BGer 2C_267/2021 | |||
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BGer 2C_267/2021 vom 25.03.2021 |
2C_267/2021 |
Urteil vom 25. März 2021 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Feratti-Beratungen,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
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Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal.
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Gegenstand
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Erlöschen der Niederlassungsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsidentin, vom 22. Februar 2021 (810 21 31).
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Erwägungen: |
1. | |
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft schützte am 2. Februar 2021 eine Verfügung des Amtes für Migration und Bürgerrecht, worin dieses festgestellt hatte, dass die Niederlassungsbewilligung des kosovarischen Staatsbürgers A.________ wegen Verlegung des Lebensmittelpunktes in die Heimat erloschen sei; er habe - so der Regierungsrat weiter - die Schweiz spätestens innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Beschlusses zu verlassen. A.________ gelangte hiergegen an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, welches am 22. Februar 2021 auf seine Beschwerde - weil verspätet - nicht eintrat. A.________ beantragt vor Bundesgericht (unter anderem) sinngemäss, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben. Es wurden weder Akten noch Vernehmlassungen eingeholt.
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2. | |
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Diese muss sachbezogen sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehen. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darzulegen, inwiefern die Vorinstanz Rechte oder Rechtsnormen verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff. mit Hinweisen). Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig (Art. 105 Abs. 2 BGG). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung klarerweise unhaltbar sein sollen, muss in der Beschwerdeschrift detailliert aufgezeigt und damit qualifiziert begründet werden (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen).
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2.2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ausschliesslich die Rechtmässigkeit des angefochtenen Nichteintretensentscheids, hingegen nicht die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses des Regierungsrats vom 2. Februar 2021. Der Beschwerdeführer argumentiert (praktisch) ausschliesslich in der Sache selber; er setzt sich insofern nicht sachbezogen mit dem Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts auseinander. Dieses ist im Übrigen davon ausgegangen, dass die Beschwerdefrist am 15. Februar 2021 abgelaufen sei, der Beschwerdeführer seine Eingabe aber erst am 16. Februar 2021 und damit verspätet "als Einschreiben am Postschalter" aufgegeben habe. Der Beschwerdeführer legt - entgegen seiner Begründungspflicht - nicht dar, inwiefern die entsprechende Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unhaltbar bzw. das kantonale Verfahrensrecht verfassungswidrig angewandt worden sein soll. Die alleinige Behauptung, die Beschwerde sei rechtzeitig eingereicht worden, genügt hierfür ebensowenig wie der Hinweis, dass "in Basel-Stadt und Umgebung wegen Corona Herrschung überall die Postschalterzeiten verändert aber nicht Online auskorrigiert" worden seien.
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2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine sachbezogene Begründung, weshalb durch den Präsidenten als Instruktionsrichter darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Prozessentscheid werden die Anträge um aufschiebende Wirkung für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens bzw. um Verlängerung der Beschwerdefrist gegenstandslos. Im Übrigen können gesetzlich bestimmte Fristen nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Es wird davon abgesehen, Verfahrenskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. | |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. | |
Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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3. | |
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsidentin, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. März 2021
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
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