BGer 9C_189/2021 | |||
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BGer 9C_189/2021 vom 31.03.2021 |
9C_189/2021 |
Urteil vom 31. März 2021 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
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Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Februar 2021 (IV 2018/405).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 22. März 2021 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Februar 2021,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,
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dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60),
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dass das kantonale Gericht die von der Beschwerdegegnerin veranlassten polydisziplinären Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Ostschweiz vom 22. Oktober 2013 und der medexperts AG, Interdisziplinäre Medizin, St. Gallen, vom 16. April 2018 sowie die vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) verfasste Stellungnahme vom 9. November 2018 als beweiskräftig eingestuft hat und gestützt darauf für den gesamten massgeblichen Zeitraum von einer erhaltenen respektive lediglich um 20 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen leidensangepasster Tätigkeiten ausgegangen ist, woraus auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad geschlossen wurde,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nichts anführt, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),
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dass er sich vielmehr darauf beschränkt, zu wiederholen, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und er sei nicht (mehr) in der Lage, das ihm gutachtlich attestierte Leistungsvermögen auszuschöpfen,
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dass dieser Einwand nicht über eine rein appellatorische Kritik an der durch die Vorinstanz vorgenommenen Sachverhaltsermittlung hinausgeht, was rechtsprechungsgemäss unbehelflich ist (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen),
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dass es damit an einer rechtsgenüglichen Auseinandersetzung mit dem kantonalen Entscheid fehlt und die Beschwerde daher den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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dass dem Beschwerdeführer, sollte sich seine gesundheitliche Verfassung seit Erlass der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. November 2018 verschlechtert haben, wie von ihm angedeutet, jederzeit der Weg der invalidenversicherungsrechtlichen Neuanmeldung offensteht,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 31. März 2021
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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