BGer 1B_669/2020 | |||
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BGer 1B_669/2020 vom 12.03.2021 |
1B_669/2020 |
Urteil vom 12. März 2021 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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Gegenstand
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Rechtsverweigerung.
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Erwägungen: | |
1. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2020 erhebt A.________ "im Strafverfahren gegen die liechtensteinischen Stiftungsräte 1. B.________ 2.C.________ 3. D.________ 4. E.________" subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Darin beanstandet sie das Verhalten der Staatsanwaltschaften der Kantone Zürich und Solothurn sowie der Bundesanwaltschaft und des Obergerichts des Kantons Zürich. Sie wirft ihnen, soweit überhaupt verständlich, ganz allgemein die Verletzung "verfassungsgarantierter Rechte der Opfer auf ein Strafverfahren", ihres Anspruchs auf eine unabhängige Justiz und ein faires Verfahren, Diskriminierung und Rechtsverweigerung vor. Die Beschwerdeführerin unterlässt es indessen aufzuzeigen, in welchen Verfahren und welche Eingaben von ihr die beanstandeten Behörden und Gerichte rechts- bzw. verfassungswidrig behandelt haben sollten. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist.
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2. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. März 2021
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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