BGer 6B_242/2021 | |||
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BGer 6B_242/2021 vom 25.03.2021 |
6B_242/2021 |
Urteil vom 25. März 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Rückzug der Berufung (Verweisungsbruch usw.); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,
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vom 11. Februar 2021 (SST.2020.248).
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Die Präsidentin zieht in Erwägung: | |
1. Der Beschwerdeführer liess durch seine amtliche Verteidigerin mit Eingabe vom 10. Februar 2021 den Rückzug seiner Berufung erklären. In der Folge schrieb das Obergericht des Kantons Aargau das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 11. Februar 2021 als durch Rückzug erledigt ab. Es auferlegte dem Beschwerdeführer die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 500.--. Der Beschwerdeführer wendet sich mit diversen Eingaben an das Bundesgericht.
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2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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3. Vorliegend kann es einzig um die Frage gehen, ob die Vorinstanz das bei ihr hängige Verfahren zu Recht als durch Rückzug erledigt abgeschrieben hat. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer in seinen kaum verständlichen Eingaben nicht. Stattdessen scheint er die materielle Seite der Angelegenheit anlässlich einer mündlichen Verhandlung vor Bundesgericht erörtern zu wollen. Er beantragt ausserdem die Vorlage von Beweisen und die Herausgabe von Beweismaterial. Mit der einzig den Verfahrensgegenstand betreffenden Frage der Rechtmässigkeit des Abschreibungsbeschlusses setzt er sich nicht auseinander. Aus seinen Eingaben ergibt sich mithin nicht im Ansatz, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Abschreibungsbeschluss gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Auf die Beschwerde kann mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.
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4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. März 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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