BGer 5A_195/2021 | |||
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BGer 5A_195/2021 vom 16.03.2021 |
5A_195/2021 |
Urteil vom 16. März 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Studer,
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Beschwerdegegnerin,
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
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Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
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Wengimattstrasse 2, Schmelzihof, 4710 Balsthal.
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Gegenstand
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Besuchsrecht,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 9. Februar 2021 (VWBES.2021.27).
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Sachverhalt: | |
Gegen einen Besuchsrechts-Entscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 16. Dezember 2020 erhob A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn eine Beschwerde, auf welche dieses mit Entscheid vom 9. Februar 2021 mangels (zulässiger) Rechtsbegehren nicht eintrat. Dagegen hat sich A.________ mit Eingabe vom 9. März 2021 an das Bundesgericht gewandt.
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Erwägungen: | |
1. Das Verwaltungsgericht ist auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten mit der Begründung, der Beschwerdeführer wende sich nur gegen Erwägungen, stelle aber zum bisherigen Verfahrensgegenstand keine Begehren. Soweit er eine Mediation verlange, handle es sich um ein neues und damit unzulässiges Begehren. Sodann könnte eine "Audienz", wie sie verlangt werde, nur durchgeführt werden, wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre.
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2. Wurde auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten, kann vor Bundesgericht grundsätzlich nur geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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3. Die Beschwerde enthält keine solche Darlegung. Vielmehr beklagt sich der Beschwerdeführer darüber, dass er seit 3˝ Jahren einen verzweifelten Kampf um das seit langem geltende Kindesrecht und die hochgepriesene Gleichstellung führe und ihm mit etlichen Amtsmissbräuchen das Kind entfremdet werde; es liege nicht an der Institution KESB selbst, sondern an einzelnen Mitarbeiterinnen, die ihm mit hinterhältigen Methoden die Kinder entziehen würden.
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4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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5. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. März 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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