BGer 8C_189/2021 | |||
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BGer 8C_189/2021 vom 12.03.2021 |
8C_189/2021 |
Urteil vom 12. März 2021 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 20. Januar 2021 (VBE.2020.510).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 26. Februar 2021 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. Januar 2021,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass die Vorinstanz die von der Arbeitslosenkasse gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV vorgenommene Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder von 29 Tagen bestätigte,
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dass sie in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der bei den Akten liegenden Beweismittel den Verbleib der Beschwerdeführerin an der von ihr selbst gekündigten Stelle trotz vorhandener gesundheitlicher Probleme als nach wie vor zumutbar erachtete, weshalb von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit auszugehen sei,
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dass sie dabei auch darlegte, die Annahme einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen setze zwingend ein eindeutiges ärztliches Zeugnis oder anderes gleichwertiges Beweismittel voraus, was die Beschwerdeführerin aber nicht habe beibringen können,
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dass die Beschwerdeführerin darauf nicht eingeht, stattdessen ausserhalb davon Liegendes vorträgt,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass aber in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 12. März 2021
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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