BGer 8C_223/2021 | |||
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BGer 8C_223/2021 vom 26.03.2021 |
8C_223/2021 |
Urteil vom 26. März 2021 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 24. September 2020
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(725 19 203 / 229).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 18. März 2021 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 24. September 2020,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 59 f. und 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68),
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dass das kantonale Gericht in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten zur Überzeugung gelangte, der von der Suva einspracheweise festgelegte unfallbedingte Invaliditätsgrad von 32 % sei nicht zu beanstanden,
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dass es dabei insbesondere näher ausführte,
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- weshalb für die Einschätzung der im fraglichen Zeitraum bestandenen Restarbeitsfähigkeit auf das am 17. Januar 2020 ergänzte ophthalmologische Gutachten von Dr. med. B.________, Academy of Swiss Insurance (asim), vom 29. März 2018 abgestellt, und
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- weshalb beim Einkommensvergleich nicht von einem Fr. 74'285.- übersteigenden hypothetischen Einkommen als Gesunder ausgegangen werden könne,
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dass das was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, trotz dessen Umfang nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinausgeht, wiederholt er doch im Wesentlichen das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene, ohne auf das dazu Erwogene näher einzugehen, geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen auf einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG beruhen oder rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass, soweit er darüber hinaus letztinstanzlich beanstandet, das kantonale Gericht hätte ihm bei der Festlegung des Invalideneinkommens wegen der gesundheitsbedingten Einschränkungen einen Abschlag von 25 % vom herangezogenen tabellarischen Durchschnittslohn gewähren müssen, er nicht darlegt, weshalb der Verzicht darauf rechtsfehlerhaft gewesen sein soll,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
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dass dies zu einem Nichteintreten auf die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 26. März 2021
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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