BGer 5A_206/2021 | |||
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BGer 5A_206/2021 vom 18.03.2021 |
5A_206/2021 |
Urteil vom 18. März 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Kistler Huber,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Hodel,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Vollstreckung,
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Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 11. Februar 2021 (BZ 2021 12).
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Sachverhalt: | |
Die rubrizierten Parteien sind die Eltern von C.________ und D.________. Mit Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 24. Oktober 2018 wurde ihre Ehe geschieden. In Ziff. 2.3 wurde der Vater verpflichtet, der Mutter die Schweizer Pässe der beiden Töchter auszuhändigen; im Gegenzug wurde sie verpflichtet, dem Vater die Pässe jeweils für die Betreuungswochenenden und die Ferienzeiten auszuhändigen.
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In Vollzug des rechtskräftigen Scheidungsurteils verpflichtete das Kantonsgericht Zug den Vater mit Vollstreckungsentscheid vom 24. Februar 2020 unter Strafandrohung zur Herausgabe der Pässe. Der Vater bestritt aufgrund seines Wohnsitzes in London die schweizerische Vollstreckungszuständigkeit. Mit diesem Argument blieb er auch im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zug erfolglos.
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Nachdem der Vater im Anschluss an die Ferien die Pässe erneut nicht zurückgegeben hatte, verpflichtete ihn das Kantonsgericht Zug mit Vollstreckungsentscheid vom 28. Januar 2021 unter Strafandrohung zu deren Herausgabe. Der Vater bestritt aufgrund seines Wohnsitzes in Italien wiederum die schweizerische Vollstreckungszuständigkeit. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beantragte er die aufschiebende Wirkung, welche das Obergericht des Kantons Zug mit Präsidialverfügung vom 11. Februar 2021 nicht erteilte.
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Gegen diese Verfügung hat der Vater am 15. März 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um deren Aufhebung und Erteilung der aufschiebenden Wirkung im kantonalen Verfahren. Ferner beantragt er auch im bundesgerichtlichen Verfahren die aufschiebende Wirkung.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten ist eine kantonal letztinstanzliche Zwischenverfügung über die aufschiebende Wirkung. Diese kann nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (ausführlich zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil insbesondere BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801), wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292).
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Ein solcher Nachteil wird dahingehend behauptet, dass die Mutter mit den Töchtern nach Amerika ziehen und sich in den USA niederlassen könnte. Es ist indes nicht zu sehen, inwiefern dies zur Rückbehaltung der Schweizer Pässe der Kinder berechtigt, zu deren Herausgabe der Vater gemäss rechtskräftigem Scheidungsurteil verpflichtet ist. Im Übrigen scheint die eigenmächtige Rückbehaltung zur Erreichung des vorgebrachten Zwecks ohnehin nicht geeignet, weil die Kinder aufgrund ihrer Doppelbürgerschaft auch amerikanische Pässe besitzen und mit diesen in die USA einreisen würden, wie der Beschwerdeführer selbst festhält. Vor diesem Hintergrund ist der nicht wieder gutzumachende Nachteil letztlich nicht ersichtlich. Vertiefte Überlegungen erübrigen sich aber, weil die Beschwerde ohnehin in der Sache selbst nicht in tauglicher Weise begründet wird (dazu E. 2).
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2. Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung ist eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 134 II 192 E. 1.5 S. 197; 137 III 475 E. 2 S. 477; aus den unpublizierten Entscheiden statt vieler: Urteil 5A_815/2019 vom 6. März 2020 E. 2.1), weshalb nur verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden können, wofür das strikte Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gilt und bloss appellatorische Ausführungen ungenügend sind (zu den diesbezüglichen Begründungsvoraussetzungen namentlich BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 142 II 369 E. 2.1 S. 372; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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Es werden keinerlei verfassungsmässige Rechte genannt und auch inhaltlich keine Verfassungsrügen erhoben, sondern es wird in rein appellatorischer und damit ungenügender Form vorgetragen, eine Interessenabwägung hätte die obergerichtliche Erteilung der aufschiebenden Wirkung geboten, zumal seiner kantonalen Beschwerde insofern Erfolg beschieden sein müsse, als aufgrund seines ausländischen Wohnsitzes ein internationaler Sachverhalt vorliege und deshalb keine schweizerische Vollstreckungszuständigkeit bestehe.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. März 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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