BGer 6B_252/2021 | |||
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BGer 6B_252/2021 vom 09.03.2021 |
6B_252/2021 |
Urteil vom 9. März 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Tätlichkeiten); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
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des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 20. Januar 2021 (BKBES.2021.3).
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Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: | |
1. Die Vorinstanz trat am 20. Januar 2021 auf eine Beschwerde nicht ein, weil diese den Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügte und der Beschwerdeführer innert der ihm hierfür angesetzten Nachfrist keine verbesserte Beschwerde eingereicht hatte (Art. 385 Abs. 2 StPO).
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Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
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2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll.
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3. Die Beschwerde genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Vorliegend kann es nur um die Frage gehen, ob die kantonale Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte und die Vorinstanz darauf mangels Einreichung einer verbesserten Beschwerde innert Nachfrist zu Recht nicht eingetreten ist. Damit sowie mit den Anforderungen und Vorgaben von Art. 385 StPO setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er beantragt die Verurteilung des von ihm Beschuldigten, welchem eine schwere Körperverletzung und somit ein Offizialdelikt vorzuwerfen sei, die Einvernahme einer Zeugenperson und weitere Untersuchungen in der Sache. Die materielle Seite der Angelegenheit bildet indes nicht Verfahrensgegenstand, weshalb sich das Bundesgericht dazu auch nicht äussern kann. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen sinngemäss um Fristwiederherstellung in Bezug auf die erst nach Ablauf der Nachfrist und damit verspätet eingereichte Beschwerdeverbesserung ersucht, bleibt darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht nicht zuständig ist, erstinstanzlich über Gesuche um Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 94 StPO zu befinden.
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4. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. März 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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