BGer 4A_120/2021 | |||
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BGer 4A_120/2021 vom 07.04.2021 |
4A_120/2021 |
Urteil vom 7. April 2021 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. B.________,
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2. C.________,
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3. Verband D.________,
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4. E.________ AG,
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5. Petra Hauser,
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6. Sarah Leuzinger,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Rechtsverweigerungsbeschwerde; Ausstand; Kostenvorschuss,
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Beschwerde gegen die Verfügung der Obergerichtspräsidentin des Kantons Glarus
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vom 17. Februar 2021 (OG.2021.00018).
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In Erwägung, | |
dass der Beschwerdeführer mit einer als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe vom 15. Februar 2021 beim Obergericht des Kantons Glarus den Ausstand verschiedener Gerichtspersonen des Obergerichts verlangte und folgende weiteren Anträge stellte:
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"1. Vereinigung mit OG.2021.00008.
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2. Wiederholung aufgrund Beteiligung befangene Personen (Herr Baumgart-ner, Frau Kehrli [Anmerkung: Vizepräsident bzw. Sekretärin der Schlichtungsbehörde des Kantons Glarus]) unter gleichzeitiger Ab schreibung gemäss Begehren vom 20.01.2021
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3. Die Kostenvorschuss anzeigen in SE.2021.00006-10 und SK.2021.00004-7 sollen alle storniert werden und in einem Verfahren zusammengefasst werden.
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4. die ausserordentliche Stellvertretung gemäss Art. 5 Abs. 1 GOG hat ein Verfahren gegen die Präsidentin der Schlichtungsbehörde zu eröffnen
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5. restliche Begehren sinngemäss
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6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge".
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dass das Obergericht mit Entscheid vom 17. Februar 2021 auf das Ausstandsgesuch und auf die Beschwerde nicht eintrat;
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dass der Beschwerdeführer u.a. dagegen mit Eingabe vom 19. Februar 2021 beim Bundesgericht "Rechtsverweigerungsbeschwerde (Zivil- wie auch Strafrechtlich) gemäss Art. 94 BGG und Beschwerde in Zivilsachen" erhob;
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dass der Beschwerdeführer mit weiterer Eingabe vom 25. Februar 2021 den Ausstand von verschiedenen Gerichtspersonen des Bundesgerichts verlangte (u.a. von Frau Bundesrichterin Hohl, Präsidentin der I. zivilrechtlichen Abteilung, und von Herrn Gerichtsschreiber Brugger);
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dass Ausstandsbegehren, die primär mit früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Entscheiden, an denen die abgelehnte Gerichtsperson mitgewirkt hat, oder sonstwie mit nicht nachvollziehbaren bzw. untauglichen Motiven begründet werden, unzulässig sind und die abgelehnten Gerichtspersonen am Entscheid darüber mitwirken können, ohne dass gemäss Art. 37 BGG vorzugehen wäre (Urteil 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2016 E. 2.1; vgl. dazu auch BGE 114 Ia 278 E. 1; Art. 105 Ib 301 E. 1c S. 204 zu Art. 26 des Ende 2006 ausser Kraft gesetzten Bundesrechtspflegegesetzes [OG], welcher im Wesentlichen mit Art. 37 BGG übereinstimmt);
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dass der Beschwerdeführer keine tauglichen Ausstandsgründe gegen die abgelehnten Gerichtspersonen des Bundesgerichts geltend macht und es offensichtlich ist, dass er systematisch den Ausstand schlicht aller Gerichtspersonen beantragt, die an früheren Entscheiden mitgewirkt haben, welche zu seinen Ungunsten ausfielen;
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dass demnach auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten ist und die abgelehnten Gerichtspersonen am Entscheid darüber mitwirken können;
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und dass es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
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dass die vorliegende Beschwerde den genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weil der Beschwerdeführer sich darin nicht hinreichend mit den einzelnen Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und nicht hinreichend darlegt, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie gestützt darauf auf das vom Beschwerdeführer gestellte Ausstandsbegehren und seine weiteren Beschwerdeanträge nicht eintrat;
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dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz bloss in freien Ausführungen vorwirft, eine Vielzahl von gesetzlichen Normen und Verfassungsbestimmungen verletzt zu haben, ohne indessen nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern dies der Fall sein soll, wobei er nach Belieben vom Sachverhalt abweicht, wie er von der Vorinstanz verbindlich festgestellt wurde, ohne dazu indessen taugliche Sachverhaltsrügen zu erheben, die es dem Bundesgericht erlauben könnten, den festgestellten Sachverhalt zu ergänzen;
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dass der Beschwerdeführer auch nicht rechtsgenügend aufzeigt, inwiefern der Vorinstanz eine Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 94 BGG vorzuwerfen sein soll;
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dass somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weil sie den vorstehend genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
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dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 68 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Obergerichtspräsidentin des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. April 2021
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Hohl
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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