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Informationen zum Dokument  BGer 6B_699/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_699/2020 vom 12.03.2021
 
 
6B_699/2020
 
 
Urteil vom 12. März 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Bundesrichter Denys,
 
Bundesrichter Hurni,
 
Gerichtsschreiber Reut.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Hadrian Meister,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zü rich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
2. B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan A. Buchli,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Sexuelle Nötigung; Willkür; Grundsatz in dubio pro reo
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 28. Februar 2020 (SB190330-O/U/mc).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________ wird zusammengefasst vorgeworfen, B.________ am 29. März 2018 während einer Fahrt vom Restaurant "C.________" zur "D.________-Bar" in Zürich gegen ihren Willen zuerst über der Hose an die Vulva und danach über dem Shirt an die Brust gefasst zu haben. Beim E.________-Platz habe er B.________ von vorne am Hals gepackt und sei hernach mit seiner Zunge so tief in ihren Hals eingedrungen, dass sie nicht mehr durch den Mund habe atmen können. Schliesslich habe A.________ B.________ beim Verlassen des Fahrzeugs erneut gegen ihren Willen über den Kleidern an die Vulva gefasst.
1
B. Das Bezirksgericht Zürich erklärte A.________ am 28. Februar 2019 der sexuellen Nötigung sowie der mehrfachen sexuellen Belästigung schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 200.-- sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.--. Von der Anordnung einer Landesverweisung sah das Bezirksgericht ab. Es verpflichtete A.________ zur Zahlung einer Genugtuung an B.________ in Höhe von Fr. 500.-- zuzüglich Zins.
2
C. Auf Berufung von A.________ hin reduzierte das Obergericht des Kantons Zürich am 28. Februar 2020 die ausgesprochene Geldstrafe auf 90 Tagessätze. Im Übrigen bestätigte es den Rechtsspruch des Bezirksgerichts.
3
D. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Kosten- und Entschädigungsregelung an das Obergericht zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zur Freisprechung und Neufestsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zurückzuweisen.
4
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 StPO. Die Vorinstanz habe unter Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" verschiedene Umstände willkürlich gewürdigt und sich entlastenden Argumenten verschlossen. Namentlich habe die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 einseitig gewürdigt und Alternativszenarien mit keinem Wort gewürdigt.
5
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 145 IV 154 E. 1.1 mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.3; 305 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, wie sie beispielsweise im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 IV 154 E. 1.1 mit Hinweisen).
6
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).
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1.3. Unbestritten ist laut Vorinstanz der äussere Sachverhalt, das Kennenlernen der Beschwerdegegnerin 2, das Treffen im Restaurant "C.________" und die gemeinsame Fahrt vom 29. März 2018 in dem von der Beschwerdegegnerin 2 gelenkten Fahrzeug. Im Übrigen ist die Vorinstanz weitgehend der ihrer Ansicht nach überzeugenden Würdigung durch die erste Instanz gefolgt. Ergänzend hält sie fest, dass der äussere Ablauf der Geschehnisse - wie er von der Beschwerdegegnerin 2 geschildert werde - mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen würde. In ihrer Beschreibung der Tathandlung fänden sich keine Übertreibungen und Übersteigerungen. Sie habe die inkriminierten Handlungen nüchtern und sachlich geschildert. Überdies gehe aus verschiedenen Textnachrichten hervor, dass die Beschwerdegegnerin 2 dem Beschwerdeführer klar habe zu verstehen gegeben, wonach für sie beim ersten Treffen Sex nicht in Frage komme. Hinzu kämen die Aussagen des Zeugen F.________, der das Geschehen zwar nur vom Hörensagen aus der Schilderung der Beschwerdegegnerin 2 kenne. Er habe aber immerhin den Zustand beschreiben können, in welchem er die Beschwerdegegnerin 2 angetroffen habe, nachdem sie ihn telefonisch um Hilfe gebeten habe. Sie sei bei seiner Ankunft auf dem Parkplatz völlig verheult und am Zittern gewesen. Stimmig erscheine, dass die Beschwerdegegnerin 2 den Zeugen um Hilfe gebeten habe, da sie sich nicht mehr fahrfähig gefühlt hätte. Angesichts des aufgelösten Zustands erweise sich die nüchterne Darstellung des Beschwerdeführers in Bezug auf die Beendigung des Treffens als wenig glaubhaft. Wäre die Stimmung im Fahrzeug der Beschwerdegegnerin 2 tatsächlich "neutral" gewesen, dann liesse sich auch die gleich im Anschluss daran vom Beschwerdeführer abgesetzte Textnachricht nicht nachvollziehen. Auch die darauf folgende Antwort der Beschwerdegegnerin 2 spreche nicht gegen ihren aufgelösten Zustand und untermauere, dass die übergriffigen Avancen des Beschwerdeführers gegen ihren Willen erfolgt seien. Schliesslich sei auch nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin 2 den Beschwerdeführer hätte falsch anschuldigen sollen (angefochtenes Urteil S. 10 ff.).
8
1.4. Die Vorinstanz, wie auch die erste Instanz, auf deren Erwägungen Erstere teilweise verweist, setzen sich eingehend mit den Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 2 auseinander. Die Aussagen des Beschwerdeführers werden als detailarm und widersprüchlich bezeichnet. Insbesondere widerlegen die kantonalen Sachgerichte anhand der im Anschluss an den Vorfall abgesetzten Textnachrichten, weshalb die vom Beschwerdeführer als "neutral" dargestellte Stimmung nicht plausibel erscheint (angefochtenes Urteil S. 13 f.; Urteil Bezirksgericht S. 22 ff.). Im Widerspruch zu diesen Feststellungen bezeichnet der Beschwerdeführer seine eigene Sachdarstellung als offen, ehrlich, nichts Beschönigendes enthaltend und mit den bei den Akten liegenden Textnachrichten übereinstimmend. Mit den Erwägungen der kantonalen Instanzen befasst er sich hingegen nicht hinreichend. Er übersieht ausserdem, dass für die Annahme von Willkür nicht genügt, wenn die von den Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung übereinstimmen oder eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint. Dem Beschwerdeführer kann alsdann nicht gefolgt werden, wenn er behauptet, die Beschwerdegegnerin 2 habe sein sexuelles Ansinnen nicht klar abgelehnt. Zwar erklärte sie ihm gegenüber einmal "You never know...". Der Beschwerdeführer übergeht allerdings weitere Textnachrichten der Beschwerdegegnerin 2. Diese schrieb ihm: "Let us drink something before...", "I didn't want just sex...sorry", "Would be nice, but that is the wrong way..." sowie "Kiss on the first date is ok but not sex..." (kant. Akten act. 5/1, act. 5/5 und act. 5/6). Die Vorinstanz durfte unter diesen Umständen - ohne in Willkür zu verfallen - davon ausgehen, dass für die Beschwerdegegnerin 2 Sex beim ersten Treffen nicht in Frage gekommen sei und die Textnachrichten gleichzeitig die Darstellung des Beschwerdeführers widerlege, wonach es zwischen ihnen angeblich klar gewesen sei, dass sie sich zum Geschlechtsverkehr treffen würden (angefochtenes Urteil S. 11).
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Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers verkennt die Vorinstanz auch nicht die Bedeutung des von den Parteien übereinstimmend geschilderten (äusseren) Ablaufs. Aus der übereinstimmenden Darstellung leitet sie jedenfalls nicht ab, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 seien glaubhafter als diejenigen des Beschwerdeführers. Vielmehr schliesst sie daraus einzig, dass es angesichts der Übereinstimmung keinerlei Anzeichen dafür gebe, wonach die Beschwerdegegnerin 2 irgendetwas erfunden und Unwahres hinzugefügt haben könnte. "Krasse Willkür" - wie der Beschwerdeführer geltend macht - kann darin nicht erblickt werden. Das gilt gleichermassen für die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der "zurückhaltenden Belastung" durch die Beschwerdegegnerin 2. Die Vorinstanz durfte im Rahmen der methodischen Analyse die fehlenden Übertreibungen oder Übersteigerungen als Hinweis für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 heranziehen (vgl. Urteil 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 2.3.1). Sodann trifft auch nicht zu, dass sich die Vorinstanz den Argumenten des Beschwerdeführers verschlossen und insofern den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt hat (vgl. etwa angefochtenes Urteil E. 4.2.2 S. 11, E. 4.2.5.4 S. 13, E. 4.2.6 S. 14). Sie war ohnehin nicht gehalten, sich mit sämtlichen herangetragenen Überlegungen einlässlich zu befassen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen (BGE 142 II 49 E. 9.2; 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweisen).
10
Dem Beschwerdeführer kann schliesslich nicht gefolgt werden, wenn er unter Hinweis auf den Zeugen F.________ den abrupt abgebrochenen Beziehungsversuch und die grobe Beleidigung im Chat des Beschwerdeführers als Erklärung für die Verzweiflung der Beschwerdegegnerin 2 anführt. Auch wenn es sich dabei um eine zumindest theoretisch denkbare - obgleich wenig einleuchtende - Erklärung handelt, vermag sie keine Willkür oder Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu begründen. Die Vorinstanz trägt im Übrigen dem Umstand Rechnung, dass F.________ kein "unabhängiger Zeuge" ist und den Vorgang nur gestützt auf die Darstellung der Beschwerdegegnerin 2 kannte. Dass sie die Aussagen des Zeugen in überschiessender Form berücksichtigt, ist nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde seinen Parteivortrag aus der Berufungsverhandlung zum integrierenden Bestandteil erklärt und namentlich im Zusammenhang mit der Aussage von F.________ darauf verweist, sind seine Vorbringen unbeachtlich. Blosse Verweise auf die den Vorinstanzen eingereichten Rechtsschriften oder vorgetragenen Standpunkte genügen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht (BGE 140 III 115 E. 2; 133 II 396 E. 3.2). Solche Verweise setzen sich naturgemäss nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander.
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2. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen wurde.
12
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. März 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Der Gerichtsschreiber: Reut
 
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