BGer 1G_1/2021 | |||
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BGer 1G_1/2021 vom 17.03.2021 |
1G_1/2021 |
Urteil vom 17. März 2021 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
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Bundesrichterin Jametti,
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Bundesrichter Müller,
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Gerichtsschreiberin Hänni.
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Verfahrensbeteiligte | |
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau,
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1. Kammer,
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Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Einwohnergemeinde Auenstein,
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Gemeinderat, Schürmatt 1, 5105 Auenstein,
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vertreten durch Rechtsanwalt Felix Weber
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und Rechtsanwältin Stephanie Leinhardt,
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Departement Volkswirtschaft und Inneres des
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Kantons Aargau, Gemeindeabteilung,
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Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau 1 Fächer.
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A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Hansjörg Geissmann,
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Gegenstand
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Erläuterungsgesuch betreffend das Urteil 1C_273/2020
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des Schweizerischen Bundesgerichts vom
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5. Januar 2021.
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In Erwägung | |
dass das Bundesgericht mit Urteil 1C_273/2020 vom 5. Januar 2021 die Beschwerde von A.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 8. April 2020 (WBE.2019.383 / sr / we) teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an den Gemeinderat Auenstein zurückgewiesen hat (Ziff. 1 des Dispositivs);
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dass das Bundesgericht weiter entschieden hat, die Sache zur Neuverlegung der Gerichtskosten und zur Ausrichtung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer für das kantonale Beschwerdeverfahren an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen (Ziff. 2);
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dass keine Gerichtskosten erhoben wurden (Ziff. 3), der Kanton Aargau jedoch dazu verpflichtet wurde, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten (Ziff. 4);
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dass das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 24. Februar 2021 um Erläuterung nach Art. 129 BGG des bundesgerichtlichen Kostenentscheids ersucht;
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dass das Verwaltungsgericht geltend macht, es erscheine ihm nicht ganz eindeutig, ob das Bundesgericht von einem vollständigen Obsiegen des Beschwerdeführers vor Bundesgericht ausgegangen sei und ob die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren, mit denen der Beschwerdeführer auf jeden Fall unterlegen sei, dabei nicht gewichtet worden seien;
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dass es überdies ausführt, es sei ihm nicht klar, ob das Bundesgericht mit Bindungswirkung für das Verwaltungsgericht darauf abstelle, der Beschwerdeführer habe im kantonalen Beschwerdeverfahren vollständig obsiegt;
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dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 127 i.V.m. Art. 129 Abs. 3 BGG);
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dass das Bundesgericht gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung vornimmt, wenn das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen;
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dass das Dispositiv des Urteils 1C_273/2020 vom 5. Januar 2021 weder unvollständig noch zweideutig ist, und seine Bestimmungen weder untereinander noch mit der Begründung im Widerspruch stehen;
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dass das Dispositiv auch nicht unklar ist, zumal sich aus dessen Ziff. 1 unmissverständlich ergibt, dass es sich bloss um eine teilweise Gutheissung der Beschwerde handelt und die in Ziff. 4 durch den Kanton Aargau auszurichtende Entschädigung somit offensichtlich lediglich eine reduzierte Entschädigung ist;
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dass die Neuverlegung der Gerichtskosten und die Ausrichtung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer für das kantonale Beschwerdeverfahren Sache des Verwaltungsgerichts ist;
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dass sich deren Höhe nach dem Obsiegen des Beschwerdeführers vor dem Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung des bundesgerichtlichen Urteils zu richten hat;
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dass sich das Bundesgericht hierzu im Übrigen nicht weiter zu äussern hat;
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dass das Erläuterungsgesuch somit abzuweisen ist;
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dass keine Kosten zu erheben sind;
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erkennt das Bundesgericht: | |
1. Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Einwohnergemeinde Auenstein, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau und A.________, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. März 2021
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kneubühler
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Die Gerichtsschreiberin: Hänni
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