BGer 8C_147/2021 | |||
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BGer 8C_147/2021 vom 08.04.2021 |
8C_147/2021 |
Urteil vom 8. April 2021 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Unia Arbeitslosenkasse,
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Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 11. Dezember 2020 (AL.2020.00235).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 12. Februar 2021 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung A.________ am 13. Januar 2021 ausgehändigten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2020,
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in die Verfügung vom 3. März 2021, mit welcher das im Anschluss an die Kostenvorschussverfügung vom 16. Februar 2021 am 18. Februar 2021 gestellte, am 3. März 2021 um den Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung ergänzte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abgewiesen und eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 500.- angesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
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in die daraufhin von A.________ am 29. März 2021 eingereichte Eingabe wie auch den Zahlungseingang von Fr. 500.-,
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in Erwägung, | |
dass der angesetzte Kostenvorschuss innert gesetzter Frist eingegangen ist, womit über die weiteren Eintretensvoraussetzungen abschliessend zu befinden ist,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 59 f. und 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68),
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dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen,
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dass diesen Begründungsanforderungen innert der nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist (Art. 47 Abs. 1 BGG) Genüge getan sein muss,
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dass die Rechtsmittelfrist gemäss Art. 44-48 BGG am 12. Februar 2021 abgelaufen ist, womit die erst hernach eingereichten Schriftstücke für die Frage der rechtsgenüglichen Beschwerdeerhebung unbeachtlich bleiben,
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dass das kantonale Gericht den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 10. August 2020, wonach der Beschwerdeführer Fr. 1719.65 zu Unrecht bezogene Taggelder zurückzuerstatten habe, bestätigte und dabei in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen insbesondere darlegte,
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- weshalb kein Versäumnis von Seiten der Verwaltung vorliege, wenn sie die Taggelder zunächst ausgerichtet und hernach zurückgefordert habe,
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- warum die Rückforderung weder diskriminierend sei noch einen unrechtmässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben, geschweige denn einen Verstoss gegen die EMRK darstelle,
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- weshalb im Beschwerdeverfahren gegen den Einspracheentscheid nichts thematisiert werden könne, was ausserhalb davon liege bzw. bereits in einem anderen, früheren Verfahren rechtskräftig entschieden worden sei,
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dass es der Beschwerdeführer unterlässt, darauf näher einzugehen; lediglich das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen und eine Entgegennahme der vom kantonalen Gericht unter anderem mit Verweis auf bereits rechtskräftig Entschiedenes für unzulässig erklärten Widerklage zu fordern, reicht bei Weitem nicht aus,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 8. April 2021
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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