BGer 4A_594/2020 | |||
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BGer 4A_594/2020 vom 09.03.2021 |
4A_594/2020 |
Urteil vom 9. März 2021 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,
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Gerichtsschreiber Brugger.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Marc Russenberger und Dr. Marco Kamber,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Darlehen,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 28. Oktober 2020 (LB190042-O/U).
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Sachverhalt: |
A. | |
B.________ (Beklagter, Beschwerdegegner) gewährte A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) unverzinsliche Darlehen. In den von beiden Parteien unterzeichneten Schriftstücken vom 12. Dezember 2011, 11. März 2012 und 24. Mai 2012 bestätigte der Kläger jeweils, dass er einen dort bestimmten Geldbetrag vom Beklagten erhalten habe und diesen bis am 31. Dezember 2012 zurückerstatten werde.
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B. | |
Da die Rückzahlungen nicht erfolgten, betrieb der Beklagte den Kläger mit Zahlungsbefehl vom 8. Dezember 2014 für Fr. 1'945'000.-- zuzüglich Zins. Der Kläger erhob Rechtsvorschlag. Mit Urteil vom 5. Oktober 2016 erteilte das Bezirksgericht Horgen dem Beklagten gestützt auf die drei genannten Schuldanerkennungen die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 1'122'848.50 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2013 und weiteren Kosten und Entschädigungen gemäss jenem Entscheid.
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Am 28. Oktober 2016 machte der Kläger eine Aberkennungsklage am Bezirksgericht Horgen anhängig. Er verlangte, die Forderung von Fr. 1'122'848.50 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2013 samt Betreibungs- und Rechtsöffnungskosten des Beklagten sei abzuerkennen und es sei festzustellen, dass die vom Beklagten geltend gemachte Forderung nebst Zins nicht fällig sei und zur Zeit nicht bezahlt werden müsse. Der Kläger begründete seine Klage unter anderem damit, dass er und der Beklagte mündlich vereinbart hätten, gemeinsam Prozessverfahren gegen Drittparteien zu finanzieren bzw. zu führen und sich die Prozessgewinne nach Abzug der Verfahrenskosten je hälftig zu teilen. Sie seien übereingekommen, der Kläger habe das Darlehen frühestens nach Eingang eines ersten Prozessgewinns zurückzuzahlen. Da bis anhin noch keine Prozessgewinne angefallen seien, sei der Anspruch auf Rückzahlung der empfangenen Darlehensbeträge noch nicht fällig. Sodann sei der 31. Dezember 2012 nicht als ernst gemeintes Rückzahlungsdatum zu verstehen. Die Fälligkeitsabrede in den Rechtsöffnungstiteln sei simuliert und nach dem anwendbaren tschechischen Recht nichtig.
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Mit Urteil vom 3. Juli 2019 verwarf das Bezirksgericht die Argumentation des Klägers und wies die Aberkennungsklage ab. Das Bezirksgericht erkannte, dass die mit Entscheid vom 5. Oktober 2016 erteilte provisorische Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 1'122'848.50 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2013 sowie Fr. 2'431.30 und Fr. 2'000.-- definitiv werde. Darüber hinaus verpflichtete es den Kläger, dem Beklagten Zins von 3.05 % auf dem Betrag von Fr. 1'122'848.50 seit 1. Januar 2013 zu bezahlen.
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Gegen dieses Urteil erhob der Kläger Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich. Im Urteil vom 28. Oktober 2020 hiess das Obergericht die Aberkennungsklage und Berufung bezüglich dem Verzugszinsenlauf teilweise gut. Der Zins beginne entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts nicht am 1. Januar 2013, sondern erst am 1. Januar 2014 zu laufen. In diesem Umfang sei die Zinsforderung abzuerkennen. Im Übrigen sei die Aberkennungsklage abzuweisen. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 5. Oktober 2016 erteilte provisorische Rechtsöffnung sei damit im Umfang von Fr. 1'122'848.50 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2014 sowie Fr. 2'431.30 und Fr. 2'000.-- definitiv. Der Kläger werde verpflichtet, dem Beklagten darüber hinaus Zins von 3.05 % auf dem Betrag von Fr. 1'122'848.50 seit 1. Januar 2014 zu bezahlen.
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C. | |
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Er beantragte die Aufhebung des Urteils des Obergerichts und die Gutheissung seiner Aberkennungsklage. Gleichzeitig ersuchte er - vorab superprovisorisch - um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
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Der Beschwerdegegner begehrte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und die Bestätigung des Urteils der Vorinstanz. Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung.
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Mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Mit Eingabe vom 9. Februar 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung dieser Verfügung und beantragte - vorab superprovisorisch - die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Dem Antrag auf superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 10. Februar 2021 entsprochen. Der Beschwerdegegner schloss auf Abweisung des erneuten Gesuchs um aufschiebende Wirkung. Der Beschwerdeführer replizierte dazu mit Eingabe vom 23. Februar 2021. Gleichzeitig teilte er dem Bundesgericht mit, dass seine Rechtsvertretung das Mandat niedergelegt habe. Am 26. Februar 2021 teilten die Rechtsvertreter mit, dass sie den Beschwerdeführer nicht mehr vertreten würden. Mit Schreiben vom 1. März 2021 teilte der Beschwerdegegner mit, dass er auf eine weitere Stellungnahme verzichte (act. 39).
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Erwägungen: |
1. | |
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. Erwägung 2) ist daher auf die Beschwerde einzutreten.
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2. | |
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).
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Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich (BGE 134 II 349 E. 3 S. 352; 133 I 1 E. 5.5). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339). Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 19 mit Hinweisen).
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
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3. | |
3.1. Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz übergehe in willkürlicher Weise, dass die im Streit stehenden Rechtsöffnungstitel nach dem anwendbaren tschechischen Recht keine wirksamen Schuldanerkennungen darstellten. Ohne gültige Schuldanerkennung nach dem anwendbaren ausländischen Sachrecht könne keine Rechtsöffnung gewährt werden, weil keine Forderung bestehe. Dies habe zur Folge, dass mangels einer wirksamen Forderung auch die Aberkennungsklage gutzuheissen sei. Damit setze sich die Vorinstanz nicht auseinander und verletze dadurch nicht nur den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers, sondern wende das massgebliche ausländische Recht auch willkürlich an, indem sie ohne weiteres von der Gültigkeit der Schuldanerkennung ausgehe.
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3.2. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinen nicht leicht verständlichen Ausführungen rechtsgenüglich (Erwägung 2.1) einzig gegen die Qualifikation der von ihm unterzeichneten Urkunden als Schuldanerkennung im Sinne eines provisorischen Rechtsöffnungstitels. Darauf kommt es in der vorliegenden Aberkennungsklage nicht an: Die Aberkennungsklage ist eine materiellrechtliche Klage, in der über Bestand und Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung gestritten wird (dazu: BGE 134 III 656 E. 5.3.1; 124 III 207 E. 3a S. 208), und kein Rechtsmittel gegen den Rechtsöffnungsentscheid. Die Aberkennungsklage bezweckt mithin nicht, den Rechtsöffnungsentscheid überprüfen zu lassen (BGE 128 III 44 E. 4a S. 46; 95 II 617 E. 1 S. 620). Rügen, die sich auf das (gerichtliche) Rechtsöffnungsverfahren beziehen, sind vielmehr mit Rechtsmitteln gegen den Rechtsöffnungsentscheid geltend zu machen (vgl. BGE 64 III 10 S. 12; Urteil 7B.122/2006 vom 15. Dezember 2006 E. 8.2).
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Es wäre damit am Beschwerdeführer gewesen, gegen den Entscheid vom 5. Oktober 2016, mit welchem das Bezirksgericht Horgen die provisorische Rechtsöffnung erteilte, ein Rechtsmittel einzulegen und darin geltend zu machen, dass die provisorische Rechtsöffnung mangels gültiger Rechtsöffnungstitel nicht hätte gewährt werden dürfen. Im vorliegenden Verfahren ist hingegen die Frage, ob die Urkunden nach dem tschechischen Recht Schuldanerkennungen im Sinne von Rechtsöffnungstiteln darstellen, nicht Streitgegenstand. Die Rüge des Beschwerdeführers geht damit an der Sache vorbei.
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4. | |
4.1. Im gleichen Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe es abgelehnt, das Gutachten eines renommierten tschechischen Rechtsprofessors zu berücksichtigen. Der Ausschluss des Gutachtens sei willkürlich, insbesondere auch deshalb, weil mit dem neuen Rechtsgutachten nicht die Kritik des Beschwerdeführers am erstinstanzlichen Entscheid ergänzt werden sollte. Das Rechtsgutachten untermaure vielmehr den bereits in der Berufung geltend gemachten Rechtsstandpunkt, dass Art. 40 Abs. 2 des tschechischen aBGB nicht anwendbar sei, zumal gar keine wirksame Schuldanerkennung vorliege. Selbst wenn der vorinstanzliche Ausschluss des Rechtsgutachtens nicht zu beanstanden wäre, könne es jedenfalls vor Bundesgericht eingereicht werden. Das Rechtsgutachten lege schlüssig die Anforderungen an die Wirksamkeit einer Schuldanerkennung nach tschechischem Recht dar.
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4.2. Die Vorinstanz legte in Erwägung III.1.5 S. 14 f. ausführlich dar, aus welchen Gründen sie das nach Beginn der Phase der zweitinstanzlichen Urteilsberatung eingereichte Rechtsgutachten nicht mehr berücksichtigte. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander, noch legt er rechtsgenüglich dar, inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich Bundesrecht verletzt haben soll (Erwägung 2.1). Insbesondere ist es nicht genügend, den Entscheid der Vorinstanz, das genannte Rechtsgutachten nicht zu berücksichtigen, bloss als willkürlich zu bezeichnen, ohne im Einzelnen rechtsgenüglich darzulegen, inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich offensichtlich unrichtig geurteilt hätte.
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Im Übrigen möchte der Beschwerdeführer das Gutachten im bundesgerichtlichen Verfahren beachtet haben, weil dieses zur Frage Stellung beziehe, ob die von ihm unterzeichneten Urkunden Schuldanerkennungen nach tschechischem Recht seien. Wie dargelegt, kommt es im vorliegenden Prozess nicht darauf an, ob die genannten Urkunden als Schuldanerkennung im Sinne eines provisorischen Rechtsöffnungstitels zu qualifizieren sind. Das genannte Rechtsgutachten braucht damit auch vor Bundesgericht nicht berücksichtigt zu werden.
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5. | |
5.1. Umstritten ist die Fälligkeit der Rückzahlungsforderung der dem Beschwerdeführer gewährten Darlehen, insbesondere die Berücksichtigung einer Aussage des Beschwerdegegners in der erstinstanzlichen Parteibefragung. Darin sagte der Beschwerdegegner aus, das Rückzahlungsdatum des 31. Dezember 2012 sei - wie bereits frühere Rückzahlungstermine - auf die Initiative des Beschwerdeführers hin festgelegt worden. Schliesslich sei ihm [dem Beschwerdegegner] versprochen worden, dass das Darlehen bis zum Ende des Jahres 2013 zurückbezahlt werde, und er habe keinen anderen Ausweg gehabt, als dies zu akzeptieren. Die Erstinstanz kam zum Schluss, dass diese neue Sachverhaltsvariante zur Fälligkeit der Darlehen verspätet erfolgte und daher unbeachtlich sei. Die Darlehen seien per 31. Dezember 2012 fällig.
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Dagegen gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und stellte sich auf den Standpunkt, die Erstinstanz hätte die Aussage des Beschwerdegegners in der Parteibefragung, das Darlehen sei bis Ende 2013 zurückzuzahlen gewesen, im Rahmen der Beweiswürdigung zwingend berücksichtigen müssen. Damit habe der Beschwerdegegner nämlich denklogisch bzw. implizit ausgesagt, das Darlehen sei per Ende 2012 noch nicht zur Rückzahlung fällig gewesen. Selbstredend habe der Beschwerdeführer dieses Zugeständnis nicht bestritten, sondern geltend gemacht, dass es aufgrund der Verhandlungsmaxime dem Urteil zugrunde gelegt und daneben auch bei der Beweiswürdigung zwingend berücksichtigt werden müsse. Die Aussage des Beschwerdegegners zum Hauptthema des Prozesses dürfe nicht unbeachtet bleiben, weil dies einem Sich-Verschliessen vor der materiellen Wahrheit gleichkäme, was mit Treu und Glauben und überdies mit der Verhandlungsmaxime nicht vereinbar sei.
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Die Vorinstanz erwog dazu, aus dieser Argumentation des Beschwerdeführers folge zweierlei: Erstens leite der Beschwerdeführer seine Behauptung, dass das Darlehen nicht bereits am 31. Dezember 2012 zurückzuzahlen gewesen sei, direkt aus der Aussage des Beschwerdegegners ab, das Darlehen hätte per Ende 2013 zurückbezahlt werden müssen. Und zweitens identifiziere sich der Beschwerdeführer in seinem Berufungsvortrag mit der vom Beschwerdegegner gemachten Aussage, das Darlehen sei per Ende 2013 zurückzuzahlen gewesen, und will diese dem Berufungsentscheid zugrunde lege. Denn die vom Beschwerdeführer wiedergegebene Aussage des Beschwerdegegners, die Rückzahlung des Darlehens sei bis zum Ende des Jahres 2013 versprochen worden und er habe keinen anderen Ausweg gehabt, als dies zu akzeptieren, könne von dem daraus gezogenen Schluss, das Darlehen sei jedenfalls nicht per Ende 2012 zur Rückzahlung fällig geworden, nicht abgespalten werden. Die vom Beschwerdeführer in der Berufungsbegründung einleitend eingenommene Position, "dass das Darlehen auch heute noch nicht zur Rückzahlung fällig ist", werde durch die von ihm selbst übernommene "materielle Wahrheit" gleichsam aufgehoben. In dieser Hinsicht gelte nämlich nach wie vor der Grundsatz, dass eine Partei an ihre tatsächlichen Vorbringen gebunden sei, auch soweit sie sich in anderem Zusammenhang ungünstig für sie auswirke. Daran ändere auch nichts, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Berufung nachfolgend "aus anwaltlicher Sorgfalt" dennoch mit der Würdigung der von ihm angerufenen "Gegenbeweise" auseinandersetze und sich auf den Standpunkt stelle, diese Würdigung sei unzutreffend erfolgt.
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Nachdem der Beschwerdeführer zudem die Auffassung vertrete, eine Verschiebung der Fälligkeit per Ende 2013 sei - wie vom Beschwerdegegner in seiner Parteiaussage eingeräumt worden sei - formlos zulässig gewesen, und die entgegenstehende Erwägung [der Erstinstanz] für rechtsfehlerhaft halte, müsse gemäss den eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, die darlehensweise überlassenen Beträge seien jedenfalls per 31. Dezember 2013 zur Rückzahlung fällig geworden. Im Übrigen lege der Beschwerdeführer mit keinem Wort dar, weshalb auf die Aussagen des Beschwerdegegners zur Rückzahlung des Darlehens im Rahmen der Beweiswürdigung nicht abgestellt werden könne. Die Fälligkeit sei somit vor der Zustellung des Zahlungsbefehls (9. Oktober 2014) eingetreten. Nachdem "der Zeitpunkt und die Fälligkeit der Darlehensrückzahlung" die einzigen Streitpunkte unter den Parteien seien, müsse die Berufung, soweit sie gegen die Hauptforderung gerichtet sei, bereits aus diesem Grund abgewiesen werden.
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5.2. Dagegen macht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht geltend, der Beschwerdegegner sei in der Parteibefragung von der Fälligkeit der Darlehensrückzahlung per Ende 2012 abgerückt und habe neu eine Rückzahlungsfälligkeit per Ende 2013 erwähnt. Ein solches neues Vorbringen nach dem Aktenschluss sei nach Art. 229 Abs. 1 ZPO nicht zulässig. Zudem sei der Verhandlungsgrundsatz nach Art. 55 Abs. 1 ZPO verletzt. Die Berücksichtigung des neuen Fälligkeitsdatums Ende 2013 lasse sich auch nicht durch die von der Vorinstanz ins Feld geführte Beweiswürdigung von Parteiaussagen rechtfertigen. Die Vorinstanz wolle die Parteiaussage als Einheit verstanden wissen; eine Abspaltung dürfe nicht erfolgen. Die Vorinstanz übergehe dabei in rechtsfehlerhafter Weise, dass das beweisausschliessende Zugeständnis des Beschwerdegegners (keine Rückzahlungsfähigkeit per Ende 2012) auch nach Aktenschluss berücksichtigt werden müsse, während das neue Vorbringen, die Rückzahlungsfälligkeit liege am 31. Dezember 2013, aufgrund des Aktenschlusses nicht berücksichtigt werde dürfe. Die "Aufspaltung" folge somit zwingend aus den einschlägigen Bestimmungen der ZPO. Entgegen der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer keine "materielle Wahrheit" übernommen, das Darlehen sei heute zur Rückzahlung fällig. Der Beschwerdeführer habe vielmehr den Beschwerdegegner auf seinem Zugeständnis behaftet, dass es nicht per Ende 2012 zur Rückzahlung fällig gewesen sei, und habe durchwegs bestritten, dass die Rückzahlungsfähigkeit per Ende 2013 bestanden habe. Es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz unterstelle, der Beschwerdeführer müsse sich die Rückzahlungsfälligkeit per Ende 2013 entgegenhalten lassen.
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5.3. Was der Beschwerdeführer vor Bundesgericht gegen die Erwägungen der Vorinstanz vorbringt, verfängt nicht: Es ist zwar zutreffend, dass sich der Beschwerdeführer an anderen Stellen der vorinstanzlichen Berufungsschrift auf den Standpunkt stellte, dass die Fälligkeit der Darlehensrückforderung noch nicht eingetreten sei. Etwas anderes erwog auch die Vorinstanz nicht. Sie legte im Gegenteil ausdrücklich dar, dass der Beschwerdeführer diese Auffassung in anderem Kontext in seiner Berufungsschrift vertreten habe. Die Vorinstanz kam aber zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sein Argument, dass die Fälligkeit entgegen der Auffassung der Erstinstanz nicht per Ende 2012 eingetreten sei, direkt aus der genannten Parteiaussage des Beschwerdegegners ableite und sich in diesem Zusammenhang in seiner Berufungsschrift mit der Auffassung des Beschwerdegegners (Fälligkeit der Rückzahlungsforderung per Ende des Jahres 2013) "identifiziere" und diese dem Berufungsentscheid zu Grunde gelegt haben wolle.
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Letzteres qualifiziert der Beschwerdeführer als willkürlich. Er habe "keine materielle Wahrheit" übernommen, das Darlehen sei per Ende 2013 zur Rückzahlung fällig, sondern er habe "durchwegs" die Ansicht vertreten, die Fälligkeit sei nicht eingetreten. Die genannte Parteiaussage müsse sodann nach den "einschlägigen Bestimmungen der ZPO" aufgeteilt werden, nämlich einerseits in das "Zugeständnis", wonach das Darlehen (noch) nicht per Ende 2012 zurückzuzahlen sei, und anderseits in das Vorbringen, die Rückzahlungsfälligkeit trete per Ende 2013 ein.
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Damit vermag der Beschwerdeführer keine Willkür aufzuzeigen: Es ist zwar richtig, dass der Beschwerdeführer - wie gerade dargelegt - vor der Vorinstanz vorgebracht hat, dass die Fälligkeit der Rückzahlungsforderung nicht eingetreten sei. Ebenso mag die genannte Parteiaussage des Beschwerdegegners so "aufgespalten" werden, wie der Beschwerdeführer es nun vor Bundesgericht machen will. Es ist aber unter den vorliegenden Umständen des konkreten Einzelfalls zumindest nicht gerade offensichtlich unrichtig (Erwägung 2.1), wenn die Vorinstanz die Berufungsschrift des Beschwerdeführers so interpretierte, dass dieser im konkreten Kontext den Standpunkt des Beschwerdegegners über die Fälligkeit der Darlehensrückforderung (Fälligkeit per 31. Dezember 2013) übernommen und sich damit in Widerspruch zu seiner andernorts vertretenen Auffassung (keine Fälligkeit der Forderung) gesetzt hat.
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Für die Annahme der Fälligkeit der Darlehensrückforderung per 31. Dezember 2013 behaftete die Vorinstanz den Beschwerdeführer somit auf seinen "eigenen Vorbringen" in der Berufungsschrift. Inwiefern damit die Art. 55 Abs. 1 oder Art. 229 Abs. 1 ZPO verletzt worden wären, ist weder hinreichend dargetan (Erwägung 2.1), noch ersichtlich.
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6. | |
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
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7. | |
Das Gesuch um Wiedererwägung der Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos.
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8. | |
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 17'000.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt, dem Beschwerdeführer und dem Obergericht unter Beilage einer Kopie von act. 39 zur Kenntnisnahme.
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Lausanne, 9. März 2021
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Hohl
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Der Gerichtsschreiber: Brugger
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