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Informationen zum Dokument  BGer 9C_124/2021  Materielle Begründung
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BGer 9C_124/2021 vom 08.03.2021
 
 
9C_124/2021
 
 
Urteil vom 8. März 2021
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Sozialversicherungsanstalt
 
des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 12. Januar 2021 (AB.2020.00003).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 16. Februar 2021 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Januar 2021,
1
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 18. Februar 2021 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
2
in die weitere Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2021 (Poststempel), worin er u.a. um unentgeltliche Prozessführung ersucht,
3
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
4
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 V 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; 140 III 264 E. 2.3 S. 266), und in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53),
5
dass die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, dass die Anrechnung von Betreuungsgutschriften (vgl. Art. 29septies AHVG) nicht von der Beitragspflicht gemäss Art. 3 AHVG befreie, Verzugszinsen verschuldensunabhängig geschuldet seien (Art. 26 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 202  E. 3.3.1 S. 206) und bezüglich der rückwirkenden Beitragsforderungen auch kein Anwendungsfall des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV; BGE 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103) vorliege,
6
dass der Beschwerdeführer sich zwar auf gegenteilige Standpunkte stellt, indessen nicht (substanziiert) darlegt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von   Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,
7
dass die Eingaben des Beschwerdeführers daher den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht genügen,
8
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
9
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Prozessführung ausscheidet (Art. 64 Abs. 1 BGG), indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
10
dass es dem Beschwerdeführer im Übrigen unbenommen ist, bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Herabsetzung resp. Erlass von Beiträgen (vgl. Art. 11 AHVG) zu stellen,
11
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
12
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
13
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
14
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, III. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
15
Luzern, 8. März 2021
16
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
17
des Schweizerischen Bundesgerichts
18
Der Präsident: Parrino
19
Die Gerichtsschreiberin: Dormann
20
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