BGer 9F_5/2021 | |||
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BGer 9F_5/2021 vom 22.03.2021 |
9F_5/2021 |
Urteil vom 22. März 2021 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Bundesrichter Stadelmann,
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Bundesrichterin Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiberin N. Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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IV-Stelle Bern,
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Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
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Gesuchsgegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 22. Dezember 2020 (9F_14/2020).
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Nach Einsicht | |
in das Revisionsgesuch vom 1. Februar 2021 (Postaufgabe) gegen das Urteil 9F_14/2020 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 22. Dezember 2020, mit welchem das Bundesgericht auf das damals gestellte Revisionsgesuch nicht eintrat,
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in die Eingabe des A.________ vom 2. März 2021,
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in Erwägung, | |
dass die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils einzig aufgrund der in den Art. 121 - 123 BGG abschliessend aufgezählten Revisionsgründe verlangt werden kann,
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dass der Gesuchsteller geltend macht, das Bundesgericht habe im Urteil 9F_14/2020 vom 22. Dezember 2020 seine eigene Verfügung vom 13. November 2020 übersehen (Art. 121 lit. d BGG), gemäss welcher das damalige Revisionsgesuch "die Eintretensvoraussetzungen für eine spätere Vernehmlassung erreicht habe",
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dass aus der Verfügung vom 13. November 2020 lediglich hervorgeht, dass der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch eingereicht hat und eine Vernehmlassung einstweilen nicht eingeholt wird,
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dass der Gesuchsteller daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, insbesondere ergibt sich daraus nicht, das Bundesgericht hätte die Eintretensvoraussetzungen (bereits) bejaht,
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dass das Bundesgericht somit keine sich aus der Verfügung vom 13. November 2020 ergebende erhebliche Tatsache übersehen hat,
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dass das aktuelle Revisionsgesuch offensichtlich unbegründet ist, weshalb dieses im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung eines Schriftenwechsels sowie mit summarischer Begründung abzuweisen ist (Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG),
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dass bei dieser Ausgangslage der vom Gesuchsteller beantragten Verfahrenssistierung nicht stattzugeben ist (vgl. Urteil 9C_362/2019 vom 21. Juni 2019 E. 4.2.1),
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dass mit dem heutigen Entscheid die Anträge betreffend aufschiebende Wirkung und (andere) vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos werden,
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dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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dass der Gesuchsteller aber ausdrücklich auf die Kostenpflicht gemäss Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG aufmerksam gemacht wird,
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erkennt das Bundesgericht: | |
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 22. März 2021
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Möckli
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