BGer 1B_90/2021 | |||
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BGer 1B_90/2021 vom 18.03.2021 |
1B_90/2021 |
Urteil vom 18. März 2021 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
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Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Müller,
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Gerichtsschreiber Forster.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Yves Pellet,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,
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Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon.
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Gegenstand
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Verlängerung der Untersuchungshaft,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des
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Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. Januar 2021
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(UB210004).
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Sachverhalt: | |
A. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind und mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Abhängigen. Der Beschuldigte wurde am 8. Juli 2020 verhaftet und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt. Seither wurde die Haft vom Zwangsmassnahmengericht Dietikon (ZMG) zweimal verlängert, zuletzt am 28. Dezember 2020 (um weitere drei Monate) bis zum 7. April 2021. Eine vom Beschuldigten gegen diese Haftverlängerung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 19. Januar 2021 ab.
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B. Gegen den Beschluss des Obergerichts gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 22. Februar 2021 an das Bundesgericht. Er beantragt seine unverzügliche Haftentlassung, eventualiter unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen.
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Das Obergericht hat am 1. März 2021 auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet, während von der Staatsanwaltschaft innert der auf den 3. März 2021 angesetzten Frist keine Stellungnahme eingegangen ist.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Verlängerung von Untersuchungshaft. Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
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2. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht von Verbrechen oder Vergehen nicht (vgl. Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO). Er wendet sich jedoch gegen die Annahme des besonderen Haftgrundes der Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO).
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Im Wesentlichen zusammengefasst, macht der Beschuldigte geltend, das Strafverfahren richte sich nicht nur gegen ihn, sondern auch noch gegen seine Ehefrau (die mitbeschuldigte Mutter seines Stiefsohnes) als angebliche Teilnehmerin sowie gegen einen weiteren Mitbeschuldigten, dem ebenfalls ein sexueller Missbrauch des mutmasslich Geschädigten vorgeworfen werde. Beide Mitbeschuldigte seien ebenfalls verhaftet, in der Zwischenzeit aber wieder aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Im Haftverfahren gegen seine Ehefrau habe das Obergericht festgestellt, es bestehe keine Kollusionsgefahr (mehr) zwischen ihr und dem Geschädigten. Nach Ansicht des Beschwerdeführers gebe es keine sachlichen Gründe, mit Bezug auf seine Person anders zu urteilen. Zwar stellten die Beweisaussagen des Geschädigten "ein grundsätzlich wichtiges Beweismittel" dar, "welches es kollusionsfrei zu erheben galt". Unterdessen lägen jedoch mehrere sehr detaillierte Einvernahmen vor; diejenige durch die Staatsanwaltschaft sei auf Video aufgezeichnet worden. Es seien keine konkreten Anzeichen dafür ersichtlich, dass der Geschädigte seine bisherigen belastenden Aussagen "abschwächen, zurückziehen oder sonstwie verändern würde". Auch sonst bestünden keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine drohende Verdunkelung.
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2.1. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der oder die Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.; 132 I 21 E. 3.2 S. 23 mit Hinweisen).
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Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 S. 23 f. mit Hinweisen). Besondere Berücksichtigung verdienen die persönliche Situation und eine allfällige besondere Schutzbedürftigkeit des mutmasslichen Opfers bzw. wichtiger Gewährspersonen (vgl. BGE 132 I 21 E. 3.4 S. 26; zur Problematik von Beziehungsdelikten im Familienumfeld s.a. BGE 128 I 149 E. 3.4 S. 153; Urteile 1B_406/2016 vom 22. November 2016 E. 2.4-2.6; 1B_389/2016 vom 10. November 2016 E. 3.4; 1B_341/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 3.2-3.4; vgl. zu dieser Praxis François Chaix, in: Commentaire Romand CPP, 2. Aufl., Basel 2019, Art. 221 N. 14-16; Mirjam Frei/Simone Zuberbühler Elsässer, in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 221 N. 22 f.; Marc Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 221 N. 7). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.; 132 I 21 E. 3.2.2 S. 24 mit Hinweisen).
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2.2. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 334 mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 334 mit Hinweis).
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2.3. Das Obergericht erwägt zum Haftgrund der Kollusionsgefahr im Wesentlichen Folgendes:
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Im vorliegenden Fall seien sogenannte "Vier-Augen-Delikte" zu untersuchen. Da der Beschuldigte nicht geständig sei und bisher die Aussage zur Sache verweigert habe, komme den Beweisaussagen des (mutmasslich) Geschädigten "absolut entscheidende Bedeutung zu". Die Tatvorwürfe seien sodann von "sehr erheblicher Schwere", weshalb ein grosses öffentliches Interesse an der kollusionsfreien Abklärung bestehe. Zwar sei der Geschädigte bereits mehrfach und detailliert einvernommen und sei die staatsanwaltliche Befragung auf Video aufgezeichnet worden. Es bestünden jedoch keine Anhaltspunkte, dass das Sachgericht eine weitere Befragung des Geschädigten als überflüssig beurteilen könnte; im Gegenteil sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass das Sachgericht anlässlich der Hauptverhandlung einen persönlichen Eindruck von der Person des Geschädigten werde gewinnen wollen. Die Strafuntersuchung sei auch noch nicht abgeschlossen. Der Beschuldigte habe in Aussicht gestellt, dass er sich noch zur Sache äussern werde. Im Hinblick auf mögliche abweichende Aussagen sei mit weiteren Befragungen des Geschädigten durchaus zu rechnen. Eine Beeinflussung des Geschädigten im jetzigen Verfahrensstadium würde daher die Wahrheitsfindung erheblich erschweren.
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Es kämen hier noch weitere Kollusionsindizien hinzu. Nach den Aussagen des Geschädigten habe ihn der Beschuldigte "immer wieder" darauf hingewiesen, dass es sich bei den inkriminierten Vorfällen "um eine Vater-Sohn-Sache" gehandelt habe, von welcher er, der Geschädigte, "niemandem erzählen dürfe, insbesondere nicht der Mutter". Ein oder zwei Monate nach Beginn seiner psychotherapeutischen Behandlung habe der Geschädigte den Beschuldigten aufgefordert, eine weitere an den Vorfällen mutmasslich beteiligte Person selber anzuzeigen und der Mutter des Geschädigten von den Geschehnissen zu erzählen. Der Beschuldigte habe gegenüber dem Geschädigten - laut dessen Aussagen - zugegeben, dass "es falsch gewesen" sei; er, der Beschuldigte, habe jedoch angeblich "nur Gutes" für seinen Stiefsohn gewollt. Mit seinen Ausführungen habe er den Geschädigten "fast zum Weinen gebracht", worauf dieser den Beschuldigten "sogar umarmt" und gedacht habe, er werde es mit ihm wohl wieder "hinbiegen" können. Nach Ansicht der Vorinstanz offenbare dies "einen erheblichen Gewissenskonflikt des Geschädigten gegenüber dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den fraglichen Vorwürfen bzw. dessen angeblich gut gemeinten Absichten", was darauf schliessen lasse, dass der Geschädigte "durchaus empfänglich" sei für entsprechende Beeinflussungen. Dieser habe sein Verhältnis zum Stiefvater denn auch als ambivalent beschrieben: Auf der einen Seite "hasse" er ihn "für die Dinge, die er ihm angetan" habe; anderseits habe er auch eine "grosse Bewunderung" ausgedrückt, für alles, was der Beschuldigte "schon erreicht" habe, sowie eine "Dankbarkeit" dafür, dass dieser ihn "in die Schweiz habe kommen" lassen. Gegenüber der Schwester des Geschädigten habe der Beschuldigte die Vorwürfe bzw. die vom Geschädigten in Aussicht gestellte Strafanzeige als "nur so ein Gerede" und "nicht wirklich ernst gemeint" bezeichnet. Es sei für ihn "ein Leichtes, den Aufenthaltsort des Geschädigten über dessen Mutter oder Geschwister ausfindig zu machen oder ihn telefonisch, per E-Mail oder über andere elektronische Kommunikationswege zu kontaktieren".
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Aus diesen Gründen bestehe derzeit eine ausgeprägte Gefahr der Beeinflussung des Geschädigten durch den Beschuldigten.
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2.4. Dass die kantonalen Instanzen den Haftgrund der Kollusionsgefahr im jetzigen Untersuchungsstadium bejahen, hält vor dem Bundesrecht stand.
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Als Anhaltspunkte für Verdunkelungsgefahr durften die kantonalen Strafbehörden insbesondere mitberücksichtigen, dass die kollusionsgefährdeten Beweisaussagen hier von hoher Bedeutung sind und ein grosses öffentliches Interesse an einer unbeeinflussten Untersuchung der schweren Tatvorwürfe besteht, und dass - angesichts der die Familienangehörigen tangierenden Beschuldigungen - erhebliche Loyalitätsdilemmata bzw. starker psychischer Druck auf dem Geschädigten lasten. Daran vermögen auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, der Geschädigte werde "sowohl in psychisch-psychologischer als auch rechtlicher Hinsicht eng begleitet", dieser sei "in finanzieller und organisatorischer Hinsicht unabhängig", da "der Sozialdienst ihm eine Wohnung zur Verfügung" gestellt und "die Begleichung der im Alltag anfallenden Rechnungen" übernommen habe, oder, der Geschädigte habe nur gegenüber dem Beschwerdeführer und einem Mitbeschuldigten "dezidierte" belastende Aussagen gemacht, nicht aber zu Lasten seiner Mutter.
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3. Im Eventualstandpunkt bringt der Beschwerdeführer vor, selbst wenn Kollusionsgefahr derzeit zu bejahen wäre, sei er gegen geeignete Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft zu entlassen. In Frage kämen hier eine Ein- oder Ausgrenzung sowie ein Kontaktverbot (allenfalls kontrolliert mit einer sogenannten elektronischen Fussfessel). Eine sofortige Haftentlassung gegen mildere Ersatzmassnahmen dränge sich im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes umso mehr auf, als er betagt sei und schon seit Haftantritt im Juli 2020 gesundheitlich angeschlagen. Im Dezember 2020 sei er in der Untersuchungshaft zudem an Covid-19 erkrankt und deswegen vorübergehend hospitalisiert worden. Eine Impfung habe seither nicht stattgefunden. Im Falle einer Neuansteckung bestehe bei ihm eine "erhebliche Todesgefahr". Im erstinstanzlichen Haftverfahren sei sogar die Gefängnisleitung auf das ZMG zugegangen und habe eine Haftentlassung gegen Ersatzmassnahmen angeregt.
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3.1. Der Haftrichter hat auch zu prüfen, ob einem gewissen Kollusionsrisiko schon mit geeigneten Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft ausreichend begegnet werden könnte (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 140 IV 74 E. 2.2 S. 78; 137 IV 122 E. 6.2 S. 131 f.; 133 I 27 E. 3.2 S. 30; 270 E. 3.3.1 S. 279 f.). Gemäss Art. 237 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Abs. 1). Unter die möglichen Ersatzmassnahmen (Abs. 2) fallen namentlich die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (lit. c), sowie das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen (lit. g). Der Haftrichter kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt (Art. 237 Abs. 5 StPO).
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3.2. Aus einer Erkrankung von strafprozessualen Häftlingen folgt nach der Praxis des Bundesgerichtes - per se - grundsätzlich noch kein Haftentlassungsgrund. Auf die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft muss allerdings verzichtet werden, wenn ihre Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des Betroffenen in keinem vernünftigen Verhältnis zum Haftzweck stehen (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO, Art. 10 BV). Entscheidend ist, ob eine adäquate medizinische Versorgung auch im Rahmen des Haftregimes gewährleistet werden kann (vgl. BGE 116 Ia 420 E. 3e S. 425; nicht amtl. publ. E. 5.1 von BGE 137 IV 186; Urteile 1B_220/2020 vom 26. Mai 2020 E. 5.3; 1B_416/2019 vom 12. September 2019 E. 2.4; 1B_175/2019 vom 2. Mai 2019 E. 3.2). Es besteht im Übrigen kein grundrechtlicher Anspruch von Inhaftierten auf gleiche Versorgung wie in den besten Gesundheitseinrichtungen ausserhalb des Gefängnisses. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das erforderliche Mass an medizinischer Versorgung im konkreten Einzelfall zu definieren. Der betreffende Standard muss mit der Menschenwürde der Inhaftierten kompatibel sein; gleichzeitig hat er auch die "praktischen Anforderungen der Inhaftierung" zu berücksichtigen (zit. Urteile 1B_416/2019 E. 2.3; 1B_175/2019 E. 3.1; je mit Hinweisen auf den Entscheid des EGMR Auch die Coronavirus-Pandemie führt nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht a priori zu einem Haftentlassungsgrund, solange in den betroffenen Gefängnissen den einschlägigen Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und den Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zur Pandemiebekämpfung ausreichend Nachachtung verschafft wird (zit. Urteil 1B_220/2020 E. 5.3; s.a. Verordnung 3 des Bundesrates vom 19. Juni 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [Covid-19-Verordnung 3, SR 818.101.24, verlängert bis zum 31. Dezember 2021]; Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren, Zusammenfassung der nationalen und internationalen Rechtsgrundlagen und Empfehlungen zum Umgang mit COVID 19 in Anstalten des Freiheitsentzugs [Stand: 6. April 2020]; vgl. zur Problematik auch SIMON HUWILER/JONAS WEBER, Corona-Pandemie: Dringliche strafprozessuale Fragen in Haftfällen, in: Jusletter 18. Mai 2020; Sarah Masoud, Ein Menschenrecht Gefangener auf Freilassung wegen Covid-19? in: Jusletter 7. Dezember 2020, Rz. 39-44). Bei der Prüfung, ob eine Anordnung oder Fortsetzung von strafprozessualer Haft im konkreten Einzelfall bundesrechtskonform erscheint, ist namentlich zu berücksichtigen, wie hoch die Coronavirus-Ansteckungszahlen im betroffenen Gefängnis sind und ob die inhaftierte Person der Gruppe von "besonders gefährdeten Personen" betreffend SARS-CoV-2 (Covid-19) zuzurechnen ist (vgl. zit. Urteil 1B_220/2020 E. 5.3; zum Begriff der "besonders gefährdeten Personen" s. Anhang 7 zur Covid-19-Verordnung 3 [in aktueller Fassung in Kraft seit dem 1. März 2021, AS 2021 115]). In diesem Zusammenhang ist auch den aktuellen epidemiologischen Erkenntnissen zu Fragen der Immunität nach überstandenen Covid-19-Erkankungen oder zur Wirksamkeit von Coronavirus-Impfungen angemessen Rechnung zu tragen (vgl. Masoud, a.a.O., Rz. 26 f., 39-43, 49 f.).
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Über das oben Dargelegte hinaus sind konkrete Haftmodalitäten nicht im Haftprüfungsverfahren zu beanstanden, sondern im Rahmen der gesetzlich separat geregelten Haftvollzugsbeschwerde (Art. 235 Abs. 5 StPO; BGE 143 I 241 E. 1 S. 244 mit Hinweisen).
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3.3. Das Obergericht erwägt in diesem Zusammenhang Folgendes:
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Auf Beanstandungen gegen strafprozessuale Haftbedingungen werde im Haftprüfungsverfahren nur eingegangen, wenn das Vollzugsregime "die Weiterführung der Haft als unzulässig erscheinen" liesse. Eine Erkrankung des Beschuldigten rechtfertige nicht per se die Aufhebung der Untersuchungshaft. Diese müsse aber aufgehoben werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Gesundheit des Betroffenen in keinem vernünftigen Verhältnis zum Haftzweck mehr stünden. Die strafprozessualen Haftbedingungen hätten in den Grenzen des grundrechtlichen Anspruchs auf Menschenwürde auch den praktischen Anforderungen der Untersuchungshaft Rechnung zu tragen. Der verfassungsmässige Anspruch auf eine ausreichende medizinische Versorgung von Häftlingen könne, je nach Einzelfall, auch den Beizug von Spezialärzten oder die Verlegung in eine geeignete Klinik als notwendig erscheinen lassen. Zuständig für solche Klinikeinweisungen seien im Kanton Zürich die Vollzugsbehörden.
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Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer in der Untersuchungshaft an Covid-19 erkrankt und deswegen vorübergehend, vom 2. bis 7. Dezember 2020, ins Universitätsspital Zürich verlegt worden. Der Krankheitsverlauf sei bei ihm offenbar leicht gewesen. Soweit er die Befürchtung äussere, er könnte sich im Untersuchungsgefängnis erneut mit SARS-CoV-2 infizieren, sei dem entgegenzuhalten, dass nach aktuellem Wissensstand zumindest für einen gewissen Zeitraum von einer immunisierenden Wirkung der Erstinfektion auszugehen sei. Der Beschwerdeführer gehöre angesichts seines Alters und Gesundheitszustands zudem "in die prioritärste Gruppe für Impfungen", die im Kanton Zürich unterdessen angelaufen seien. Es bestünden auch keine Anzeichen, dass im Untersuchungsgefängnis die Corona-Schutzmassnahmen nicht adäquat umgesetzt würden.
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Zum sonstigen allgemeinen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erwägt die Vorinstanz Folgendes: Dieser leide offenbar seit längerem (schon vor der Inhaftierung) unter Bluthochdruck, einer chronischen Niereninsuffizienz, Gleichgewichtsstörungen, Gangunsicherheit, Polyarthrose und Gedächtnisstörungen. Am 10. Juli 2020 sei er im Hinblick auf die angetretene Haft ärztlich untersucht worden; gleichzeitig habe der examinierende Arzt die benötigten Medikamente kontrolliert und angepasst. Am 27. September 2020 sei der Beschuldigte wegen Blutdruckanomalien zur Kontrolle ins Universitätsspital transportiert worden. Im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens habe das ZMG den Stellvertretenden Leiter des Untersuchungsgefängnisses zur Haftverhandlung vom 28. Dezember 2020 vorgeladen und als Zeugen befragt. Nach dessen Aussagen sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Eintritt ins Untersuchungsgefängnis "gleichbleibend" und dieser "weiterhin hafterstehungsfähig". Zwar sei die pflegerische Versorgung insofern eingeschränkt, als dem Beschuldigten "keine 24-stündige" pflegerische Betreuung geboten werden könne; die Pflegesituation sei jedoch, auch nach Ansicht des Stellvertretenden Gefängnisleiters, "menschenwürdig". Unter der Woche sei eine tägliche medizinische Betreuung, jeweils bis 16.00 Uhr, gewährleistet. In medizinischen Notfällen werde zudem jederzeit ein Notarztteam bzw. die Sanität aufgeboten.
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Untersuchungshäftlingen müsse von Bundesrechts wegen nicht die gleiche medizinische und pflegerische Versorgung garantiert werden, wie sie sie, auf ihren Wunsch hin, in Freiheit in Anspruch nehmen könnten. Es bestünden für die Vorinstanz "keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Zumutbaren ärztlich versorgt" werde "und auch in ein Spital verlegt würde, wenn dies aus medizinischen Gründen angezeigt erschiene".
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Der hier vorliegenden "ausgeprägten Kollusionsgefahr" könne nach Ansicht des Obergerichtes derzeit mit blossen Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft nicht ausreichend begegnet werden. Namentlich erschienen "eine Ein- oder Ausgrenzung und/oder ein Kontaktverbot (sowie die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgeschlagenen konkreten Vorkehrungen) in Anbetracht der zur Kollusionsgefahr angestellten Überlegungen von vornherein unzureichend". Es sei "zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer nicht an entsprechende Auflagen halten" würde. Darüber hinaus wäre eine Ein- bzw. Ausgrenzung (oder eine sogenannte elektronische Fussfessel) auch nicht geeignet, eine telefonische oder elektronische Kontaktaufnahme mit dem Geschädigten bzw. dessen Mutter zu verhindern.
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3.4. Die Auffassung des Obergerichtes, im aktuellen Verfahrensstadium lasse sich der oben (E. 2.3-2.4) dargelegten ausgeprägten Kollusionsgefahr mit blossen Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft noch nicht ausreichend begegnen, hält - angesichts der Art und Wichtigkeit der von Beeinflussung bedrohten bisherigen Beweisergebnisse - vor dem Bundesrecht stand. Mit fortschreitender Dauer der Untersuchung werden die kantonalen Strafbehörden allerdings der Haftdauer, dem fortgeschrittenen Alter des Beschuldigten sowie seinem belasteten Gesundheitszustand besonders sorgfältig Rechnung zu tragen haben (vgl. zit. Urteil 1B_220/2020 E. 5.3).
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4. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. März 2021
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kneubühler
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Der Gerichtsschreiber: Forster
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