit Schadenmeldung UVG vom 23. Oktober 2019 ausdrücklich geltend gemacht - in Bezug auf die mit "Rückfalldatum [des] 16. Oktobers 2019" angemeldeten Beschwerden von einem Rückfall auszugehen. Letztlich könne jedoch offenbleiben, ob die Leistungspflicht hinsichtlich der am 23. Oktober 2019 gemeldeten gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Rahmen eines Rückfalls oder des Grundfalls zu prüfen sei. Auf die Aktenbeurteilung des Suva-Arztes für Chirurgie FMH, med. pract. D.________, vom 28. Februar 2020 sei praxisgemäss abzustellen, zumal der Bericht vom 23. Juni 2020 des behandelnden Dr. med. E.________, keine auch nur geringen Zweifel an der Beurteilung des med. pract. D.________ zu begründen vermöge. Demnach handle es sich bei den ab Oktober 2019 geklagten Beschwerden nicht um Folgen des Unfalles vom 25. September 2018, weshalb die Suva zu Recht eine entsprechende Leistungspflicht verneint habe.
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4.2. Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Med. pract. D.________ äusserte sich in Kenntnis der gesamten medizinischen Aktenlage detailliert zu den Ergebnissen der MRI-Untersuchung vom 5. Dezember 2019. Er legte nachvollziehbar und überzeugend dar, weshalb die einzelnen Befunde angesichts des konkreten Supinationstraumas vom 25. September 2018 und der bildgebend dokumentierten, intakten ligamentären Strukturen nicht als unfallbedingtes anteriores Impingement interpretiert werden könnten. Vielmehr sei von einer degenerativen bzw. überlastungsbedingten Bursitis subachillea und einem Ödem an der Haglund-Exostose auszugehen, welche bereits Dr. med. F.________, anlässlich der MRI-Untersuchung erkannt habe. Zwar ziehe Dr. med. E.________ in seinem Bericht vom 23. Juni 2020 alternative Kausalhypothesen als mögliche Erklärungen für die am 5. Dezember 2019 erhobenen Befunde in Betracht, welche als Schmerzursachen in Frage kämen und letztlich "eben auch durch ein Trauma aktiviert" worden sein könnten. Wie die Suva jedoch bereits in der vorinstanzlichen Beschwerdeantwort zutreffend darlegte, verwendete Dr. med. E.________ bei der Darstellung dieser Hypothesen ausdrücklich den Konjunktiv. Er begründete seine Wahl der für ihn ausschlaggebenden Erklärungsvariante unter Verweis auf den "Zusammenhang des Symptombeginns mit dem Trauma", welcher seines Erachtens für eine Unfallursache spreche. Mit schlüssiger und überzeugender Begründung des angefochtenen Entscheids, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), zeigte das kantonale Gericht auf, weshalb die Ausführungen des Dr. med. E.________ praxisgemäss (vgl. zur unfallmedizinisch nicht haltbaren und beweisrechtlich nicht zulässigen Formel "post hoc ergo propter hoc" SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34, U 290/06 E. 4.2.3; vgl. auch SVR 2020 UV Nr. 15 S. 56, 8C_471/2019 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.) nicht geeignet waren, auch nur geringe Zweifel an der Aktenbeurteilung des med. pract. D.________ zu wecken. Unter Mitberücksichtigung der Erfahrungstatsache, wonach behandelnde Arztpersonen bzw. Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5. S. 470; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78, 8C_616/2014 E. 5.3.3.3 mit Hinweis), ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht auf den im Auftrag des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers verfassten Bericht des Dr. med. E.________ vom 23. Juli 2020 abstellte.
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4.3. Haben die Suva und das kantonale Gericht zu Recht auch nur geringe Zweifel an der Aktenbeurteilung des med. pract. D.________ ausgeschlossen, konnten sie bundesrechtskonform in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichten.
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5. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt.
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6. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 8. März 2021
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Hochuli
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