VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 9C_167/2021  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 08.04.2021, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 9C_167/2021 vom 22.03.2021
 
 
9C_167/2021
 
 
Urteil vom 22. März 2021
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 22. Dezember 2020 (IV.2020.00125).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 5. März 2021 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2020,
1
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin ohne weitere Begründung und Angabe eines Beweismittels geltend macht, die Abholungsinformation für den angefochtenen Entscheid habe nicht vorgelegen, weshalb sich dessen Zustellung verzögert habe,
2
dass diesbezüglich auf die postamtliche Bescheinigung abzustellen ist, wonach der erste Zustellungsversuch am 15. Januar 2021 erfolgte,
3
dass somit die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) gemäss Art. 44-48 BGG am 22. Februar 2021 abgelaufen und die Beschwerde verspätet ist,
4
dass ausserdem ein Rechtsmittel laut Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
5
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
6
dass die neu eingereichten Unterlagen (Bericht des Dr. med. B.________ vom 23. Februar 2021 und Medikamentenbehandlungsplan der Dr. med. C.________) als echte Noven von vornherein unzulässig sind (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f.),
7
dass sich die Ausführungen in der Beschwerde auf rein appellatorische Kritik beschränken und ihnen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom   17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,
8
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin daher auch den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht genügt,
9
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
10
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Prozessführung ausscheidet (Art. 64 Abs. 1 BGG), indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
11
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
12
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
13
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
14
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, I. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
15
Luzern, 22. März 2021
16
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
17
des Schweizerischen Bundesgerichts
18
Der Präsident: Parrino
19
Die Gerichtsschreiberin: Dormann
20
© 1994-2021 Das Fallrecht (DFR).