BGer 2C_711/2020 | |||
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BGer 2C_711/2020 vom 12.03.2021 |
2C_711/2020 |
Urteil vom 12. März 2021 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Zünd,
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Bundesrichterin Hänni,
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Gerichtsschreiber Meyer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Voegtlin,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 1. Juli 2020 (VB.2019.00859).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. A.________ (geboren 1985) ist türkischer Staatsangehöriger. Am 23. Oktober 2007 heiratete er eine schweizerische Staatsangehörige (geboren 1985) und reiste am 16. Januar 2008 in die Schweiz ein. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung und am 20. März 2013 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Aus der Ehe gingen zwei Töchter (geboren 2010 und 2012) hervor; beide besitzen die Schweizer Staatsbürgerschaft. Am 31. Oktober 2013 wurde A.________ wegen des Verdachts auf häusliche Gewalt in Haft genommen. Am 4. März 2014 wurde den Ehegatten das Getrenntleben ab dem 31. Oktober 2013 gerichtlich bewilligt und die Kinder wurden während der Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Kindsmutter gestellt. Die Entlassung von A.________ aus der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft, die wegen Kollusions- und Fluchtgefahr angeordnet worden waren, erfolgte am 11. Juni 2014. Mit Urteil vom 23. Dezember 2016 schied das Bezirksgericht Bülach die Ehe, übertrug der Kindsmutter das alleinige elterliche Sorgerecht und räumte A.________ für die nächsten vier Monate ein begleitetes Besuchsrecht von zwei Tagen pro Monat ein.
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A.b. Am 18. April 2017 heiratete A.________ erneut eine Schweizer Staatsangehörige (geboren 1987). Aus dieser Ehe ging eine Tochter (geboren 2018) hervor.
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A.c. Nachdem die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland A.________ am 16. März 2009 wegen versuchter Erschleichung einer falschen Beurkundung schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt hatte, wurde er mit Verfügung vom 22. April 2009 ausländerrechtlich verwarnt. A.________ trat daraufhin weiter strafrechtlich in Erscheinung. Zuletzt verurteilte ihn das Bezirksgericht Bülach am 27. August 2014 wegen Gefährdung des Lebens, einfacher Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration, Verletzung der Verkehrsregeln und Tätlichkeiten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 200.--.
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B. Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief am 9. Februar 2018 die Niederlassungsbewilligung von A.________ und hielt ihn an, das Land zu verlassen. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 28. November 2019 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Juli 2020).
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. September 2020 an das Bundesgericht beantragt A.________, es sei das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben; eventuell sei der Widerruf der Niederlassungsbewilligung anzudrohen.
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Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verzichten darauf, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Das Staatssekretariat für Migration hat sich nicht geäussert.
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Der Abteilungspräsident legte der Eingabe am 14. September 2020 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung bei.
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Erwägungen: | |
1. Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, weil grundsätzlich ein Anspruch auf den Fortbestand der Niederlassungsbewilligung gegeben ist (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG [e contrario]; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; Urteil 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E. 1.1). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
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2. | |
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es im Rahmen der allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht ist nur zu prüfen, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Der Betroffene hat darzulegen, dass und inwiefern dies klar und eindeutig der Fall ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer erhebt in diesem Zusammenhang keine Rügen. Dem bundesgerichtlichen Urteil ist somit der Sachverhalt zugrunde zu legen, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat.
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2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ("unechte" Noven gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten sind, bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unberücksichtigt (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.).
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Im Rahmen seiner Vorbringen zur beruflichen Integration legt der Beschwerdeführer seiner Beschwerde eine Kopie seines Arbeitsvertrags vom 28. August 2020 bei. Dieser Vertrag ist erst nach dem angefochtenen Entscheid abgeschlossen worden und muss als echtes Novum im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben.
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3. | |
3.1. Die Niederlassungsbewilligung kann namentlich dann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG [SR 142.20; bis 31. Dezember 2018 und soweit im Folgenden die altrechtliche Fassung massgeblich ist: AuG]). Als längerfristig im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gilt eine Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1 S. 147; 135 II 377 E. 4.5 S. 383). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32; Urteil 2C_76/2020 vom 28. Mai 2020 E. 6.1).
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3.2. Das Bezirksgericht Bülach verurteilte den Beschwerdeführer am 27. August 2014 wegen Gefährdung des Lebens, einfacher Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration, Verletzung der Verkehrsregeln und Tätlichkeiten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Damit liegt ein Widerrufsgrund vor (Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG), was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Er macht indessen geltend, der Widerruf sei unverhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG) und verletze seinen Anspruch auf Achtung des Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK).
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3.3. Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich die Massnahme als verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG), was eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlicher Umstände des Einzelfalls erfordert. Aufgrund seiner in der Schweiz niederlassungsberechtigten Familienangehörigen ergibt sich die Notwendigkeit einer Interessenabwägung beim Beschwerdeführer darüber hinaus aus Art. 8 EMRK und 13 Abs. 1 BV (BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.).
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3.4. Landesrechtlich wie konventionsrechtlich sind bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG und Art. 8 Abs. 2 EMRK namentlich die Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f.; Urteil 2C_447/2017 vom 10. September 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Unter dieses letzte Kriterium fällt insbesondere der Schutz des Kindesinteresses, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können (BGE 143 I 21 E. 5.5 S. 29 ff.; 135 II 377 E. 4.3 S. 382). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. die Urteile 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 4.2 und 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.4 mit Hinweisen).
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3.5. Zwar soll die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit in der Schweiz aufhält, nur mit Zurück-haltung widerrufen werden. Bei gewichtigen Straftaten und bei Rückfall sowie bei wiederholter (unverbesserlicher) Delinquenz besteht indessen praxisgemäss regelmässig auch in diesen Fällen ein erhebliches öffentliches Interesse daran, die weitere Anwesenheit der ausländischen Täterin oder des ausländischen Täters zu beenden, da und soweit sie (1) hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht haben bzw. (2) sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lassen und damit zeigen, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheinen, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f.; 137 II 297 E. 3.3 S. 304; Urteil 2C_846/2018 vom 26. März 2019 E. 3.3).
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3.6. Je schwerer die zu befürchtende bzw. vernünftigerweise absehbare Rechtsgutsverletzung wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls ausländerrechtlich in Kauf zu nehmen (vgl. zum hier nicht anwendbaren Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten vom 21. Juni 1999 [FZA; SR 0.142.112.681]: BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125 f.; 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 4.3.1 S. 185 f. mit Hinweisen; Urteil 2C_99/2019 vom 28. Mail 2019 E. 4.4). Als schwerwiegend gelten Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und sexuellen Integrität Dritter, der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven und die organisierte Kriminalität sowie Terrorismus und Menschenhandel (vgl. zum hier nicht anwendbaren FZA: BGE 139 II 121 E. 6.3 S. 131; Urteil 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019 E. 4.1.2).
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4. | |
4.1. Ausgangspunkt und Massstab für das migrationsrechtliche Verschulden ist die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe und Würdigung des Sachverhalts (BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23 Urteil 2C_911/2019 vom 6. Februar 2020 E. 6.3).
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Der Beschwerdeführer ist insbesondere wegen Gefährdung des Lebens zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden, weil er in der Nacht vom 28. Oktober 2013 auf den 29. Oktober 2013 seine damalige Ehegattin im Rahmen einer Streitigkeit am Hals packte und sie gegen die Wand drückte, sodass sie keine Luft mehr bekam. Anschliessend stiess er sie zu Boden, setzte sich auf sie und hielt ihr mit beiden Händen Mund und Nase zu, sodass sie wiederum keine Luft mehr bekam. Das Opfer erlitt dabei namentlich mehrere Hauteinblutungen an Kopf, Hals sowie Oberarmen und befand sich in unmittelbarer Lebensgefahr. Das Bezirksgericht Bülach stufte das Verschulden als leicht bis mittelschwer ein.
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4.2. Bemessen wird das migrationsrechtliche Verschulden allerdings nicht nur anhand des für die Anlasstat verhängten Strafmasses bzw. der Würdigung des Sachverhalts; ausschlaggebend ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils (vgl. Urteil 2C_355/2020 vom 12. August 2020 E. 4.3 mit Hinweis).
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Durch die von ihm begangene Gefährdung des Lebens hat der Beschwerdeführer die physische und psychische Integrität seiner ersten Ehegattin schwer beeinträchtigt. Mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten liegt das Strafmass weit über der Grenze von einem Jahr, welche für das Vorliegen eines Widerrufsgrunds nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 62 lit. b AIG massgeblich ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32). Dies indiziert bereits ein erhebliches Verschulden. Im Weiteren ist die vom Beschwerdeführer begangene Gefährdung des Lebens gegen Leib und Leben gerichtet und wiegt deshalb besonders schwer. Die Straftat würde zudem, wie dies die Vorinstanz zu Recht ausführt, seit dem 1. Oktober 2016 - unter Vorbe-halt der Härtefallklausel - zwingend eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen (vgl. Art. 66a StGB). Zwar findet diese Regelung nicht rückwirkend auf den Beschwerdeführer Anwendung (mehrere Taten bis Ende 2013); dennoch darf bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden, dass der Verfassungs- bzw. Gesetzgeber insbesondere Gewaltdelikte als besonders verwerflich erachtet (vgl. Urteile 2C_71/2020 vom 28. April 2020 E. 4.4; 2C_641/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 3.3).
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4.3. Wenn der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Beurteilung der Schwere des Delikts Entscheide heranzieht, bei denen sich das Bundesgericht in aufenthaltsrechtlichen Verfahren mit ähnlichen Straftaten wie den vorliegend verfahrensauslösenden Delikten befasst habe, ist darauf hinzuweisen, dass jeder Fall gestützt auf seine konkreten Umstände zu beurteilen ist und deshalb ein Vergleich mit anderen Entscheiden nur beschränkt möglich ist (vgl. Urteil 2C_76/2020 vom 28. Mai 2020 E. 7.3.5). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers wiegt die Gefährdung des Lebens im vorliegenden Fall schwer. Denn obwohl es sich beim begangenen Delikt um ein individuelles Beziehungsdelikt gehandelt haben mag, sprengt das Verhalten des Beschwerdeführers den Rahmen eines nachvollziehbaren Ehestreits deutlich. Der Beschwerdeführer unterstrich seine deliktische Gesinnung weiter, indem er bei seiner darauffolgenden Verhaftung ein Springmesser auf sich trug und dafür wegen unbefugten Tragens einer Waffe verurteilt wurde.
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4.4. Überdies fällt negativ ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer bereits vor den verfahrensauslösenden Taten delinquierte. So wurde er von 2009 bis 2012 drei Mal zu insgesamt 40 Tagessätzen Geldstrafe und Bussen von Fr. 800.-- verurteilt. Zwar wiegen diese Delikte allesamt weniger schwer als die verfahrensauslösende Tat, indessen legt dieses Verhalten gleichwohl nahe, dass der Beschwerdeführer Mühe hat, sich an die Rechtsordnung zu halten, zumal er bereits im Jahr 2009 ausländerrechtlich verwarnt wurde. Auch hat die Vorinstanz, entgegen den Einwendungen des Beschwerdeführers, diese Straftaten bei der im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmenden ausländerrechtlichen Interessenabwägung zu Recht berücksichtigt. Denn massgebend ist, wie sich der betroffene Ausländer während seiner gesamten Anwesenheit in der Schweiz verhalten hat (vgl. Urteil 2C_1015/2017 vom 7. August 2018 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
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4.5. Dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nun seit einiger Zeit wohl verhalten habe, kann keine ausschlaggebende Bedeutung zugemessen werden. Der Beschwerdeführer befand sich vom 31. Oktober 2013 bis 11. Juni 2014 während 223 Tagen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft und stand unter dem Druck der strafrechtlichen Probezeit sowie des ausländerrechtlichen Verfahrens. Die von ihm vorgebrachte straffreie Zeit ist daher zu relativieren. Zudem war der Beschwerdeführer bezüglich der Haupttat auch nicht geständig und zeigt denn auch nach wie vor wenig Einsicht in das Unrecht der Tat. Selbst wenn unberücksichtigt bleibt, dass der Beschwerdeführer am 5. Februar 2020 insbesondere wegen angeblichen Todesdrohungen gegenüber seiner heutigen Ehegattin erneut festgenommen wurde, kann nach den bisherigen Vorkommnissen ein Rückfallrisiko nicht ausgeschlossen werden. Zudem sind die Einwendungen des Beschwerdeführers unbehelflich, mit denen er die Beurteilung der Rückfallgefahr zu relativieren versucht, da mangels Anwendbarkeit des FZA auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden können (Urteil 2C_945/2019 vom 15. Januar 2020 E. 3.3.2).
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4.6. Selbst wenn die Verfahrensdauer - wie der Beschwerdeführer vorbringt - den Behörden anzulasten wäre, vermag diese das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung nicht zu relativieren. Denn es besteht nicht nur aufgrund der Schwere der Straftat (Gefährdung des Lebens), sondern auch aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer schon mehrfach strafrechtlich verurteilt wurde und des dadurch nicht auszuschliessenden Risikos eines Rückfalls nach wie vor ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass er das Land verlässt.
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5. Den gewichtigen öffentlichen Interessen am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Beschwerdeführers sind dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.
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5.1. Bei der Beurteilung der privaten Interessen sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Familie gesamthaft zu würdigen. So ist die Beziehung zu seiner Ehefrau durch das Recht auf Familienleben verfassungs- und konventionsrechtlich geschützt (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK) und somit im Rahmen der Interessenabwägung zu beachten (vgl. auch Urteil 2C_641/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 3.4). Auch das Kindeswohl und das grundlegende Bedürfnis des Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können, bildet einen wesentlichen zu beachtenden Aspekt (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.1 S. 29).
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5.2. Eine Entfernungsmassnahme würde den Beschwerdeführer und seine Familie mit einer gewissen Härte treffen, zumal der Ehegattin und der zweijährigen gemeinsamen Tochter, die beide die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen, eine Ausreise in die Türkei nicht ohne Weiteres zumutbar ist. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf die "Reneja-Praxis", wonach einer ausländischen Person, welche mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet ist, erstmals oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer um die Erneuerung ihrer Bewilligung ersucht und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde, selbst dann kein Aufenthaltstitel mehr zu erteilen ist, wenn der schweizerischen Ehegattin (bzw. dem schweizerischen Ehegatten) die Ausreise nicht oder nur schwer zuzumuten ist (vgl. zur "Reneja-Praxis" BGE 139 I 145 E. 2.3 S. 148). Dem Beschwerdeführer kann gefolgt werden, dass die "Reneja-Praxis" an sich nicht für ausländische Personen zum Tragen kommt, die sich - wie der Beschwerdeführer - bereits seit längerer Zeit im Land aufhalten (Urteil 2C_822/2016 vom 30. Januar 2017 E. 3.6). Mit Blick auf das Erfordernis der zweijährigen Freiheitsstrafe ist umgekehrt darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um keine feste Vorgabe handelt, die nicht über- oder unterschritten werden dürfte, sondern lediglich um einen Richtwert (vgl. BGE 139 I 145 E. 3 S. 148). Diesen Richtwert erfüllt der Beschwerdeführer - wie er selbst eingesteht - aufgrund der zweijährigen Freiheitsstrafe gleichwohl. Ohnehin wurde der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2013 und damit vor der Heirat mit seiner Ehegattin schwer straffällig. Die Ehegatten mussten somit bereits im Zeitpunkt der Familiengründung (Heirat im Jahr 2017 und Geburt der Tochter im Jahr 2018) damit rechnen, die familiären Beziehung gegebenenfalls nicht in der Schweiz leben zu können (vgl. Urteil 2C_327/2015 vom 22. April 2016 E. 5.3).
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Falls die Ehegattin und die gemeinsame Tochter dem Beschwerdeführer freiwillig in die Türkei folgen wollten, wäre dies zweifelsohne mit Nachteilen verbunden. Die Umstände, dass die seit 2003 in der Schweiz lebende Ehegattin ursprünglich ebenfalls aus der Türkei stammt und die zweijährige Tochter sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet, liessen eine Ausreise zusammen mit dem Beschwerdeführer in seine Heimat aber nicht als grundsätzlich unzumutbar erscheinen.
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5.3. Im Weiteren ist der Beschwerdeführer Vater zweier in der Schweiz wohnhafter Töchter aus erster Ehe mit Schweizer Bürgerrecht. Er ist weder sorge- noch obhutsberechtigt und lebt nicht mit seinen beiden Töchtern zusammen. Die Beziehung zu seinen Töchtern war bis vor kurzem weder in affektiver noch finanzieller Hinsicht eng, zumal gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers das angeordnete begleitete Besuchsrecht seit einigen Jahren nicht gelebt werden konnte und es ihm aufgrund seiner schlechten wirtschaftlichen Lage nicht möglich gewesen sei, Unterhaltszahlungen zu leisten. Der Beschwerdeführer tut in diesem Zusammenhang keine Elemente dar, die eine Veränderung belegen würden. Schliesslich vermag die Beziehung zu seinen Töchtern aus erster Ehe auch aufgrund der erheblichen Delinquenz die öffentlichen Interessen an der Wegweisung nicht zu überwiegen. Seine Vaterfunktion kann der Beschwerdeführer - wenn auch in modifizierter Weise - auch vom Ausland her wahrnehmen (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.1 S. 97; 139 I 315 E. 2.2 S. 319; Urteil 2C_783/2019 vom 27. Februar 2020 E. 4.2).
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5.4. Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 23 Jahren in die Schweiz ein und hält sich seit über 12 Jahren hier auf. Im Rahmen der Interessenabwägung nimmt der Beschwerdeführer auf die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung Bezug, wonach nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden kann, dass die sozialen Beziehungen zur Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 277 ff.). Da es vorliegend um den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung geht, auf die an sich ein fortbestehender Anspruch besteht, ist die entsprechende Rechtsprechung zum Vornherein nicht einschlägig. Die Dauer der bisherigen Anwesenheit findet auch im Rahmen des tangierten Rechts auf Familienleben (vgl. vorstehende E. 3.3 f.) Berücksichtigung.
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5.5. Angesichts der konkreten Umstände drängt sich vorliegend der Schluss auf, dass die sprachliche und berufliche Integration des Beschwerdeführers - auch ohne die Berücksichtigung seiner neuen Arbeitsstelle seit dem 19. August 2020 (vgl. vorstehende E. 2.3) - zwar mit der Länge seiner Aufenthaltsdauer einhergehen mögen, indessen korrelieren weder seine soziale noch seine wirtschaftliche Integration damit. Bereits die von ihm verübten Straftaten zum Nachteil seiner ersten Ehegattin sprechen gegen eine gute soziale Integration. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer Schulden. So liegen gegen ihn - wie die Vorinstanz festhält und der Beschwerdeführer nicht bestreitet - bei verschiedenen Betreibungsämtern 41 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 125'980.40 vor. Darüber hinaus musste er zeitweise von der Sozialhilfe unterstützt werden, deren Fürsorgeleistung sich bis April 2017 auf Fr. 11'977.50 belief. Der Beschwerdeführer kann sich im Zusammenhang mit seiner Integration sodann nicht auf das Urteil 2C_532/2017 vom 26. März 2018 berufen, zumal er nicht aufzuzeigen vermag, dass er sich im Rahmen seiner Möglichkeiten darum bemüht, seine Schulden zu tilgen, wie dies in dem von ihm angeführten Urteil der Fall war. Die wirtschaftliche Integration kann mithin ebenfalls nicht als gelungen gelten. Auch zeugt das Vorbringen des Beschwerdeführers, sich in den letzten Jahren wohl verhalten zu haben, nicht von einer besonders vertieften Integration, zumal dies ohnehin vorausgesetzt werden darf.
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5.6. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland ist sodann zumutbar: Er hat seine gesamte Kindes- und Jugendzeit sowie einen Teil seines Erwachsenenlebens in der Türkei verbracht, bevor er im Alter von 23 Jahren in die Schweiz einreiste. Der Beschwerdeführer hat sich in der Vergangenheit jährlich ferienhalber in der Türkei aufgehalten und ist nach wie vor mit der Sprache und den soziokulturellen Gegebenheiten seines Heimatlandes vertraut. In der Türkei leben seine Eltern, Geschwister, Tanten und Cousins, die ihm bei seiner Rückkehr als soziales Netz bei der Wiedereingliederung behilflich sein können.
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6. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nach dem Gesagten unbegründet und deshalb abzuweisen. Es bleibt kein Raum für eine Verwarnung.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwer-deführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. März 2021
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Meyer
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