BGer 1B_84/2021 | |||
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BGer 1B_84/2021 vom 19.03.2021 |
1B_84/2021 |
Verfügung vom 19. März 2021 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Precht,
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gegen
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Obergericht des Kantons Glarus, Gerichtshaus,
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Spielhof 6, 8750 Glarus.
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Gegenstand
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Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung im Verfahren OG.2012.00022/23 des Obergerichts des Kantons Glarus.
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Erwägungen: |
1. | |
Mit Urteil 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019, welches am 31. Dezember 2019 versandt wurde, hat das Bundesgericht die Beschwerde von A.________ gegen das Urteil und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Glarus vom 29. Mai 2018 (Verfahren OG.2012.00022/23) gutgeheissen, die angefochtenen Entscheide aufgehoben, das Strafverfahren gegen A.________ eingestellt und die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie der weiteren Nebenfolgen ans Obergericht zurückgewiesen.
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Mit Beschwerde vom 11. Februar 2021 an das Bundesgericht beantragt Marcel Wieser, das "Obergericht des Kantons Glarus sei anzuweisen, das Verfahren OG.2012.00022/23 unverzüglich weiterzubearbeiten und ohne Verzögerung über die Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie der weiteren Nebenfolgen des kantonalen Verfahrens zu entscheiden".
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Mit Beschluss vom 3. März 2021 hat das Obergericht über die Nebenfolgen des Verfahrens OG.2012.00022/23 entschieden. Auf eine Stellungnahme zur Rechtsverzögerungsbeschwerde verzichtet es.
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2. | |
Mit dem Erlass des Beschlusses vom 3. März 2021 hat das Obergericht dem Antrag des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen; damit ist sein Rechtsschutzinteresse an der vorliegenden Beschwerde dahingefallen, das Verfahren ist mithin gegenstandslos geworden.
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3. | |
Bei Entfallen des Rechtsschutzinteresses bzw. Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (vgl. BGE 125 V 373 E. 2a S. 374 zur Praxis zu Art. 135 des früheren Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG] in Verbindung mit Art. 40 OG und Art. 72 BZP). Dabei wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (Urteil des Bundesgerichts 2C_201/2008 vom 14. Juli 2008 E. 2.3 mit Hinweisen).
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Das Verfahren OG 2012.00022/23 betraf nach dem Urteil des Bundesgerichts 6B_712/2018 einzig noch die Neuregelung der Nebenfolgen; dessen Erledigung bot somit keine besonderen Schwierigkeiten und verursachte einen überschaubaren Aufwand. Es war nach der Feststellung der Obergerichtsvizepräsidentin am 4. Februar 2020 entscheidungsreif. Vor allem unter Berücksichtigung der langen Dauer des vorgängigen Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer - das erstinstanzliche Urteil erging bereits am 25. Mai 2011 - erscheint der Zeitbedarf für die Neuverlegung der Nebenfolgen von deutlich über einem Jahr prima vista als übermässig. Die Beschwerde wäre bei summarischer Prüfung daher wohl gutzuheissen gewesen.
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Damit sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Hingegen hat der Kanton Glarus den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach verfügt das präsidierende Mitglied: |
1. | |
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
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2. | |
Es werden keine Kosten erhoben.
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3. | |
Der Kanton Glarus hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
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4. | |
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. März 2021
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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