BGer 8C_102/2021 | |||
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BGer 8C_102/2021 vom 26.03.2021 |
8C_102/2021 |
Urteil vom 26. März 2021 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
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Gerichtsschreiber Jancar.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Fürsprecher Andreas Imobersteg,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 9. Dezember 2020 (200 20 606 UV).
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Sachverhalt: | |
A. Der 1982 geborene A.________ war sei 1. Juni 2017 bei der B.________ SA, angestellt und dadurch bei der Vaudoise Allgemeine, Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend Vaudoise) obligatorisch unfallversichert. Am 18. März 2019 erlitt er einen Autounfall. Die Ärzte des Spitals C.________ diagnostizierten am 12. April 2019 eine beinbetonte linksseitige sensomotorische Ausfallsymptomatik und eine akute Anpassungsstörung mit Angst- und Panikepisoden nach Verkehrsunfall vom 18. März 2019 mit Distorsion der Halswirbelsäule (HWS). Die Vaudoise kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Mit Verfügung vom 27. April 2020 stellte sie die Leistungen per 18. Juli 2019 ein. Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 19. Juni 2020 fest.
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B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde des A.________ mit Entscheid vom 9. Dezember 2020 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Entscheides seien ihm über den 18. Juli 2019 hinaus die zustehenden Leistungen zu erbringen. Eventuell sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz, eventuell an die Vaudoise, zurückzuweisen.
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Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen: | |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Streitig ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Leistungseinstellung per 18. Juli 2019 bundesrechtskonform ist.
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Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden im Allgemeinen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.) sowie bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) und Folgen eines Unfalls mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) oder äquivalenter Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 134 V 109) im Besonderen richtig dargelegt. Zutreffend wiedergegeben hat sie auch die Rechtsprechung betreffend den Wegfall der Unfallkausalität bei Erreichen des Zustands, wie er vor dem Unfall bestand oder sich auch ohne diesen ergeben hätte (Status quo ante vel sine; BGE 146 V 51 E. 5.1 S. 55). Gleiches gilt betreffend die Voraussetzungen des Fallabschlusses mit gleichzeitiger Beurteilung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4 S. 113), den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 51 E. 5.1 S. 56) und den Beweiswert von Arztberichten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.
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3. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, somatischerseits habe sich die Vaudoise auf die Beurteilungen ihres beratenden Arztes Dr. med. D.________, Facharzt Chirurgie FMH, Spez. Allgemeinchirurgie und Traumatologie FMH, vom 8. Mai und 21. August 2019 sowie vom 14. April 2020 gestützt. Diese erfüllten die Voraussetzungen an medizinische Berichte und seien beweiswertig, da Dr. med. D.________ sämtliche medizinischen Akten zur Verfügung gestanden hätten. Entgegen dem Beschwerdeführer seien aufgrund des MRI vom 21. Oktober 2019 leichtgradige degenerative Veränderungen an seiner HWS und Lendenwirbelsäule (LWS) erstellt. Überzeugend sei die Einschätzung des Dr. med. D.________ vom 14. April 2020, dass von einer bloss vorübergehenden und nicht richtunggebenden Verschlimmerung der Vorzustände auszugehen und der Status quo sine drei bis vier Monate nach dem Unfall vom 18. März 2019 erreicht worden sei. Diese Einschätzung stehe auch im Einklang mit den Berichten des Spitals C.________, vom 26. März und 4. April 2019, wonach bereits kurze Zeit nach dem Unfall psychische Beschwerden im Vordergrund gestanden hätten. Erstellt sei zudem, dass bei Leistungseinstellung per 18. Juli 2019 keine HWS-Beschwerden mehr vorgelegen hätten. Hinsichtlich der lumbalen Beschwerden sei davon auszugehen, dass die vorübergehende Verschlimmerung - bei Fehlen unfallbedingter Wirbelkörperfrakturen oder struktureller Läsionen an der Wirbelsäule - rechtsprechungsgemäss nach unfallmedizinischer Erfahrung drei bis vier Monate gedauert habe. Somit sei aus somatischer Sicht vier Monate nach dem Unfall vom 18. März 2019, d.h. spätestens am 18. Juli 2019, der Status quo sine erreicht gewesen. Gleiches gelte für den medizinischen Endzustand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG, da von der Behandlung der somatischen Beschwerden keine namhafte Besserung mehr zu erwarten gewesen sei. Entgegen der Vaudoise sei bei der Beurteilung der adäquaten Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer geklagten Leiden nicht die Schleudertraumpraxis, sondern die Praxis zu den psychischen Unfallfolgen unter Ausschluss der psychischen Aspekte anzuwenden. Der Autounfall vom 18. März 2019 sei als mittelschweres Ereignis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren. Da kein Adäquanzkriterium erfüllt sei, sei die adäquate Unfallkausalität der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zu verneinen, weshalb die Vaudoise die Leistungen zu Recht per 18. Juli 2019 eingestellt habe.
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4. Aufgrund der Beurteilung des Dr. med. D.________ vom 14. April 2020 und der übrigen medizinischen Akten sind keine im Sinne der Rechtsprechung organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen erstellt, die bei Fallabschluss am 18. Juli 2019 die gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers zu erklären vermöchten und bei denen sich die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität decken würde (vgl. BGE 138 V 248 E. 4 und E. 5.1 S. 250 f.). Dies macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend (vgl. auch E. 5.1 hiernach). Er bestreitet zudem nicht, dass Dr. med. D.________ im Rahmen der Stellungnahme vom 14. April 2020 im Besitz der für diese Beurteilung massgebenden radiologischen Berichte des Spitals C.________ war. Unbehelflich ist unter diesen Umständen der Einwand des Beschwerdeführers, Dr. med. D.________ habe ihn nicht selber untersucht. Gleiches gilt für sein Vorbringen, Dr. med. D.________ dürfe und könne sich nicht zu neurologischen Beschwerden äussern. Denn aus den bei den Akten liegenden und vom Beschwerdeführer angerufenen Berichten des Neurozentrums des Spitals C.________ ergeben sich keine organisch objektiv ausgewiesenen neurologischen Unfallfolgen.
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5. | |
5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich beim Unfall vom 18. März 2019 dem Schleudertrauma äquivalente Verletzungen zugezogen, weshalb nicht die Rechtsprechung betreffend psychische Unfallfolgen zur Anwendung komme. Er beruft sich auf die Berichte des Spitals C.________, vom 18. März 2019 und 30. September 2019. Die Vaudoise habe vom erstgenannten Bericht nicht Kenntnis erhalten, da dieser sich nicht bei den von ihr aufgelegten Akten befinde. Entgegen der Vorinstanz seien bei ihm die zu Schleudertraumaverletzungen gehörenden Beeinträchtigungen vorhanden. Wenn in den weiteren Arztberichten die HWS-Symptome nicht mehr in den Hauptdiagnosen erschienen seien, liege dies daran, dass er sie nicht wiederholt, sondern als bekannt vorausgesetzt habe.
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5.2. Der besagte Bericht des Notfallzentrums des Spitals C.________ vom 18. März 2019 befindet sich bei den von der Vorinstanz beigezogenen Akten der Invalidenversicherung und wurde im angefochtenen Entscheid berücksichtigt.
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Die Vorinstanz stellte mit einlässlicher Begründung fest, selbst wenn beim Beschwerdeführer die zum typischen Beschwerdebild eines HWS-Schleudertraumas gehörenden Leiden vorgelegen hätten, hätte dies nicht die Anwendung der Schleudertraumapraxis zu Folge. Denn aufgrund der medizinischen Akten seien diese Beschwerden im Vergleich zur psychischen Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall vom 18. März 2019 ganz in den Hintergrund getreten bzw. hätten im Verlauf bis zum Beurteilungszeitpunkt nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Gegen diese nachvollziehbaren Feststellungen erhebt der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Einwände, weshalb es damit sein Bewenden hat. Beizupflichten ist der Vorinstanz somit, dass die Frage der adäquaten Unfallkausalität der gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers nach der Praxis zu den psychischen Unfallfolgen, mithin unter Ausschluss psychischer Aspekte, zu beurteilen ist (siehe BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358).
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Unter diesen Umständen kann offen blieben, ob der Beschwerdeführer - wie er geltend macht - als Folge des Unfalls vom 18. März 2019 entgegen der Auffassung des Dr. med. D.________ an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leidet.
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6. | |
6.1. Die Prüfung der Adäquanz ist bei Anwendung der Praxis zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116; Urteil 8C_548/2020 vom 18. Dezember 2020 E. 4.1.2). Dies bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung muss ins Gewicht fallen (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Dies ist prognostisch zu beurteilen (SVR 2020 UV Nr. 24 S. 95, 8C_614/2019 E. 5.2; Urteil 8C_44/2021 vom 5. März 2021 E. 5.2).
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6.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Leistungseinstellung per 18. Juli 2019 sei ungerechtfertigt, da der Status quo ante vel sine noch nicht erreicht gewesen sei. Dr. med. D.________ gehe von einem stummen degenerativen Vorzustand an der Wirbelsäule des Beschwerdeführers aus, der durch den Unfall vom 18. März 2018 vorübergehend verschlimmert worden sei. Der von Dr. med. D.________ vertretene und von der Vorinstanz übernommene Standpunkt, der Status quo sine sei spätestens nach vier Monaten wieder hergestellt gewesen, stehe nicht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Diese gehe nämlich von sechs bis neun Monaten, längstens von einem Jahr aus.
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6.3. | |
6.3.1. Ist ein degenerativer stummer Vorzustand der Wirbelsäule durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, liegt eine vorübergehende Verschlimmerung vor. Diesfalls hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann in solchen Fällen das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden. Im Allgemeinen ist bei einer Prellung, Verstauchung oder Zerrung der Wirbelsäule die vorübergehende Verschlimmerung in der Regel nach sechs bis neun Monaten, und bei Vorliegen eines erheblich degenerativen Vorzustandes spätestens nach einem Jahr, als abgeschlossen zu betrachten (Urteil 8C_408/2019 vom 26. August 2019 E. 3.3 mit Hinweisen).
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6.3.2. Dr. med. D.________ stellte in der Stellungnahme vom 14. April 2020 leichtgradige degenerative Veränderungen der HWS und LWS des Beschwerdeführers fest, die durch den Unfall vom 18. März 2019 vorübergehend verschlimmert worden seien.
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Die Vorinstanz ging hinsichtlich der lumbalen Beschwerden vom Erreichen des Status quo sine nach vier Monaten aus, was mit der Rechtsprechung im Einklang steht. Bezüglich der HWS vertrat sie den Standpunkt, entsprechende Beschwerden hätten aufgrund der bei den Akten liegenden Arztberichten bei Fallabschluss am 18. Juli 2019 gar nicht mehr bestanden. Der Beschwerdeführer verweist indessen auf den Bericht des Neurozentrums des InseIspitals Bern vom 30. September 2019, worin HWS-Schmerzen noch festgehalten wurden. Hieraus kann er indessen nichts zu seinen Gunsten ableiten, wie sich aus E. 6.4 hiernach ergibt.
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6.4. | |
6.4.1. Der Abschluss des Falles durch den Unfallversicherer setzt lediglich voraus, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (E. 6.1 hiervor), nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist. Es geht dabei demnach nicht um den "Endzustand der medizinischen Behandlung und Therapie", mithin um das Dahinfallen jeglichen Bedarfs an Heilbehandlung (Urteile 8C_124/2014 vom 14. November 2014 E. 6,2, 8C_362/2014 vom 25. Juni 2014 E. 3.6 und 8C_492/2009 21. Dezember 2009 E. 7.2).
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6.4.2. Massgebend ist somit einzig, ob bei Fallabschluss am 18. Juli 2019 noch im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG Erfolg versprechende ärztliche Behandlungen der somatischen Leiden in Betracht fielen (vgl. E. 6.1 hiervor).
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Vor diesem Datum liegen keine Arztberichte vor, welche diesen Schluss zuliessen. Dies gilt insbesondere für den vom Beschwerdeführer angerufenen Bericht des Neurozentrums des Spitals C.________ vom 31. Mai 2019. Hierin wurde zwar eine stationäre Behandlung in der Klinik E.________ veranlasst, ohne dass aber Angaben zu deren Erfolgsaussichten gemacht wurden. Als Hauptdiagnosen wurden (abgesehen von der hier nicht interessierenden Hepathopathie unklarer Ätiologie) lediglich psychiatrische Diagnosen gestellt. Dies korrespondiert mit der unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellung, dass beim Beschwerdeführer das psychische Leiden im Vordergrund stand (vgl. E. 5.2 hiervor). Zudem waren die vom Beschwerdeführer geklagten somatischen Leiden nicht auf eine organisch ausgewiesene Verletzung zurückführbar (siehe E. 4 hiervor). Unter diesen Umständen hätten zusätzliche, somatisch indizierte medizinische Behandlungen zwar möglicherweise zu einer leichten Besserung des Gesundheitszustandes geführt, eine namhafte Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Sinne der Rechtsprechung, welche den in Art. 19 Abs. 1 UVG vorgesehenen Fallabschluss (in Bezug auf vorübergehende Leistungen) zu verhindern vermöchte, konnte davon aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwartet werden (vgl. auch Urteile 8C_729/2012 vom 4. April 2013 E. 5.2 und 8C_1004/2009 vom 13. April 2010 E. 4.2.2.2).
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6.4.3. Die Überprüfung der Rechtmässigkeit des Fallabschlusses ex post ist zulässig, wenn bis zu dem für die richterliche Überprüfung massgebenden Zeitpunkt des hier strittigen Einspracheentscheides vom 19. Juni 2020 (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) eine sachverhaltliche Grundlage für eine zuverlässige Beurteilung besteht (Urteil 8C_44/2021 vom 5. März 2021 E. 5.2 f.).
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Der vom Beschwerdeführer angerufene Bericht des Neurozentrums des Spitals C.________ vom 30. September 2019 enthält keine Angaben zu den Erfolgsaussichten einer somatischen Behandlung. Vielmehr war der Beschwerdeführer gemäss dem Gutachten des Psychiaters Dr. med. F.________ vom 6. Dezember 2019 und dem Bericht der Kliniken G.________ vom 14. Juli 2020 aus psychischen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig. Auch im Lichte dieser Berichte ist der Fallabschluss somit nicht zu beanstanden.
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7. | |
7.1. Im Rahmen der Adäquanzprüfung ist als Erstes die Schwere des Unfalls vom 18. März 2019 umstritten. Diese ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen. Irrelevant sind die Unfallfolgen oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Solchen Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen (BGE 140 V 356 E. 5.1 S. 359; SVR 2019 UV Nr. 41 S. 155, 8C_632/2018 E. 8.1).
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7.2. Die Vorinstanz erwog, gemäss dem Polizeibericht vom 11. April 2019 sei der Beschwerdeführer mit dem Auto - in Anbetracht einer schneebedeckten Fahrbahn - bei nicht angepasster Geschwindigkeit ins Schlingern geraten und habe die Kontrolle über das Fahrzeug verloren. Während des Schlingerns sei das Heck des Fahrzeugs zur rechten Seite ausgebrochen und seitlich die steigende Böschung zuerst hinauf und danach hinunter gerutscht. In der Folge sei das Auto auf den Pannenstreifen geraten und quer zur Fahrbahn unter einer Brücke zum Stillstand gekommen. Beim Eintreffen der Polizei sei der Beschwerdeführer ansprechbar gewesen und habe vor Ort Angaben zum Unfallhergang machen können. Die Vorinstanz qualifizierte diesen Unfall mit Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung als mittelschwer an der Grenze zu den leichten Ereignissen.
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7.3. | |
7.3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die aus seiner Geschwindigkeit von 90-100 km/h resultierenden Kräfte nicht berücksichtigt. Weiter habe sich sein Fahrzeug mehrmals um die eigene Achse gedreht, wie der Skizze im Polizeirapport und seinen Angaben gegenüber der Vaudoise vom 29. April 2019 und dem Gutachter Dr. med. F.________ vom 12. November 2019 entnommen werden könne. Zudem sei er aufgrund der Akten nach dem Unfall, der sich um 00.50 Uhr ereignet habe, längere Zeit in seinem Fahrzeug eingeklemmt gewesen und habe die Fahrertür nicht öffnen können. Erst nach der Befragung durch die Polizei auf der Unfallstelle um 01.45 Uhr sei er ins Spital transportiert worden. Der Beschwerdeführer erachtet diesen Unfall als im eigentlichen Sinne mittelschwer.
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7.3.2. Diese Vorbringen lassen die vorinstanzliche Qualifikation des Unfalls vom 18. März 2019 als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen nicht als bundesrechtswidrig erscheinen (vgl. die Praxisübersicht in der nicht publ. E. 3.4.1 des Urteils BGE 137 V 199; siehe auch SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7, 8C_398/2012 lit. A und E. 5.2 sowie Urteil 8C_568/2015 vom 15. Januar 2016 E. 3.2). Selbst wenn aber von einem mittelschweren Ereignis im engeren Sinn auszugehen wäre, könnte der Beschwerdeführer hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, da kein einziges Adäquanzkriterium nach BGE 115 V 133 erfüllt ist (siehe E. 8 hiernach).
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8. | |
8.1. Unbestritten ist, dass die vier von der Vorinstanz verneinten Adäquanzkriterien der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls, der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte, sowie des Grads und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt sind. Weiterungen dazu erübrigen sich.
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8.2. Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung. Im Rahmen der Adäquanzprüfung nach BGE 115 V 133 ist die Therapie seiner organisch nicht ausgewiesenen Beschwerden (vgl. E. 4 hiervor) nicht zu berücksichtigen (Urteil 8C_488/2017 vom 27. November 2017 E. 6.7). Davon abgesehen ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die vom Beschwerdeführer erwähnten stationären Behandlungen bis zur Leistungseinstellung per 18. Juli 2019 mit Ausnahme der ersten vornehmlich wegen der nicht zu berücksichtigenden psychischen Problematik erfolgten. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Soweit er geltend macht, manualtherapeutische Massnahmen in Form von Physio- und Ergotherapie hätten nach der Leistungseinstellung auf eine Besserung hingewiesen, ist dem entgegenzuhalten, dass solche Massnahmen ohnehin nicht zu berücksichtigen sind (SVR 2019 UV Nr. 41 S. 155 E. 10.1). Die Vorinstanz verneinte das Kriterium somit zu Recht.
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8.3. Weiter hat die Vorinstanz dargelegt, weshalb die beiden Kriterien der körperlichen Dauerschmerzen sowie des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen nicht zu bejahen sind. Der bloss pauschale Einwand des Beschwerdeführers, diese Kriterien seien erfüllt, ist unbehelflich.
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8.4. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Leistungseinstellung der Vaudoise per 18. Juli 2019 mangels adäquater Unfallkausalität der Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zu Recht bestätigt.
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9. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, Dr. med. D.________ sei nicht im Besitz aller relevanten Akten gewesen, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn er zeigt nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die von ihm angeführten Arztberichte und die Unterlagen betreffend den Unfallhergang am vorinstanzlichen Ergebnis etwas zu ändern vermöchten.
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Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten waren, durfte die Vorinstanz darauf verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f., 136 I 229 E. 5.3 S. 236).
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10. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 26. März 2021
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Jancar
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