BGer 1B_34/2021 | |||
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BGer 1B_34/2021 vom 12.03.2021 |
1B_34/2021 |
Urteil vom 12. März 2021 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Obergericht des Kantons Zürich,
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III. Strafkammer,
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Postfach 2401, 8021 Zürich.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Fristerstreckung; Akteneinsicht,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. Januar 2021 (UH200386-O/S3).
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Erwägungen: | |
1. Im Beschwerdeverfahren gegen den Hausdurchsuchungs- und den Vorführbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich Limmat (beide vom 9. November 2020) ersuchte A.________ das Obergericht des Kantons Zürich um Akteneinsicht und eine Erstreckung der Beschwerdefrist zur Begründung der Beschwerde.
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Mit Schreiben vom 6. Januar 2021 teilte der Präsident der III. Strafkammer A.________ mit, die Beschwerdefrist könne als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden. Akteneinsicht könne sie auf Anmeldung innert 10 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens beim Obergericht nehmen.
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Mit Eingabe vom 23. Januar 2021 erhebt A.________ Beschwerde gegen diese Verfügung mit dem Antrag, das Obergericht anzuweisen, ihr eine Frist von 10 Tagen anzusetzen, um Stellung zu den Ermittlungsakten zu nehmen, sobald diese vollständig bei ihm einge-troffen seien.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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2. Das Schreiben des Obergerichts vom 6. Januar 2021 befasst sich nicht mit einer allfälligen Einladung an die Beschwerdeführerin, Stellung zu Ermittlungsakten zu nehmen. Die Beschwerde geht daher an der Sache vorbei, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist, wobei auf die Auferlegung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. März 2021
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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