BGer 6B_35/2021 | |||
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BGer 6B_35/2021 vom 10.03.2021 |
6B_35/2021 |
Urteil vom 10. März 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Rue des Vergers 9, 1950 Sitten,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Drohung; Verfahrenskosten etc.; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 9. Dezember 2020 (P1 20 61).
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Die Präsidentin zieht in Erwägung: | |
1. Die Vorinstanz stellte am 9. Dezember 2020 die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils betreffend die Verurteilung wegen geringfügiger Sachbeschädigung sowie betreffend das Nichteintreten auf die Zivilforderungen fest (Dispositivziffer 1). Sie sprach den Beschwerdeführer der Drohung schuldig (Dispositivziffer 2), widerrief die mit Strafbefehl vom 2. September 2016 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- (Dispositivziffer 3) und bestrafte den Beschwerdeführer im Sinne einer Gesamtstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 200.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen (Dispositivziffer 4). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Dispositivziffer 5) und die Kosten des Berufungsverfahrens (Dispositivziffer 6) auferlegte sie dem Beschwerdeführer.
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Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils in den Dispositivziffern 2-6.
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2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). In diesem Bereich kann lediglich eine offensichtlich unrichtige - d.h. willkürliche, in Verletzung von Art. 9 BV ergangene (BGE 141 IV 369 E. 6.3; 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 115 E. 2) - Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wobei hierfür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 369 E. 6.3; 140 III 264 E. 2.3).
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3. Die Beschwerde genügt nicht den Begründungsanforderungen. Der Beschwerdeführer macht geltend, unschuldig zu sein. Er habe nicht gedroht, sondern eine blosse Meinung geäussert. Er beanstandet, dass die Vorinstanz sein Vorbringen, er habe nicht drohen wollen, als unglaubhafte Schutzbehauptung würdigt. Die Verurteilung wegen Drohung, den Widerruf der bedingt gewährten Geldstrafe, die Gesamtstrafe bzw. die Strafzumessung und die Kostenfolgen bezeichnet er als nicht akzeptabel, erbärmlich und minderwertig. Auf die Erwägungen der Vorinstanz nimmt er, wenn überhaupt, allenfalls oberflächlich Bezug, zeigt jedoch anhand diesen nicht im Ansatz auf, inwiefern die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt Recht verletzt hätte. Dass er selber der Ansicht ist, keine Drohung, sondern lediglich eine Meinung geäussert zu haben, ist nicht massgeblich. Er verkennt zudem, dass die Meinungsäusserungsfreiheit keinen Freipass für Straftaten bildet. Dass er (wie sich seinen Ausführungen sinngemäss entnehmen lässt) beabsichtigt, an den EGMR zu gelangen, ändert daran nichts. Aus seiner Beschwerde ergibt sich hinsichtlich der beanstandeten Punkte (Verurteilung, Widerruf, Strafzumessung und Kosten) mithin nicht, dass und inwiefern das angefochtene Urteil in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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4. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehen aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. März 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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