BGer 5A_198/2021 | |||
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BGer 5A_198/2021 vom 15.03.2021 |
5A_198/2021 |
Urteil vom 15. März 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Regionales Betreibungsamt Reinach, Kirchenbreitestrasse 47, 5734 Reinach,
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B.________,
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vertreten durch Fürsprecher Dr. Guido Fischer,
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Gegenstand
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Aufhebung eines Verlustscheines und Pfändungsanordnung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 13. Januar 2021 (KBE.2020.18).
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Erwägungen: | |
1. Das Regionale Betreibungsamt Reinach stellte in der gegen den Beschwerdeführer laufenden Betreibung Nr. xxx am 14. August 2019 die Pfändungsurkunde (Verlustschein nach Art. 115 Abs. 1 SchKG) aus.
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Dagegen reichte die Gläubigerin, B.________, am 23. August 2019 Beschwerde beim Bezirksgericht Kulm ein. Mit Entscheid vom 26. April 2020 hiess das Bezirksgericht die Beschwerde gut, hob den Verlustschein auf und wies das Betreibungsamt an, unverzüglich das Guthaben des Beschwerdeführers bei der C.________ GmbH in U.________ im betriebenen Umfang zu pfänden.
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Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 11. Mai 2020 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Das Obergericht erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Mit Entscheid vom 13. Januar 2021 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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In Bezug auf diesen Entscheid ist der Beschwerdeführer mit zwei Eingaben (Postaufgabe jeweils 11. März 2021) an das Bundesgericht gelangt.
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2. Der Beschwerdeführer hat den Entscheid des Obergerichts am 27. Januar 2021 entgegengenommen. Die zehntägige Beschwerdefrist ist nach der Verlängerung über das Wochenende am Montag, 8. Februar 2021, abgelaufen (Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG).
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In einer der beiden Eingaben ersucht der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und um Fristerstreckung um dreissig Tage. Der Antrag dürfte dahingehend zu verstehen sein, dass der Beschwerdeführer eine Vorabbehandlung seines Fristwiederherstellungsgesuchs und - bei Gutheissung desselben - die Gewährung einer weiteren Frist von dreissig Tagen zur Einreichung der Beschwerde anstrebt. Dem kann nicht entsprochen werden. Vielmehr müsste der Beschwerdeführer innert dreissig Tagen nach Wegfall des Hindernisses sowohl um Fristwiederherstellung ersuchen als auch (unaufgefordert) die versäumte Rechtshandlung (hier die Beschwerdeführung) nachholen (Art. 50 Abs. 1 BGG). Die zweite Eingabe des Beschwerdeführers enthält bereits einen klaren Beschwerdewillen und Ansätze einer Beschwerdebegründung, sodass sie als Beschwerde entgegengenommen werden kann. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist demnach in Bezug auf diese Eingabe zu behandeln.
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Die Fristwiederherstellung wird nur gewährt, wenn die Partei unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln (Art. 50 Abs. 1 BGG). Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe genügen nicht für eine Fristwiederherstellung. Er macht zunächst geltend, am 31. Juli 2020 willkürlich plötzlich verhaftet worden zu sein. Seither sei er nicht mehr so belastbar wie früher. Diese Verhaftung belegt er nicht. Zudem ereignete sie sich vor über einem halben Jahr während des obergerichtlichen Verfahrens. Dass er seither nicht in der Lage gewesen wäre, eine Vertretung zu bestellen, wenn er sich dem Verfahren nicht mehr gewachsen fühlen sollte, macht er nicht geltend. Ausserdem war er auch nach der angeblichen Verhaftung in der Lage, am obergerichtlichen Verfahren teilzunehmen, reichte er doch gemäss den obergerichtlichen Feststellungen zuletzt am 26. September 2020 dem Obergericht eine Eingabe ein. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, der Entscheid vom 13. Januar 2021 habe ihn stark getroffen, da dadurch seine finanzielle Existenz zerstört werde. Mit dem entsprechenden Ausgang des Verfahrens musste er jedoch rechnen. Die Pfändungsanordnung stand spätestens seit dem bezirksgerichtlichen Entscheid vom 26. April 2020 im Raum. Wenn er sich einem weiteren Beschwerdeverfahren (an das Bundesgericht) nicht mehr gewachsen gefühlt hätte, hätte er sich um eine Vertretung bemühen können. Dass dies nicht möglich gewesen wäre, macht er nicht geltend. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, seit Januar einen nahestehenden Menschen begleitet zu haben, der durch die Corona-Massnahmen hart betroffen gewesen sei. Tage, nachdem er den Entscheid erhalten habe, sei diese Person plötzlich ernsthaft erkrankt und innerhalb von wenigen Wochen gestorben. Der Beschwerdeführer belegt seine Darstellung nicht und er nennt auch die Person nicht, die er begleitet und deren Tod ihn psychisch belastet habe. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist damit abzuweisen.
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Da das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen ist, ist auf die Beschwerde infolge Verspätung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit, welchem die zweite Eingabe hauptsächlich gewidmet ist, gegenstandslos.
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3. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
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2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. März 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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