BGer 1C_154/2021 | |||
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BGer 1C_154/2021 vom 07.04.2021 |
1C_154/2021 |
Urteil vom 7. April 2021 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. B.________,
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2. C.________,
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3. D.________,
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4. E.________,
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Beschwerdegegner,
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Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
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Postfach, 8401 Winterthur,
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. Februar 2021 (TB200136).
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Erwägungen: | |
1. Am 20. September 2020 erstattete A.________ Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs gegen die Kantonspolizisten B.________, C.________, D.________ und E.________, die ihn am 17. September 2020 im Flughafen Kloten verhaftet hatten.
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Am 21. Oktober 2020 überwies die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Akten ans Obergericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. Sie erwog, die Ermächtigung sei mangels eines deliktsrelevanten Tatverdachts nicht zu erteilen.
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Mit Beschluss vom 22. Februar 2021 erteilte das Obergericht der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.________, C.________, D.________ und E.________ nicht.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. März 2021 beantragt A.________ sinngemäss, diesen Entscheid aufzuheben und der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.________, C.________, D.________ und E.________ zu erteilen.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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2. | |
2.1. Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 148 des Zürcher Gerichtsorganisationsgesetzes vom 10. Mai 2010 (GOG) entscheidet das Obergericht über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinn von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Vergehen oder Verbrechen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es das Obergericht abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung der vier Kantonspolizisten, alles Beamte im Sinne dieser Bestimmung, zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
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2.2. Das Obergericht ist u.a. gestützt auf den gegen den Beschwerdeführer erlassenen Strafbefehl wegen Hinderung einer Amtshandlung und die Videoüberwachungsaufnahmen, auf denen die Verhaftungsaktion vom 17. September 2020 festgehalten wird, zum Schluss gekommen, es lägen keine Hinweise für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Polizisten vor. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass man ihm nach der Verhaftung zunächst ärztliche Hilfe verweigert habe, sei aktenwidrig, sei er doch noch vor Beginn der Einvernahme, bloss rund drei Stunden nach seiner Festnahme, von einem Arzt untersucht worden.
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Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen nicht sachgerecht auseinander, sondern macht vielmehr in kaum nachvollziehbarer Weise geltend, das Obergericht habe einen betrügerischen Beschluss gefasst, der "Gefängnischef" und der Staatsanwaltschaft hätten auf seinen Tod gewartet im Wissen darum, dass es sich um einen auf höherer Ebene geplanten Mordanschlag auf ihn gehandelt habe, da gewisse satanischen Kreise in Deutschland mit seinen neuen spirituellen Lehren nicht einverstanden seien. Diese und weitere ähnliche Ausführungen sind nicht geeignet, den angefochtenen Beschluss bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.
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Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. April 2021
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kneubühler
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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