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Informationen zum Dokument  BGer 4D_6/2021  Materielle Begründung
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BGer 4D_6/2021 vom 06.04.2021
 
 
4D_6/2021
 
 
Urteil vom 6. April 2021
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegnerin,
 
C.________,
 
weitere Verfahrensbeteiligte.
 
Gegenstand
 
Auftrag; Ausstand,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 31. Dezember 2020 (ZK 20 587).
 
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 31. Dezember 2020 Beschwerde erhoben hat;
 
dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 8. März 2021angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 68 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, C.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. April 2021
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Hohl
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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