BGer 6B_1470/2020 | |||
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BGer 6B_1470/2020 vom 01.04.2021 |
6B_1470/2020 |
Urteil vom 1. April 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
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Bundesrichterin van de Graaf,
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Bundesrichter Hurni,
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Gerichtsschreiberin Schär.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,
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2. Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 14. Dezember 2020 (SK 20 412).
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Sachverhalt: | |
A. Das Obergericht des Kantons Bern sprach A.________ am 20. Oktober 2011 des Mordes sowie des versuchten gefährlichen Raubes schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs.
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Am 5. Juni 2020 hat A.________ zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüsst. Das Strafende fällt auf den 14. Juni 2026. Mit Verfügung vom 5. Juni 2020 verweigerten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amtes für Justizvollzug des Kantons Bern A.________ die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug.
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B. A.________ führte Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Juni 2020. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern wies die Beschwerde am 26. August 2020 ab. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 14. Dezember 2020 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt sinngemäss, der Beschluss des Obergerichts vom 14. Dezember 2020 sei aufzuheben und es sei unter Beachtung der Verfahrensvorschriften erneut über die bedingte Entlassung zu befinden bzw. er sei aus der Haft zu entlassen.
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Erwägungen: | |
1. Der vorinstanzliche Entscheid hat eine Frage des Vollzugs von Strafen und Massnahmen zum Gegenstand, weshalb er der Beschwerde in Strafsachen unterliegt (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG).
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2. | |
Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde hat den Gefangenen anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB). Die (Legal-) Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Gefangenen während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201E. 2.3; 125 IV 113E. 2a; je mit Hinweisen).
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3. | |
3.1. Der Beschwerdeführer macht verschiedene formelle Rügen geltend. So führt er aus, die Sicherheitsdirektion habe den Bewährungs- und Vollzugsdiensten von Amtes wegen eine Nachfrist zur Einreichung der Vollzugsakten sowie einer Stellungnahme gewährt. Dieses Vorgehen sei unzulässig. Die Vorinstanz führe selbst aus, dass eine Nachfrist ein Gesuch um Fristverlängerung der betreffenden Partei voraussetze. Die Bewährungs- und Vollzugsdienste hätten aber nie um eine Nachfrist ersucht. Sie hätten die mit Verfügung vom 2. Juli 2020 angesetzte Frist zur Einreichung der Stellungnahme schlicht versäumt. Die Stellungnahme vom 27. Juli 2020 und die eingereichten Unterlagen hätten somit von der Vorinstanz nicht berücksichtigt werden dürfen.
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3.2. Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, behördlich angesetzte Fristen könnten grundsätzlich erstreckt werden, sofern vor Ablauf der Frist darum ersucht werde. Es sei zutreffend, dass die Bewährungs- und Vollzugsdienste kein Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist gestellt hätten. Allerdings sei erstellt, dass sie die Verfügung vom 2. Juli 2020, womit sie erstmals zur Einreichung der Akten und einer Stellungnahme aufgefordert worden seien, nie erhalten hätten. Daraus dürfe ihnen aber kein Nachteil erwachsen. Zudem gelte im vorliegenden Verfahren der Untersuchungsgrundsatz (Art. 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG/BE; BSG 155.21]). Damit sei der Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und die Vollzugsakten hätten deshalb ohnehin eingeholt werden müssen, zumal die Beurteilung einer bedingten Entlassung ohne die genannten Unterlagen nicht möglich gewesen wäre. Dem Beschwerdeführer sei durch die verspätete Eingabe auch kein Rechtsnachteil erwachsen. Es sei eine sehr kurze Nachfrist von lediglich vier Tagen angesetzt worden, weshalb sich das Verfahren nicht verzögert habe. Inhaltlich seien keine Ergänzungen angebracht worden, sondern es sei auf die Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 5. Juni 2020 verwiesen worden. Es bestehe somit kein Grund, die eingereichten Vollzugsakten aus dem Recht zu weisen.
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3.3. Gemäss Art. 44 Abs. 6 VRPG/BE darf aus mangelhafter Eröffnung einer Verfügung niemandem ein Rechtsnachteil erwachsen. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der den verfassungsmässigen Vertrauensschutz sowie Art. 29 Abs. 1 und 2 BV konkretisiert (vgl. BGE 144 II 401 E. 3.1 mit Hinweisen). Für die ordnungsgemässe Zustellung einer Verfügung oder eines Entscheids ist die Verwaltungs- bzw. Gerichtsbehörde beweisbelastet (BGE 144 IV 57 E. 2.3 mit Hinweisen). Von einer mangelhaften Zustellung abzugrenzen ist die Nichtzustellung. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis ist davon auszugehen, dass ein Urteil oder eine Verfügung erst mit der Mitteilung an die Parteien rechtliche Existenz erlangt. Vor seiner Mitteilung ist es ein Nichturteil, was von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 142 II 411E. 4.2; 122 I 97E. 3a/bb). Dementsprechend vermögen Urteile oder Verfügungen, die den Parteien nie mitgeteilt worden sind, keinerlei Rechtswirksamkeit zu entfalten (BGE 144 IV 57 E. 2.3; 142 II 411E. 4.2; 136 V 295E. 5.3).
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3.4. Vorliegend stellt die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG) fest, dass die Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 2. Juli 2020 den Bewährungs- und Vollzugsdiensten nicht zugestellt wurde. Aufgrund dessen begann die mit der genannten Verfügung angesetzte Frist zur Einreichung einer Stellungnahme nicht zu laufen. Fristauslösend war erst die erneute Aufforderung vom 23. Juli 2020. Mit der Einreichung der Stellungnahme am 27. Juli 2020 war die Frist gewahrt. Bereits deshalb ist nicht ersichtlich, inwiefern durch das Ansetzen einer neuen Frist eine Rechtsverletzung begangen worden sein sollte. Auch die weiteren Erwägungen der Vorinstanz, mit denen sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinandersetzt (Art. 42 Abs. 2 BG), sind nicht zu beanstanden, insbesondere als das Bundesgericht die Anwendung kantonalen Gesetzesrecht - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen verfassungsmässigen Rechten überprüft (vgl. Art. 95 BGG; BGE 145 I 121 E. 2.1; 142 IV 70 E. 3.3.1; Urteil 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 3.1), und eine solche Rüge explizit vorgebracht und begründet werden muss (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1). Soweit der Beschwerdeführer auf den bundesgerichtlichen Entscheid 6B_983/2020 vom 3. November 2020 verweist, ist sodann weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern er daraus etwas für den vorliegenden Fall ableiten könnte. Die Kritik des Beschwerdeführers erweist sich damit als unbegründet.
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4. | |
4.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, bei der Begutachtung sei kein Dolmetscher anwesend gewesen, obwohl er nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfüge. Zudem moniert er, dass er keinerlei Ergänzungsfragen zum Gutachten habe stellen können. Falls ihm dazu Gelegenheit geboten worden sein sollte, hätte die Kommunikation ebenfalls in seiner Muttersprache erfolgen müssen.
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4.2. Die Vorinstanz führt aus, dem Gutachten seien keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf wesentliche sprachlich bedingte Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Gutachter schliessen liessen, selbst wenn der Beschwerdeführer - nach Ansicht des Gutachters - nur über ein beschränktes Vokabular verfüge. Im Gutachten vom 27. Dezember 2019 werde ausdrücklich festgehalten, dass die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers für die Exploration ausreichend seien und eine Verständigung problemlos möglich sei. Wörtlich werde im Gutachten festgehalten: "Herr A.________ spricht zwar etwas gebrochen, jedoch ausreichend gut Deutsch, so dass eine Verständigung mit ihm in deutscher Sprache problemlos möglich war und der Beizug eines Dolmetschers - auch nach Einschätzung des Exploranden - nicht notwendig erschien." Gestützt auf diese Ausführungen könne davon ausgegangen werden, dass die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers zur Erstellung des nun in Frage gestellten Gutachtens durchwegs ausreichten, zumal der Beschwerdeführer auch keine konkreten Angaben dazu mache, in welchen Punkten er missverstanden worden sein soll. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 19. August 2019 darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass ein aktuelles Gutachten erstellt werden soll. Weder nach Erhalt des besagten Schreibens noch im Rahmen der jeweils mehrstündigen Untersuchungen habe der Beschwerdeführer sprachliche Vorbehalte angebracht. Auch nachträglich habe er nicht opponiert. So sei die Tatsache, dass die Exploration in deutscher Sprache durchgeführt worden sei, erstmals im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren Thema gewesen. Dies lasse erheblich an den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten zweifeln.
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4.3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Der Beschwerdeführer unterlässt es, sich hinreichend bzw. überhaupt mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Vielmehr beschränken sich seine Ausführungen auf die Behauptung, der deutschen Sprache nicht mächtig zu sein. Dies genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Rüge kann daher nicht weiter eingegangen werden. Stattdessen kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach sich weder aus dem Gutachten noch aus den Akten ergibt, inwiefern für die Begutachtung ein Dolmetscher erforderlich gewesen sein sollte. Immerhin gab der Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachter selbst an, keinen Dolmetscher zu benötigen. Soweit der Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht geltend macht, er habe nicht zum Gutachten Stellung nehmen können, ist seine Rüge verspätet (Art. 80 Abs. 1 BGG), weshalb auch darauf nicht eingegangen werden kann.
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5. | |
5.1. Der Beschwerdeführer stellt die Aussagekraft von psychiatrischen Gutachten generell in Frage und macht geltend, bei der Psychiatrie handle es sich nicht um eine anerkannte Wissenschaft. Unter Verweis auf eine Aussage eines bekannten Schweizer Psychiaters in einer Zeitung führt er aus, dass Gutachten für Laien nicht verständlich seien und deshalb nicht als Beurteilungsgrundlage taugten.
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5.2. Dieselbe Kritik brachte der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren vor. Die Vorinstanz hält dazu fest, das in Frage stehende Gutachten sei von den Bewährungs- und Vollzugsdiensten ordnungsgemäss bei einer medizinischen Fachperson in Auftrag gegeben worden. Die Kritik des Beschwerdeführers erschöpfe sich in pauschalen Vorbehalten gegen die entsprechenden Fachrichtungen. Weshalb gerade im konkreten Fall Misstrauen angezeigt sein sollte, ergebe sich daraus nicht. Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers seien deshalb nicht zu hören. Hinzu komme, dass es sich bei der Psychiatrie um einen Teilbereich der Medizin handle, welcher ohne Weiteres als anerkannte Wissenschaft gelte.
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5.3. Die Kritik des Beschwerdeführers beschränkt sich auch vor Bundesgericht auf pauschale Behauptungen. Insbesondere unterlässt er es, konkret darzulegen, inwiefern das eingeholte Gutachten unverständlich oder inhaltlich unzutreffend sein sollte. Es erübrigt sich daher eine weitergehende Auseinandersetzung mit seiner Kritik. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass für die Beurteilung der bedingten Entlassung unter anderem auf ein älteres Gutachten Bezug genommen worden sei, ist nicht ersichtlich, was er daraus für sich ableiten könnte. Für die längerfristige Beurteilung des Vollzugsverlaufs sowie der Legalprognose ist es unerlässlich, auf Informationen aus früheren Gutachten und Berichten abzustellen. Inhaltlich setzt der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Beurteilung der Voraussetzungen der bedingten Entlassung nichts entgegen, weshalb sich Ausführungen in der Sache erübrigen.
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6. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. April 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
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Die Gerichtsschreiberin: Schär
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