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Informationen zum Dokument  BGer 5A_204/2021  Materielle Begründung
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BGer 5A_204/2021 vom 25.03.2021
 
 
5A_204/2021
 
 
Urteil vom 25. März 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Betreibungsamt Thal-Gäu,
 
Schmelzihof, Wengimattstrasse 2, 4710 Balsthal.
 
Gegenstand
 
Existenzminimumsberechnung, Pfändung,
 
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 10. März 2021 (SCBES.2021.7).
 
 
Erwägungen:
 
1. Das Betreibungsamt Thal-Gäu berechnete am 19. Januar 2021 das Existenzminimum des Beschwerdeführers und pfändete den das Existenzminimum von Fr. 3'110.-- übersteigenden Betrag.
 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Februar 2021 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn. Mit Urteil vom 10. März 2021 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.
 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 15. März 2021 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
 
2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
 
3. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe einen kranken Sohn, der nicht essen könne, was gesunde Menschen essen würden. Sein Sohn müsste eine IV-Rente erhalten, doch habe er keine. Das Geld, das sein Sohn vom Sozialamt erhalte, reiche nicht. Der Beschwerdeführer will damit offenbar geltend machen, der ihm als Existenzminimum zugesprochene Betrag von Fr. 3'110.-- reiche nicht, da er seinen Sohn unterstützen müsse. Dies hätte er vor der Aufsichtsbehörde geltend machen müssen und kann nicht erstmals vor Bundesgericht vorgebracht werden (Art. 99 Abs. 1 BGG). Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich jedoch nicht, dass er dies vor der Aufsichtsbehörde geltend gemacht hätte. Vielmehr hat er sich dort gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen zu den Wohnungskosten und zur Krankenkasse geäussert. Vor Bundesgericht behauptet er auch nicht, dass er sich vor der Aufsichtsbehörde auf die ihm für seinen Sohn erwachsenden Kosten berufen hätte und dieser Einwand übergangen worden sei.
 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
 
4. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. März 2021
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
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