BGer 5A_639/2020 | |||
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BGer 5A_639/2020 vom 29.03.2021 |
5A_639/2020 |
Urteil vom 29. März 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
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Gerichtsschreiber Levante.
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Verfahrensbeteiligte | |
Konkursmasse A.________ AG in Liquidation,
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vertreten durch das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Oberentfelden, Postfach 56, 5036 Oberentfelden,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________ AG in Liquidation,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Leonardo Cereghetti und Rechtsanwalt Dr. David Suter,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Aussonderungsansprüche,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 27. Juli 2020 (KBE.2020.8).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Am 13. Juli 2015 eröffnete das Bezirksgericht Lenzburg den Konkurs über die A.________ AG mit Sitz in U.________. Zudem ordnete es am 16. April 2016 das summarische Konkursverfahren an. Als Konkursverwaltung amtet das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Oberentfelden. Der Kollokationsplan wurde vom 19. Januar bis 8. Februar 2018 aufgelegt; das Inventar konnte vom 19. bis 26. Januar 2018 angefochten werden.
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A.b. Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 gelangte die B.________ AG in Liquidation an das Konkursamt und verlangte die Aussonderung von drei näher bezeichneten Grundstücken aus dem Inventar und die Übertragung an sich. Das Konkursamt wies das Aussonderungsbegehren mit Verfügung vom 8. August 2019 zurück.
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A.c. Daraufhin wandte sich die B.________ AG in Liquidation mit einer Beschwerde an das Bezirksgericht Lenzburg als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde. Sie beantragte die unverzügliche Einberufung einer ausserordentlichen Gläubigerversammlung zwecks Information über die aktuelle finanzielle Lage der Konkursmasse und ihr Aussonderungsbegehren sowie dessen mutmassliche Auswirkung darauf. Nach Anhörung sollten die Gläubiger einen Entscheid über die Aussonderungsansprüche fällen. Das Konkursamt habe sich nach Anhörung der Gläubiger zum Aussonderungsbegehren zu äussern und im Falle einer Ablehnung eine Verfügung gemäss Art. 242 Abs. 2 SchKG zu erlassen. Mit Entscheid vom 18. Februar 2020 wies das Bezirksgericht den Antrag auf Durchführung einer ausserordentlichen Gläubigerversammlung ab (Dispositiv-Ziff. 3). In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hob es die Verfügung des Konkursamtes vom 8. August 2019 auf und wies dieses an, mittels neuer Verfügung über die Aussonderungsansprüche der B.________ AG in Liquidation zu entscheiden (Dispositiv-Ziff. 1 und 2.1). Sollte es diese für unbegründet halten, habe es der B.________ AG in Liquidation Frist zur Aussonderungsklage gemäss Art. 242 SchKG i.V.m. Art. 46 KOV anzusetzen (Dispositiv-Ziff. 2.2).
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B. Die Konkursmasse A.________ AG, vertreten durch das Konkursamt, erhob am 28. Februar 2020 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde. Sie beantragte die Aufhebung des bezirksgerichtlichen Entscheides und die Bestätigung der vom Konkursamt am 8. August 2019 betreffend des Aussonderungsbegehrens der B.________ AG in Liquidation erlassenen Verfügung. Das Obergericht trat auf die Beschwerde mit Entscheid vom 27. Juli 2020 zufolge fehlender Legitimation zur betreibungsrechtlichen Beschwerde nicht ein.
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C. Am 7. August 2020 hat die Konkursmasse A.________ AG, vertreten durch das Konkursamt, Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und die Bestätigung der Verfügung des Konkursamtes vom 8. August 2019. Zudem verlangt sie die Bestätigung, dass Ziff. 3, 4 und 5 des erstinstanzlichen Entscheides in Rechtskraft erwachsen sind.
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Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Angefochten ist der Entscheid einer oberen kantonalen Aufsichtsbehörde, welche eine Verfügung des Konkursamtes zum Gegenstand hat. Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig eines Streitwertes gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. c und Art. 75 BGG).
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1.2. Zwangsvollstreckungsorgane sind in begrenztem Umfang zur betreibungsrechtlichen Beschwerde berechtigt. Ob dies für die Konkursverwaltung zutrifft, ist von Amtes wegen und mit freier Kognition zu prüfen (BGE 145 II 168 E. 1; 143 III 140 E. 1). Sie hat ein schützenswertes Interesse an der Anfechtung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheides und an der Prüfung der Legitimation zur betreibungsrechtlichen Beschwerde (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 135 II 145 E. 3.1; Urteil 5A_590/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 1.1; Urteil 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 1.2).
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2. Der Grundsatz, dass eine untere Behörde, deren Verfügung durch eine obere Instanz nicht bestätigt worden ist, ihren Standpunkt nicht auf dem Rechtsmittelweg durchsetzen kann, gilt auch im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Doch ist die Konkursverwaltung nach ständiger Rechtsprechung zur Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde bzw. und an das Bundesgericht berechtigt, sofern sie die Interessen der Konkursmasse und damit der Gesamtheit der Gläubiger geltend macht (BGE 116 III 32 E. 1; 144 III 247 E. 2.2). Insoweit tritt das Konkursamt nicht als verfügendes Amt, sondern als Organ der Konkursmasse auf, das als eigentliche Partei anzusehen ist (BGE 40 III 441 E. 1). Zudem wird den Zwangsvollstreckungsorganen ungeachtet eines fehlenden rechtlich geschützten Interesses das Recht zur Weiterziehung zugestanden, um fiskalische bzw. gebührenrechtliche Interessen wahrzunehmen (BGE 134 III 136 E. 1.3; vgl. Art. 2 GebV SchKG).
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2.1. Ob sich eine Konkursverwaltung auf die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger berufen kann, hat das Bundesgericht bereits verschiedentlich beschäftigt. So hat es ein solches Interesse bejaht, soweit die Konkursverwaltung von der Aufsichtsbehörde im Streit mit einem Gläubiger über die provisorische Verteilungsliste zur Hinterlegung einer Dividende bei der Depositenstelle verpflichtet wurde (BGE 40 III 441 E. 1), oder die Aufsichtsbehörde einen Steigerungszuschlag (BGE 97 III 89 E. 1), eine Sicherungsmassnahme betreffend das Konkursvermögen (BGE 116 III 32 E. 1) oder einen Gläubigerbeschluss aufgehoben hat (BGE 103 III 79 E. 1; vgl. Urteil 5A_688/2012 vom 29. April 2013 E. 2.1). Hingegen hat das Bundesgericht ein Interesse der Gesamtheit der Gläubiger und damit ein Beschwerderecht der Konkursverwaltung verneint, soweit die Aufsichtsbehörde diese verpflichtete, Aktien an eine Bank herauszugeben, zumal diese ohnehin selber zur Beschwerde berechtigt gewesen wäre (BGE 108 III 77 S. 79), oder den Abschluss eines Vergleichs den Gläubigern zu unterbreiten (Urteil 7B.116/2002 vom 10. September 2002 E. 2). In dieser Weise hat das Bundesgericht auch befunden, als die Ermächtigung zur Prozessführung strittig war, und die Aufsichtsbehörde ebenfalls einen Gläubigerbeschluss als notwendig erachtete und so eine Verfügung im Streit zwischen Gläubigern getroffen hat (Urteil 5A_688/2012 vom 29. April 2013 E. 2.3).
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2.2. Nach Ansicht der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde ist weder die Konkursmasse A.________ AG noch deren Konkursverwaltung zur Beschwerde gegen den Entscheid der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde berechtigt. Sie betont dabei, dass es um das gesetzlich gebotene Vorgehen der Konkursverwaltung im Falle eines als verspätet erachteten Aussonderungsbegehrens gehe. Falls diese dem Aussonderungsbegehren nicht entspreche, habe die Erstinstanz die Anweisung an die Konkursverwaltung erteilt, der B.________ AG in Liquidation Frist zur Erhebung der Aussonderungsklage anzusetzen. Auf die Zusammensetzung der Konkursmasse wirke sich der angefochtene Entscheid nicht aus.
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2.3. Die Beschwerdeführerin wirft zunächst prozessuale Fragen auf.
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2.3.1. Insbesondere wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe ihre Vorbringen nicht genügend berücksichtigt und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hat sich die Vorinstanz mit den entscheidwesentlichen Aspekten des Beschwerderechts einer Konkursverwaltung auseinandergesetzt. Sie hat zur massgeblichen Voraussetzung Stellung genommen und ausgeführt, weshalb die Beschwerdeführerin im konkreten Fall nicht die Interessen der Gläubigergesamtheit wahrnimmt. Welche Bedeutung die Vorinstanz den vorgebrachten Argumenten beigemessen hat, ist eine Frage der Rechtsanwendung und beschlägt die Begründungspflicht nicht. Damit erweist sich der Vorwurf der Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 143 III 65 E. 5.2) als unbegründet.
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2.3.2. Im Weiteren verlangt sie vom Bundesgericht die Feststellung, dass das erstinstanzliche Urteil in einzelnen Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist. Konkret geht es um Ziff. 3, womit die Anträge der B.________ AG in Liquidation auf Durchführung einer Gläubigerversammlung abgewiesen wurden, sowie um die Ziff. 4 und 5, worin vom Bezirksgericht festgehalten wird, dass keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen wird. Insoweit blieb der erstinstanzliche Beschwerdeentscheid unangefochten, wie die Beschwerdeführerin selber zu Recht festhält. Der Eintritt der formellen Rechtskraft des Beschwerdeentscheides (Art. 17 SchKG) erfolgt in Kantonen mit zweistufigem Instanzenzug zu dem Zeitpunkt, in dem der erstinstanzliche Beschwerdeentscheid nicht mehr mit einer Beschwerde gemäss Art. 18 SchKG angefochten werden kann (LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 1, 97 zu Art. 18, N. 18, 299 zu Art. 17). Weshalb das Bundesgericht, an welches nur vorinstanzliche und nicht erstinstanzliche Entscheide weitergezogen werden können (Art. 75 BGG), das vorliegende Feststellungsbegehren prüfen sollte, ist unerfindlich. Darauf wird nicht eingetreten.
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2.3.3. Betreffend das Verfahren vor Bundesgericht regt sodann die Beschwerdeführerin an, zuerst über die Prozessvoraussetzungen, insbesondere ihre Aktivlegitimation, zu befinden, und bei den Beteiligten erst eine Vernehmlassung einzuholen, falls auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Mit diesem als Verfahrensantrag bezeichneten Begehren bezweckt sie nach eigenem Bekunden die Begrenzung der Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin. Zwar trifft es zu, dass die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen sind (E. 1.2). Ebenso wird eine Vernehmlassung bei den Beteiligten nur eingeholt, soweit dies erforderlich ist (Art. 102 Abs. 1 BGG). Im Rahmen der Prozessleitung, die bis zum Entscheid in der Sache vom Präsidenten oder dem instruierenden Mitglied wahrgenommen wird (Art. 32 Abs. 2 BGG), ist auch über die Durchführung eines Schriftenwechsels sowie weitere prozessleitende Anordnungen wie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung oder vorsorgliche Massnahmen (Art. 103 Abs. 3 und Art. 104 BGG) zu entscheiden. Verfügungen des instruierenden Mitglieds sind nicht anfechtbar (Art. 32 Abs. 3 BGG). Daraus folgt, dass im Rahmen der Prozessleitung kein allgemeiner Anspruch auf den Erlass einer Verfügung betreffend die einzelnen Schritte auf dem Weg zur Beurteilung der Beschwerde besteht, wie die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag zu verlangen scheint. Konkret führt die Prüfung der Beschwerdelegitimation daher nicht zum Erlass eines vorgängigen Entscheides.
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3. In der Sache besteht die Beschwerdeführerin darauf, die Interessen der Gläubigergesamtheit wahrzunehmen und insoweit zur Beschwerde gegen die erstinstanzliche Aufhebung ihrer Aussonderungsverfügung vom 8. August 2019 berechtigt zu sein.
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3.1. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, für Vollstreckungsorgane strengere Anforderungen an die Beschwerdeberechtigung zu stellen, als das Bundesgericht dies in seiner Rechtsprechung tue. Die Vorinstanz verlange eine "unmittelbare" Auswirkung des erstinstanzlichen Entscheides auf die Zusammensetzung der Konkursmasse, womit der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung missachtet werde (Art. 29 Abs. 1 BV). In diesem Zusammenhang verweist sie auf das bundesgerichtliche Urteil 5A_90/2015 vom 19. Oktober 2015 und einen weiteren darin erwähnten Entscheid. In beiden Fällen habe das Bundesgericht keine unmittelbare Auswirkung auf den Bestand der Konkursmasse verlangt.
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3.1.1. Im erstgenannten Urteil (teilweise publiziert in BGE 141 III 587) ging es um die Anordnung eines Rechtshilfeauftrags an ein Konkursamt. Das Bundesgericht hielt darin fest, dass das beschwerdeführende Konkursamt im konkreten Fall nicht die Interessen der Gläubiger wahrnehme, sondern sich lediglich gegen die Anordnung (Ausführung eines Rechtshilfeauftrages) einer unteren Aufsichtsbehörde wehren wolle. Dazu sei es nicht berechtigt (E. 2). Im gleichen Entscheid hat es auf das Beschwerderecht des Konkursamtes hingewiesen, soweit es um die Einvernahme des Gemeinschuldners anlässlich der Inventur gehe. In einem solchen Fall handle das Konkursamt im Interesse der Gläubigergesamtheit, sofern die Aufsichtsbehörde die Vorladung des Gemeinschuldners aufheben würde. Das Gleiche gelte, wenn sich die Behörde eines anderen Amtskreises weigere, Rechtshilfe zur Einvernahme des Schuldners zu leisten. Zwar verwendet das Bundesgericht in dieser Erwägung (E. 1.2.3) den Ausdruck "unmittelbar" nicht, hingegen spricht es davon, dass das Konkursamt selber, soweit es um das Interesse der Gläubigergesamtheit gehe, an der verlangten Massnahme "genügend interessiert" sei. In einem weiteren von der Beschwerdeführerin angeführten Urteil betonte das Bundesgericht, dass sich bei der Sicherung der beschlagnahmten Vermögenswerte die Interessen des Gemeinschuldners und des Drittansprechers nicht mit denen der Gläubiger decken. Es sei daher "ausschlaggebend", dass die Konkursverwaltung die Interessen der Gläubiger zu wahren habe (BGE 116 III 32 E. 1).
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3.1.2. Auch mit dieser Ausdrucksweise wird eine besondere Betroffenheit der Gläubigergesamtheit zum Ausdruck gebracht, die eine Abgrenzung zum allgemeinen Beschwerderecht erlaubt. Von einer Benachteiligung der Zwangsvollstreckungsbehörden kann daher keine Rede sein. Zwar weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass im Interesse der Gläubigergesamtheit ein aufwändiges und kostspieliges Aussonderungsklageverfahren und eine weitere Verzögerung der Verwertung der betroffenen Liegenschaften verhindert werden müsse. Die erstinstanzliche Aufhebung der Aussonderungsverfügung und die allfällige Pflicht zur Ansetzung der Klagefrist müsse zudem von der Vorinstanz als obere Aufsichtsbehörde und nicht vom Gericht geprüft werden. Dies sei nur möglich, so die Beschwerdeführerin, wenn auf ihre Beschwerde eingetreten werde. Andernfalls könnten wichtige Rechtsfragen wie die Rechtzeitigkeit des Aussonderungsbegehrens später nicht mehr beantwortet werden.
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3.1.3. Bei diesen Einwänden handelt es sich um tatsächliche und rechtliche Überlegungen in der Sache, welche für sich genommen noch nicht zur Beschwerde berechtigen. Mit der Rückweisung des Drittanspruchs als Vorgehen über die Aussonderungsansprüche ist die Konkursverwaltung selbständig als verfügendes Amt, nicht als Organ der Konkursmasse aufgetreten. Der Streit dreht sich darum, dass die Konkursverwaltung eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen zu treffen hat, welche von einem Dritten beansprucht werden, und im Fall, dass sie diese für unbegründet halte, Frist zur Aussonderungsklage gemäss Art. 242 SchKG i.V.m. Art. 46 bzw. Art. 50 KOV anzusetzen hat. Die Nichtbeachtung formeller Vorschriften bei der Durchführung des amtlichen Aussonderungsverfahrens (wie Nichteinleitung des Aussonderungsverfahrens, etc.) ist mit Beschwerde geltend zu machen (VOCK/MEISTER-MÜLLER, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2. Aufl. 2018, S. 265). Über eine solche Beschwerde der Drittansprecherin (Beschwerdegegnerin) gegen die Rückweisung der Ansprache hat die Erstinstanz entschieden. Der Beschwerdeführerin geht es darum, den weiteren Gang des Konkursverfahrens in einer Art und Weise festzulegen, welche von der unteren betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörde nicht geteilt wird. Für ein solches Ansinnen ist die Behördenbeschwerde jedoch nicht gegeben.
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3.1.4. Wie es sich mit dem Aussonderungsanspruch der Beschwerdegegnerin in verfahrensrechtlicher und materiell-rechtlicher Hinsicht verhält, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin und den Hinweis auf eine analoge Anwendung der in BGE 108 III 80 entwickelten Grundsätze zur verspäteten Konkurseingabe ist daher nicht einzugehen. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin wird die Rechtsposition der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin durch die Verneinung des Beschwerderechts nicht in einer ungerechtfertigter Weise geschwächt.
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3.2. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz kein Recht verletzt, wenn sie auf die Beschwerde nicht eingetreten ist mit der Begründung, dass es der Konkursverwaltung im vorliegenden Fall an einem Beschwerderecht fehlt.
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4. Der Beschwerde in Zivilsachen ist kein Erfolg beschieden. Dessen ungeachtet werden keine Verfahrenskosten erhoben, da der Beschwerde keine Vermögensinteressen zugrunde liegen (Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. März 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Levante
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