BGer 5A_242/2021 | |||
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BGer 5A_242/2021 vom 09.04.2021 |
5A_242/2021 |
Urteil vom 9. April 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Betreibungsamt Wildhaus-Alt St. Johann, Staatsstrasse, Postfach 17, 9656 Alt St. Johann.
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Gegenstand
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Einkommenspfändung,
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Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 18. März 2021 (AB.2021.3-AS).
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Erwägungen: | |
1. Am 22. Oktober 2020 verfügte das Betreibungsamt Wildhaus-Alt St. Johann gegenüber dem Beschwerdeführer eine monatliche Rentenpfändung von Fr. 385.65.
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Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Kreisgericht Toggenburg. Mit Entscheid vom 21. Januar 2021 wies das Kreisgericht die Beschwerde ab.
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Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. Januar 2021 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen. Mit Zirkulationsentscheid vom 18. März 2021 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein.
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Dagegen hat der Beschwerdeführer am 26. März 2021 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
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2. Der angefochtene Entscheid ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Kantonsgericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Der Beschwerdeführer geht jedoch nicht auf die verschiedenen Gründe für den Nichteintretensentscheid ein (mangelnde Begründung; Unzuständigkeit der Aufsichtsbehörden zur Überprüfung des Bestands der Forderung; verspätete Vorbringen). Stattdessen bringt er vor, er und seine Frau benötigten den gepfändeten Betrag, um ein Fahrzeug zu mieten. Mit diesem Einwand hatte sich bereits das Kreisgericht befasst, welches festgehalten hat, das Auto sei im Existenzminimum mit Fr. 330.-- berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern er sich mit dieser Erwägung des Kreisgerichts vor Kantonsgericht befasst hätte.
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Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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3. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. April 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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