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Informationen zum Dokument  BGer 6B_737/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_737/2020 vom 01.04.2021
 
 
6B_737/2020
 
 
Urteil vom 1. April 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Bundesrichterin van de Graaf,
 
Bundesrichter Hurni,
 
Gerichtsschreiber Boog.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Hilfskonkursmasse X.________, Konkursamt Küsnacht, vertreten durch Dr. Marjolaine Jakob und Reto Hunsperger, Rechtsanwälte,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin 1,
 
2. Y.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Max Auer,
 
Beschwerdegegner 2.
 
Gegenstand
 
Aufhebung der Beschlagnahme,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 12. Mai 2020 (SBR.2019.65).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. X.________ war Haupttäter im sogenannten A.________-Betrug der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts in Deutschland, bei welchem die betroffenen Leasinggesellschaften und Banken im Zeitraum 1994-2000 im Umfang von rund DM 3,45 Mrd. geschädigt worden waren. X.________ entnahm in den Jahren 1991 bis 2000 aus dem betrügerisch erlangten Gesellschaftsvermögen Gelder im Betrag von mehreren hundert Millionen DM, welche verdeckt u.a. in sein Privatvermögen und dasjenige seiner damaligen Ehefrau Z.________ flossen.
1
A.b. Im Zuge eines im Anschluss an das Betrugsverfahren in Deutschland gegen X.________, Z.________ und Y.________ in der Schweiz eröffneten Strafverfahrens wegen Geldwäscherei wurden bei den beschuldigten Personen verschiedene Vermögenswerte ermittelt und überwiegend für die Insolvenzmasse gesichert. Dabei wurden bei Y.________ mit Verfügung vom 22. August 2013 namentlich ein Diamantcollier mit 102 Brillanten, ein Ring mit einem Diamanten zu 14.731 ct und zwei Lateraldiamanten zu 1.45 ct und 1.42 ct sowie ein Diamantanhänger mit einem Diamanten zu 13.634 ct beschlagnahmt. Die Schmuckstücke waren Y.________ von der Beschuldigten Z.________ als Sicherheit übergeben worden.
2
A.c. Am 28. Januar 2016 erklärte das Bezirksgericht Frauenfeld X.________, Z.________ und Y.________ u.a. der (mehrfachen) bandenmässigen Geldwäscherei schuldig und verurteilte sie zu bedingten bzw. teilbedingten Freiheitsstrafen. In anderen Punkten sprach es die Beurteilten frei. Die beschlagnahmten Schmuckstücke zog es ein, wobei es anordnete, die Diamantschmuckstücke seien teilweise der Hilfskonkursmasse X.________ auszuhändigen, teils zu verwerten und der Nettoerlös anteilsmässig an die Hilfskonkursmasse auszubezahlen.
3
Das Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte mit Urteil vom 25. September 2018 die erstinstanzlichen Schuld- und Freisprüche sowie die Verurteilung zu bedingten bzw. teilbedingten Freiheitsstrafen. In Bezug auf das beschlagnahmte Diamantcollier und den Diamantring ordnete es die Verwertung und teilweise Einziehung des Verwertungserlöses zugunsten des Kantons Thurgau an; der verbleibende Nettoerlös sollte zur Deckung der Verfahrenskosten, Geldstrafen und Forderungen verwendet werden. Den beschlagnahmten Diamantanhänger mit einem Diamanten zu 13.634 ct zog es zugunsten des Kantons Thurgau ein.
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A.d. Das Bundesgericht hiess am 6. August 2019 die von den Beurteilten geführten Beschwerden in Strafsachen gut, hob das obergerichtliche Urteil auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urteile 6B_1208/2018 und 6B_1209/2018 [auszugsweise publiziert in: BGE 145 IV 335] sowie 6B_1199/2018 je vom 6. August 2019). Die Beschwerde der Hilfskonkursmasse X.________ wies es ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_1194/2018 vom 6. August 2019 [auszugsweise publiziert in: BGE 145 IV 351]).
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B.
 
B.a. Das Amtsgericht Karlsruhe/D hatte am 1. Mai 2000 über die Vermögen von X.________ sowie der A.________ das Insolvenzverfahren eröffnet und je einen Insolvenzverwalter eingesetzt. Auf Gesuch des Insolvenzverwalters über das Vermögen von X.________ anerkannte das Bezirksgericht Meilen am 23. Februar 2012 den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 1. Mai 2000 betreffend Konkurseröffnung über X.________ im Sinne von Art. 166 IPRG für das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, eröffnete den Hilfskonkurs über X.________ und beauftragte das Konkursamt Küsnacht mit dem Vollzug (vgl. zum Zivilverfahren Z.________ c/ Hilfskonkursmasse X.________ Urteil 4A_496/2019 vom 1. Februar 2021).
6
B.b. Gestützt auf einen Arrestbefehl des Bezirksgerichts Meilen vom 26. Juni 2019 hatte das Betreibungsamt Bezirk Frauenfeld am 28. Juni 2019 die im Strafverfahren beschlagnahmten Diamantschmuckstücke für eine Forderung der Hilfskonkursmasse X.________ gegen Z.________ mit Arrest belegt.
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C. Das Obergericht des Kantons Thurgau hat mit Entscheid vom 12. Mai 2020 die Beschlagnahme vom 22. August 2013 betreffend die Schmuckgegenstände Diamantcollier, Ring mit einem Diamanten zu 14.731 ct und zwei Lateraldiamanten zu 1.45 ct bzw. 1.42 ct sowie Diamantanhänger mit einem Diamanten zu 13.634 ct aufgehoben und angeordnet, dass die Schmuckgegenstände Y.________ auszuhändigen seien. Ferner entschied es über die Aufhebung der Grundbuchsperre sowie der Beschlagnahme verschiedener Bankkonten und Konten und Depots.
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D. Die Hilfskonkursmasse X.________ führt Beschwerde in Strafsachen, mit der sie sinngemäss beantragt, die Beschlagnahme der Diamantschmuckstücke sei aufzuheben und von deren Herausgabe an Y.________ in teilweiser Aufhebung des angefochtenen Entscheids indes abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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E. Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung hat der Beschwerde mit Verfügung vom 3. Juli 2020 aufschiebende Wirkung zuerkannt.
10
F. Das Obergericht des Kantons Thurgau stellt in seiner Vernehmlassung Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Y.________ beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Hilfskonkursmasse X.________ hat zu den Vernehmlassungen Stellung genommen und an ihrem Standpunkt festgehalten. Ihre Bemerkungen sind dem Obergericht und Y.________ ohne Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Duplik zur Kenntnisnahme zugestellt worden. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und dem ein rechtlich geschütztes, aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zukommt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Dies gilt auch für in Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG nicht explizit aufgeführte Personen, namentlich andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO (BGE 133 IV 121 E. 1.1; Urteile 6B_1004/2019 vom 11. März 2020 E. 1; 6B_1194/2018 vom 6. August 2019 E. 1.1, nicht publ. in BGE 145 IV 351).
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Nach der sog. "Star-Praxis" kann die in der Sache nicht legitimierte Partei eine Verletzung ihrer Rechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3 und 248 E. 2; je mit Hinweisen).
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1.2. Die schweizerische Konkursverwaltung übt die auf die Hilfskonkursmasse übergegangene Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das schuldnerische Vermögen aus. Sie vertritt den Schuldner nur im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages, nämlich der Erhaltung und Verwertung der dem Gemeinschuldner zustehenden Vermögenswerte zugunsten seiner Gläubiger (Art. 240 SchKG). Nach der Rechtsprechung ist gemäss Art. 121 Abs. 2 StPO, wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten ist, nur zur Zivilklage berechtigt und hat nur jene Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen. Als Rechtsnachfolgerin im Sinne dieser Bestimmung gilt auch die Konkursmasse bei Konkurseröffnung gegen die geschädigte Person (BGE 145 IV 351 E. 4.2 mit Hinweisen).
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1.3. Gegenstand des Verfahrens bildet die Aufhebung von Zwangsmassnahmen. Damit ist die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 Abs. 1 BGG zulässig ist. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Die Vorinstanz hat ihr denn auch aufgrund des Umstands, dass sie am 26. Juni 2019 einen Arrestbefehl gegen Z.________ betreffend die Sckmuckstücke Ring mit Diamant und Lateraldiamanten, Diamantcollier mit 102 Brillanten sowie Diamantanhänger erwirkt hat, ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 105 StPO an den beschlagnahmten Vermögenswerte zuerkannt (angefochtener Entscheid S. 7). Sie ist daher gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG zur Beschwerde berechtigt. Dass sie als durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte (Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO) in der in Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG aufgeführten Liste nicht explizit aufgeführt wird, schadet nicht, da diese - wie sich aus dem darin enthaltenen Wort "insbesondere" ergibt - die Beschwerdeberechtigten nicht abschliessend aufzählt (BGE 133 IV 228 E. 2.3 S. 239).
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1.4. Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren beantragt, bei der Aufhebung der Beschlagnahme seien die Entscheidadressaten ausdrücklich auf das Bestehen eines zivilrechtlichen Arrests auf den Vermögenswerten von Z.________ hinzuweisen (angefochtener Entscheid S. 5; Akten des Obergerichts act. 67 S. 5). Dass die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht hat, die Vermögenswerte seien mit Pfändungsbeschlag belegt (Vernehmlassung des Obergerichts S. 1), lässt sich daher nicht sagen, zumal sie die Arrestbefehle des Bezirksgerichts Meilen an die Betreibungsämter Bezirk Frauenfeld und Küsnacht-Zollikon-Zumikon vom 16. Juni 2019 sowie an das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon vom 8. August 2019 ihrer Eingabe vom 23. April 2020 (Akten des Obergerichts act. 67) beigelegt hat. Es ist auch nicht zu sehen, inwiefern die Beschwerdeführerin ein unzulässiges neues Begehren stellen würde (Vernehmlassung des Beschwerdegegners 2 S. 2 f.), zumal ihr Antrag im bundesgerichtlichen Verfahren, die Beschlagnahme sei unter Wahrung des Arrestbeschlags aufzuheben (angefochtener Entscheid S. 9; Akten des Obergerichts act. 67 S. 4), in der Sache nicht über das vorinstanzlich gestellte Begehren hinausgeht (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.1; 142 I 155 E. 4.4.3).
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Auf die Beschwerde kann somit eingetreten werden. Soweit der Beschwerdegegner 2 um "Erstreckung einer Frist zur Vernehmlassung im Rahmen des allgemeinen Replikrechts" nachsucht, ist das Gesuch unbeachtlich. Im vorliegenden Fall wurde kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Ein solcher findet in der Regel im Verfahren vor Bundesgericht auch nicht statt (vgl. Art. 102 Abs. 3 BGG; BGE 133 I 98 E. 2.2; Urteil 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.2). Im Übrigen bildet der von ihm geltend gemachte, über Z.________ mit Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 12. März 2021 eröffnete Konkurs und die damit verbundene neue Ausgangslage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Eine Antwort auf die Replik der Beschwerdeführerin könnte sich daher auch nicht auf dieses Novum beziehen.
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2.
 
2.1. Die Vorinstanz nimmt an, die strafprozessuale Beschlagnahme tangiere die zivilrechtlichen Ansprüche an den betreffenden Gegenständen und Vermögenswerten nicht. Dies gelte auch für die Aufhebung der Sicherungsmassnahme. Gestützt auf die Entscheide des Bundesgerichts vom 6. August 2019 in den Verfahren 6B_1199/2018, 1208/2018 und 1209/2018 sei davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Einziehung der in Frage stehenden Vermögenswerte von Anbeginn nicht bestanden hätten und an diesen keine Geldwäschereihandlungen im Sinne von Art. 305bis StGB hätten vorgenommen werden können. Damit sei eine Einziehung der Gegenstände und Vermögenswerte ausgeschlossen. Da keine weiteren Gründe für die Aufrechterhaltung einer Beschlagnahme ersichtlich seien, sei diese aufzuheben. Aus der Begründung des Beschlagnahmebefehls vom 22. August 2013 ergebe sich, dass Z.________ vorgängig die Schmuckstücke als Sicherheit dem Beschwerdegegner 2 übergeben habe. Dieser habe die Schmuckstücke anlässlich der Einvernahme von Z.________ vom 21. August 2013 der Staatsanwaltschaft ausgehändigt und an ihnen ein Pfandrecht daran geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin habe sich im Rückweisungsverfahren dahingehend geäussert, dass die Vermögenswerte wegen des zivilrechtlichen Arrests nicht an Z.________ herauszugeben seien. Sie habe lediglich beantragt, dass bei der Aufhebung der Beschlagnahme ausdrücklich auf den bestehenden Arrest hinzuweisen sei. Da ausser dem Beschwerdegegner 2 als Faustpfandgläubiger niemand die Herausgabe des Schmucks beantragt habe, seien die Diamantschmuckstücke jenem als der nach der Güterverteilungsordnung des Privatrechts berechtigten Person auszuhändigen (angefochtener Entscheid S. 7 ff.).
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2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz missachte mit der Herausgabe der im Eigentum von Z.________ stehenden Schmuckgegenstände an den Beschwerdegegner 2 den Umstand, dass die Schmuckstücke mit Arrest belegt seien und dass das vom Beschwerdegegner 2 behauptete Faustpfandrecht ausschliesslich und zwingend im Widerspruchsverfahren gemäss den Art. 106 ff. SchKG zu klären sei (Art. 275 SchKG). Mit dem Herausgabeentscheid habe die Vorinstanz faktisch den im Widerspruchsverfahren zu klärenden Entscheid über das bessere Recht am verarrestierten Gegenstand vorweggenommen und die entsprechenden Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts verletzt. Angesichts der vollstreckungsrechtlichen Verarrestierung der Schmuckstücke könnten diese nicht an den Beschwerdegegner 2 herausgegeben werden. Zudem regle Art. 267 StPO ausschliesslich die Rückgabe von beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten an die berechtigte Person, nicht jedoch die Behandlung von Drittrechten im Vollstreckungsverfahren. Auf der Grundlage von Art. 267 StPO sei es ihr (sc. der Beschwerdeführerin) verwehrt gewesen, die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände zu verlangen und das Pfandrecht des Beschwerdegegners 2 zu bestreiten. Sie habe die Vorinstanz lediglich auf den bestehenden vollsteckungsrechtlichen Arrest aufmerksam machen können.
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Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, nach den Bestimmungen von Art. 274 - 276 SchKG sei der Betreibungsbeamte für den Vollzug des vollstreckungsrechtlichen Arrests zuständig. Im vorliegenden Fall habe der Betreibungsbeamte des Betreibungsamtes Frauenfeld den Arrestbefehl bezüglich der Schmuckstücke gegenüber der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte und organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau, welche die Vermögenswerte in ihrem Besitz gehalten habe, vollzogen und diesen Vollzug in der Arresturkunde dokumentiert. Eine Beschwerde gegen den Arrestvollzug sei nicht erhoben worden. Mit der an die Staatsanwaltschaft gerichteten Anordnung auf Herausgabe der Schmuckstücke an den Beschwerdegegner 2 habe die Vorinstanz den rechtskräftigen Arrestvollzug unzulässigerweise aufgehoben und damit ihre Kompetenzen überschritten sowie insofern die vollstreckungsrechtlichen Bestimmungen verletzt (Beschwerde S. 11 ff.).
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3.
 
3.1. Gemäss Art. 267 Abs. 1 StPO hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus, wenn der Grund für die Beschlagnahme weggefallen ist. Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung ist, wenn die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden ist, im Endentscheid u.a. über seine Rückgabe an die berechtigte Person zu befinden. Die Berechtigung richtet sich nach der Güterverteilungsordnung des Privatrechts (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 267 N 14 f., 18; STEFAN HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, hrsg. von Donatsch et al., 3. Aufl. 2020, Art. 267 N 3; LEMBO/NERUSHAY, in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, Art. 267 N 14). Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht gemäss Art. 267 Abs. 4 StPO darüber entscheiden. Vorbehalten bleiben jedoch allfällige Sicherungsrechte gemäss SchKG, für welche die Schuldbetreibungs- und Konkursbehörden oder gegebenenfalls der Arrestrichter zuständig sind (BGE 116 IV 193 E. 8c/bb).
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3.2. Gemäss Art 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG kann der Gläubiger für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen, wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft. Der Arrest wird gemäss Art. 272 Abs. 1 SchKG vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass seine Forderung besteht, ein Arrestgrund vorliegt und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören. Nach Art. 274 Abs. 1 SchKG beauftragt das Gericht den Betreibungsbeamten oder einen anderen Beamten oder Angestellten mit dem Vollzug des Arrestes und stellt ihm den Arrestbefehl zu. Die Bestimmungen von Art. 91-109 SchKG über die Pfändung gelten sinngemäss auch für den Arrestvollzug (Art. 275 SchKG). Eine vorher angeordnete Beschlagnahme des Pfandgegenstandes hindert den Vollzug eines auf Art. 271 ff. SchKG gestützten Arrests nicht, geht diesem im Fall eines Konflikts aber vor (BGE 93 III 89 E. 3; JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, SchKG Kommentar, 20. Aufl. 2020, N 18 zu Art. 275).
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4. Ausgangspunkt der Beurteilung bildet im vorliegenden Fall der Umstand, dass mit den Entscheiden des Bundesgerichts 6B_1208/2018 und 6B_1209/2018 sowie 6B_1199/2018 vom 6. August 2019 die Voraussetzungen für die Anordnung einer Einziehung entfallen sind (angefochtener Entscheid S. 10; Beschwerde S. 8). Die Vorinstanz hat daher die Beschlagnahme der in Frage stehenden Schmuckstücke zu Recht aufgehoben. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht in Frage gestellt. Sie wendet sich indessen an die Zuweisung der Schmuckstücke an den Beschwerdegegner 2 als Faustpfandgläubiger. Die Beschwerdeführerin wendet in diesem Kontext zu Recht ein, dass der Herausgabe der Schmuckgegenstände an den Faustpfandgläubiger der Arrestbeschlag entgegensteht. Nach der Rechtsprechung hat die Strafbehörde, wenn das Betreibungsamt einen aus der strafprozessualen Beschlagnahme zu entlassenden Vermögenswert mit zwangsvollstreckungsrechtlichem Beschlag belegt, den Vermögenswert nach Aufhebung der Beschlagnahme an das Betreibungsamt herauszugeben. Dabei ist es nicht Sache der Strafbehörden, die Rechtmässigkeit bzw. Formgültigkeit des Pfändungsbeschlags zu beurteilen. Entsprechende Rügen sind im Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vorzubringen. Das Verfahren nach den Bestimmungen von Art. 267 Abs. 4 und 5 StPO, die Konstellationen erfassen, bei welchen mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte erheben, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, kommt nur zum Zug, wenn mehrere Personen materiell-rechtlich begründete Ansprüche an den freizugebenden Vermögenswerten erheben (BGE 145 IV 80 E. 2.3).
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Im zu beurteilenden Fall hätte die Vorinstanz die mit Arrest belegten Schmuckgegenstände somit dem für den Vollzug des vollstreckungsrechtlichen Arrests zuständigen Betreibungsamt zur amtlichen Verwahrung herausgeben müssen (Art. 98 Abs. 1 SchKG; JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N 9 zu Art. 98). Über die Begründetheit allfälliger, dem vollstreckungsrechtlichen Zugriff des Gläubigers entgegenstehender Ansprüche Dritter am verarrestierten Vermögensgegenstand ist im Widerspruchsverfahren zu entscheiden (Art. 106 ff. SchKG; BGE 144 III 199 E. 5.1.1; Urteil 5A_1041/2017 vom 4. Februar 2019 E. 3.1). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt (Beschwerde S. 12), hat die Vorinstanz mit der Anordnung, die Schmuckgegenstände dem Beschwerdegegner 2 herauszugeben, den Entscheid über das im Widerspruchsverfahren zu klärende bessere Recht an denselben vorweggenommen.
24
Soweit die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid angeordnet hat, die Schmuckgegenstände seien dem Beschwerdegegner 2 auszuhändigen, verletzt der angefochtener Entscheid somit Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich als begründet.
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5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdegegner 2 kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton Thurgau sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Beschwerdegegner 2 und der Kanton Thurgau haben der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftung eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
26
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 12. Mai 2020 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdegegner 2 auferlegt.
 
3. Der Kanton Thurgau und der Beschwerdegegner 2 haben der Beschwerdeführerin unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.-- auszurichten.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. April 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Der Gerichtsschreiber: Boog
 
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