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Informationen zum Dokument  BGer 8C_216/2021  Materielle Begründung
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BGer 8C_216/2021 vom 09.04.2021
 
 
8C_216/2021
 
 
Urteil vom 9. April 2021
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Helsana Unfall AG,
 
Recht & Compliance,
 
Postfach, 8081 Zürich,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Grosser,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden
 
vom 2. Februar 2021 (V 14-2020).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 16. März 2021 (Poststempel) gegen den Entscheid V 14-2020 des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden vom 2. Februar 2021,
1
 
in Erwägung,
 
dass das kantonale Gericht im Entscheid V 14-2019 vom 3. Dezember 2019 eine gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2019 erhobene Beschwerde teilweise guthiess und die Angelegenheit an diese zur ergänzenden Abklärung (versicherungsexterne medizinische Begutachtung) und anschliessendem neuen Entscheid zurückwies,
2
dass das Bundesgericht mit Urteil 8C_34/2020 vom 21. Februar 2020 auf die dagegen erhobene Beschwerde u.a. wegen fehlendem nicht wieder gutzumachendem Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht eintrat und dabei ausführte, hinsichtlich der vorliegend allein entscheidenden Frage, ob das erstmals am 24. August 2018 diagnostizierte anterolaterale Impingement beim oberen Sprunggelenk (OSG) links einen leistungsbegründenden Zusammenhang mit einer am 22. August 2017 erlitten OSG-Distorsion stünde, mache das kantonale Gericht keine materiellrechtlichen Vorgaben,
3
dass das Bundesgericht sodann erwog, ebenso wenig stelle die Rückweisung zur Einholung des versicherungsexternen medizinischen Gutachtenseinen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von lit. b der oben erwähnten Bestimmung dar,
4
dass die Beschwerdeführerin daraufhin in der Sache neu verfügte, ohne die von der Vorinstanz geforderten medizinischen Abklärungen vorzunehmen, und dies mit Einspracheentscheid vom 7. August 2020 bestätigte,
5
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid V 14-2020 vom 2. Februar 2021 dieses Vorgehen beanstandet und die Beschwerdeführerin auffordert, wie bereits Entschieden vorzugehen,
6
dass die Vorinstanz mit anderen Worten nichts Neues entschieden hat, was nicht bereits Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens 8C_34/2020 gewesen wäre,
7
dass daher auf die Beschwerde mit Verweis auf das bereits im Urteil 8C_34/2020 vom 21. Februar 2020 Gesagte im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
8
dass daran insbesondere der Einwand, man habe den Einspracheentscheid auf eine neue, vom ersten Einspracheentscheid abweichende rechtliche Grundlage gestellt, nichts zu ändern vermag,
9
dass die Beschwerdeführerin die vom kantonalen Gericht geforderten Abklärungen nunmehr vorzunehmen hat, ehe es über die im Urteil 8C_34/2020 vom 21. Februar 2020 erwähnte entscheidende Frage befindet,
10
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
11
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
12
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
13
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
14
Luzern, 9. April 2021
15
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
16
des Schweizerischen Bundesgerichts
17
Der Präsident: Maillard
18
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
19
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