BGer 1F_4/2021 | |||
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BGer 1F_4/2021 vom 31.03.2021 |
1F_4/2021 |
Urteil vom 31. März 2021 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
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Bundesrichter Chaix, Merz,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich,
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Gesuchsgegner.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_652/2020 vom 12. Januar 2021 (Beschluss UP200049-O/U/HON).
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Sachverhalt: |
A. | |
Am 12. Januar 2021 ist das Bundesgericht mit Urteil 1B_652/2020 auf eine Beschwerde von A.________ nicht eingetreten.
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B. | |
Mit Eingabe vom 26. Januar 2021 stellt A.________ sinngemäss ein Revisionsgesuch.
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C. | |
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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Erwägungen: |
1. | |
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG) und können nicht mit Beschwerde angefochten werden. Hingegen kann die Revision eines Bundesgerichtsurteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die Revision kann auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess (Art. 121 lit. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte (Art. 121 lit. d BGG).
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2. | |
Das Bundesgericht ist mit Urteil 1B_652/2020 auf die Beschwerde des Gesuchstellers nicht eingetreten, weil er die ihm mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 unter Androhung von Säumnisfolgen angesetzte Nachfrist zur Einreichung des angefochtenen Entscheids unbenutzt ablaufen liess.
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Der Gesuchsteller macht geltend, die postalische Zustellung der Verfügung vom 28. Dezember 2020 sei nicht korrekt erfolgt und belegt dies mit einer Kopie der Abholungseinladung. Dieses Beweismittel konnte der Gesuchsteller im früheren Verfahren nicht beibringen, weil das Bundesgericht das Urteil vom 12. Januar 2021 ohne weiteren Schriftenwechsel gefällt hat, nachdem es von der Post die Verfügung vom 28. Dezember 2020 mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" zurückerhalten hat und die Frist zur Einreichung des angefochtenen Entscheids abgelaufen war. Es ist damit zu prüfen, ob sich aus der Abholungseinladung ergibt, dass die postalische Zustellung der Verfügung vom 28. Dezember 2020 an den Gesuchsteller gescheitert ist und damit das Urteil 1B_652/2020 revidiert werden müsste.
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Aus der vom Gesuchsteller in Kopie eingereichten, von ihm unterschriebenen Abholungseinladung ergibt sich zunächst, dass er sie erhalten hat und damit wissen musste, dass die als Gerichtsurkunde zugestellte Verfügung bis zum 5. Januar 2021 auf der Post Wallisellen zur Abholung bereit lag. Dies stimmt überein mit den Daten der Sendeverfolgung der Post: danach traf die Verfügung als Gerichtsurkunde am 29. Dezember 2020, um 17:35 Uhr, auf der Post Wallisellen ein, tags darauf wurde dem Gesuchsteller die Abholungseinladung übergeben und damit die 7-tägige Abholfrist ausgelöst, welche am 5. Januar 2021 ablief. Am 6. Januar 2021 schickte die Post Wallisellen die Gerichtsurkunde ans Bundesgericht zurück, wo sie am 8. Januar 2021 eintraf.
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Die vom Gesuchsteller eingereichte Abholungseinladung beweist damit keineswegs, dass ihm die Verfügung vom 28. Dezember 2020 nicht korrekt zugestellt wurde. Der Gesuchsteller wendet zwar ein, auf der Abholungseinladung befinde sich ein Abholungscode und ein QR-Code, anhand derer nach der Zusicherung der Post der aktuelle Versandstatus jederzeit abgerufen werden könne. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, die Gerichtsurkunde habe er vor dem Abholtermin (5. Januar 2021) nicht ausfindig machen können.
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Es mag durchaus zutreffen, dass der Abholcode defekt war. Gibt man diesen auf der Homepage der Post ein, erscheint jedenfalls der Vermerk "Sendung unbekannt". Selbst wenn aber die über diese Codes auf elektronischem Weg abrufbaren Dienstleistungen - "Abholfrist verlängern, Zweite Zustellung, Weiterleitung, Einmalvollmacht" - nicht verfügbar gewesen sein sollten, so ändert das nichts daran, dass der Gesuchsteller aufgrund der von ihm unterschriebenen Abholungseinladung wusste, dass für ihn eine Gerichtsurkunde bis zum 5. Januar 2021 zur Abholung bereitlag. Die Zustellung ist somit rechtsgültig erfolgt.
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3. | |
Das Revisionsgesuch ist damit als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
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2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. März 2021
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kneubühler
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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