BGer 6B_115/2021 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 30.03.2021, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 6B_115/2021 vom 17.03.2021 |
6B_115/2021 |
Urteil vom 17. März 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
| |
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
| |
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 7. Januar 2021 (SK2 20 50).
|
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: | |
1. Nach sechs Strafanzeigen vom 12. August 2020 gegen diverse Personen in Sachen einer gemeinnützigen Organisation und weiteren Ausführungen vom 7. September 2020 nahm die Staatsanwaltschaft von Graubünden die vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung am 29. Oktober 2020 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht von Graubünden am 7. Januar 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Es kam zum Schluss, dass die Frage, ob der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht gemäss Art. 385 StPO nachgekommen sei, offengelassen werden könne, da er nicht hinreichend anzugeben vermöge, welche Personen sich durch welche Verhalten strafbar gemacht haben könnten.
| |
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
| |
2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Zudem prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten einschliesslich von Willkür beim Sachverhalt nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
| |
3. Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer als Privatkläger überhaupt legitimiert ist. Jedenfalls ist auch seiner Eingabe vor Bundesgericht ein strafrechtlich relevantes Verhalten der von ihm beschuldigten Personen nicht zu entnehmen. Folglich ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Schlussfolgerung der Vorinstanz, er vermöge nicht hinreichend anzugeben, welche Personen sich durch welche Verhalten strafbar gemacht haben könnten, willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollte. Soweit der Beschwerdeführer namentlich den mit dem vorliegenden Verfahren befassten Staatsanwälten sinngemäss zudem Befangenheit vorwirft, begründet er seinen Vorwurf weder verständlich noch nachvollziehbar. Die Beschwerde genügt mithin nicht den Begründungsanforderungen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
| |
4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
|
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
| |
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 17. März 2021
| |
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Das präsidierende Mitglied: Denys
| |
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
| |
© 1994-2021 Das Fallrecht (DFR). |