BGer 9C_109/2021 | |||
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BGer 9C_109/2021 vom 12.04.2021 |
9C_109/2021 |
Urteil vom 12. April 2021 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur, Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 18. Januar 2021 (ZL.2020.00025).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 9. Februar 2021 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Januar 2021,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass die Vorinstanz erwog, da die für die Zeit vom 1. November 2015 bis 30. November 2019 zugesprochenen Zusatzleistungen wegen der von der Beschwerdeführerin nicht deklarierten Alimentenbevorschussungen auf fehlerhaften Grundlagen beruht hätten, habe die Beschwerdegegnerin in den Verfügungen vom 31. Oktober 2019 zu Recht eine Neuberechnung des Zusatzleistungsanspruchs vorgenommen und die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung der zu viel ausbezahlten Zusatzleistungen von Fr. 7227.- verpflichtet, was unabhängig davon gelte, ob der Beschwerdeführerin ein Verschulden oder eine Meldepflichtverletzung vorzuwerfen sei,
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dass die Beschwerdeführerin sich mit diesen Erwägungen nicht in rechtsgenüglicher Weise auseinandersetzt,
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dass sie mit ihrem Vorbringen, wonach der Fehler nicht bei ihr, sondern bei den Mitarbeiterinnen des Amtes für Zusatzleistungen liege, nicht zur Kenntnis nehmen will, dass die Rückerstattungspflicht kein Verschulden der Leistungen beziehenden Person voraussetzt,
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dass die Beschwerdeführerin zudem ein weiteres Mal die Erlassfrage thematisiert, obwohl sie im angefochtenen Entscheid darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerdegegnerin darüber erst befinden kann, wenn die Rückforderung rechtskräftig feststeht,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 12. April 2021
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
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