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Informationen zum Dokument  BGer 9C_745/2020  Materielle Begründung
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BGer 9C_745/2020 vom 12.04.2021
 
 
9C_745/2020
 
 
Urteil vom 12. April 2021
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiberin Oswald.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1.  A.A.________,
 
2.  B.A.________,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse Schwyz,
 
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV
 
(Berechnung des Leistungsanspruchs),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
 
vom 21. Oktober 2020 (II 2020 54).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die 1971 geborene A.A.________ bezieht seit 1. März 2012 eine Viertelsrente (Verfügung der IV-Stelle Schwyz [fortan: IV-Stelle] vom 28. November 2012) und seit 1. Mai 2018 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügung der IV-Stelle vom 7. Oktober 2019). Bis zum 31. Mai 2019 erhielt sie ausserdem Ergänzungsleistungen. In der Anspruchsberechnung wurde bis zu einem Motorradunfall ihres 1970 geborenen Ehemannes B.A.________ am 22. November 2014 für diesen ein hypothetisches Erwerbseinkommen eingesetzt. B.A.________ wurde in der Folge rückwirkend vom 1. November 2015 bis 30. September 2016 eine ganze und ab 1. Oktober 2016 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 23. Oktober 2018). Aufgrund dessen stellte die Ausgleichskasse die bisher A.A.________ gewährten Ergänzungsleistungen rückwirkend per 1. Oktober 2016 ein und forderte die bereits bezogenen Leistungen (total Fr. 123'816.- für den Zeitraum zwischen 1. Oktober 2016 und 31. Mai 2019) zurück. Stattdessen berechnete sie neu den Ergänzungsleistungsanspruch des B.A.________ für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. Mai 2019 (Fr. 22'954.-), wobei sie den Lehrlingslohn des Sohnes sowie ein hypothetisches Einkommen des teilinvaliden Versicherten anrechnete. Nach Abzug dieses Betrags sowie der verrechnungsweise eingeforderten Nachzahlung von IV-Renten in Höhe von insgesamt Fr. 51'260.- resultierte eine Restforderung gegenüber den Versicherten im Betrag von Fr. 49'602.- (Verfügungen vom 4. Juni 2019). An ihren Berechnungen hielt die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheiden vom 3. April 2020 fest.
1
B. Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 21. Oktober 2020 insoweit gut, als es anordnete, es sei der Sohn für die Zeit vom 1. August 2017 bis 30. April 2018 bei der Ermittlung des Ergänzungsleistungsanspruchs von den Berechnungen auszunehmen. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
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C. A.A.________ und B.A.________ führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid vom 21. Oktober 2020 aufzuheben und es seien ihnen die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Ausgleichskasse zurückzuweisen.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen BGE 145 V 57 E. 4 S. 61 f.).
4
1.2. Die konkrete Beweiswürdigung durch die Vorinstanz stellt eine Tatfrage dar; dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln frei überprüfbare Rechtsfrage (statt vieler: BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398 und E. 4.1 S. 399 f.; Urteil 9C_617/2020 vom 13. Januar 2021 E. 1.2).
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2. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend wiedergegeben. Dies betrifft insbesondere die Ausführungen zur Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bei unter 60-jährigen Teilinvaliden mit Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent mindestens in Höhe des Höchstbetrags für den Lebensbedarf (Art. 14a Abs. 2 lit. a und b ELV i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG [letzterer in Kraft bis 31. Dezember 2020]), soweit diese die Vermutung der Erzielbarkeit dieses Einkommens nicht widerlegen. Darauf wird verwiesen.
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3. Strittig und zu beurteilen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des teilinvaliden Beschwerdeführers in der Anspruchsberechnung geschützt hat.
7
 
4.
 
4.1. Die Vorinstanz würdigte die Akten und erwog im Wesentlichen, den Beschwerdeführern sei die Widerlegung der Vermutung nach Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV nicht gelungen. Insbesondere seien seit dem 1. Oktober 2016 keinerlei (erfolglose) Stellenbemühungen des Beschwerdeführers ersichtlich, welche den Anschein erwecken würden, dieser könne aufgrund von Alter, mangelhafter Ausbildung, fehlender Sprachkenntnisse, persönlicher Umstände oder der Arbeitsmarktsituation seine Restarbeitsfähigkeit nur sehr schwer oder gar nicht verwerten. Weder ersichtlich noch dargetan sei, inwiefern ihn allfällige Betreuungsaufgaben gegenüber der Beschwerdeführerin davon abhalten würden, in Teilzeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Schliesslich sei die rückwirkende Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens bei ebenfalls rückwirkender Zusprache von Invalidenrenten rechtsprechungsgemäss zulässig. Dies gelte hier umso mehr, als den Ehegatten die Voraussetzungen für die Anrechnung hypothetischer Erwerbseinkommen aus früheren Perioden bekannt gewesen seien und sie zudem mit Verfügung vom 2. März 2015 abermals darüber in Kenntnis gesetzt worden seien, dass bei ganzer oder teilweiser Erwerbsfähigkeit des Ehemannes die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens neu geprüft werden müsse.
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4.2.
 
4.2.1. Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt insofern offensichtlich falsch festgestellt, als sie von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer (sehr) leichten, leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen sei. Dies basiere indes nicht auf einer gutachterlichen Grundlage, sondern auf einer richterlichen Schätzung in Anlehnung an eine RAD-Beurteilung. Wie bereits die Vorinstanz unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 141 V 343 E. 5.7 S. 350; Urteil 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 E. 3.4.2) erwog, binden die Feststellungen zur Erwerbsfähigkeit aus dem invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren die EL-Organe (vorinstanzliche Erwägung 4.4.1). Daran ändert nichts, dass hier die 50%ige Arbeitsfähigkeit nicht durch die IV-Stelle direkt einem ärztlichen Gutachten entnommen, sondern erst durch das Verwaltungsgericht in konkreter Beweiswürdigung aller medizinischer Berichte ermittelt und seinem - rechtskräftigen - Entscheid vom 23. Oktober 2018 zugrunde gelegt wurde.
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4.2.2. Soweit auch letztinstanzlich erneut pauschal vorgetragen wird, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei nicht verwertbar, da diesem nur noch "sehr leichte" Tätigkeiten zu 50 % zumutbar seien, er ungebildet sei, äusserst schlecht Deutsch spreche und eine schlechte Arbeitsmarktsituation vorfinde, verfängt die Rüge nicht. Nach den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen liegen keinerlei Belege vor über erfolglose Stellenbewerbungen seit 1. Oktober 2016, obwohl dem Versicherten (sehr) leichte, einfache, sitzend auszuübende Tätigkeiten zu 50 % zumutbar sind. Die behauptete Unverwertbarkeit seiner Arbeitsfähigkeit auf dem konkreten Arbeitsmarkt ist damit unbewiesen geblieben und mithin die Vermutung, der Beschwerdeführer könne mit der von der Invalidenversicherung festgelegten Resterwerbsfähigkeit von 50 % Einkünfte in der von der Vorinstanz angerechneten Höhe erzielen, nicht umgestossen worden. Insbesondere vermag der Versicherte - mit der Vorinstanz - durch Verweis auf bereits vor seinem Unfall trotz Unterstützung durch die Fachleute des RAV bestandene Arbeitslosigkeit nicht ohne Weiteres Unverwertbarkeit seiner Arbeitsfähigkeit darzutun. Rechtsprechungsgemäss dürfen zwar dem Versicherten kein "ewiger Beweis" auferlegt oder sonstwie überspitzt formalistische Anforderungen an den Nachweis der Unverwertbarkeit gestellt werden. Zulässig ist indes, vom Leistungsbezüger periodisch neue Bemühungen um eine Anstellung, bzw. den Nachweis neuer erfolgloser Stellenbewerbungen zu verlangen. Dies rechtfertigt sich insbesondere mit Blick darauf, dass sich der konkrete Arbeitsmarkt ständig verändert, so dass das Finden einer geeigneten Tätigkeit einige Zeit nach Abbruch einer zuvor erfolglosen Stellensuche nicht (mehr) von vornherein ausgeschlossen erscheint (vgl. zum Ganzen etwa Urteile 9C_120/2012 vom 2. März 2012 E. 4.5; 9C_234/2016 vom 24. Juni 2016 E. 5.4, je mit Hinweisen). So können etwa mit fortschreitender Automatisierung vormals schwere körperliche Tätigkeiten zu solchen werden, in denen Maschinen die schwere Arbeit übernehmen und neue, leichte Hilfstätigkeiten in deren Überwachung und Bedienung entstehen. Dass der Beschwerdeführer seine Stellenbemühungen nicht einfach über Jahre hinweg ruhen lassen durfte, ergibt sich nicht zuletzt aus dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderung, nach dem danach zu fragen ist, wie sich eine vernünftige Person verhalten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (vgl. [betreffend die Mithilfe von Familienangehörigen im Haushalt] BGE 141 V 642 E. 4.3.2 S. 648). Unter diesem Blickwinkel hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dem Beschwerdeführer hätte spätestens seit Mai 2016 - im Zeitpunkt des Standortgesprächs mit der RAD-Ärztin, die von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit ausgegangen sei - bewusst sein müssen, dass er sich um eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit zu bemühen habe.
10
4.2.3. Zu keinem anderen Resultat führt die Berufung der Beschwerdeführer auf den Schutz berechtigten Vertrauens, da die Ausgleichskasse in der Vergangenheit die Ausklammerung eines hypothetischen Einkommens des Versicherten akzeptiert habe. Insbesondere führt das regelmässige Einverlangen von Zeugnissen der behandelnden Ärzte und der vorläufige Verzicht auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens nicht dazu, dass die Beschwerdeführer darauf vertrauen durften, trotz laufendem Verfahren bezüglich der Invalidenrente des Versicherten würden für die Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen allein die Zeugnisse der behandelnden Ärzte Basis bilden für die Bestimmung der Erwerbsfähigkeit. Zur in diesem Zusammenhang bestrittenen Zulässigkeit einer rückwirkenden Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens bei rückwirkender Rentenzusprache kann auf das bereits von der Vorinstanz in deren Erwägungen 5.2.2 und 5.3.2 Ausgeführte verwiesen werden. Weiterungen erübrigen sich.
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4.2.4. Schliesslich vermögen die Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen wäre: Soweit sie sich auch vor Bundesgericht darauf beschränken, pauschal auf Umstände wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse sowie persönliche Umstände zu verweisen, die dem Versicherten eine Verwertung seiner Erwerbsfähigkeit verunmöglichen würden, so verkennen sie, dass es im Rahmen der Mitwirkungspflicht (Art. 61 lit. c ATSG) ihnen oblegen hätte, diesbezüglich nähere Angaben zu machen, welche die Verwaltung allenfalls zu weiteren Abklärungen veranlasst hätten.
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5. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten unbegründet.
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6. Die unterliegenden Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten; sie haften hierfür solidarisch (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 12. April 2021
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Parrino
 
Die Gerichtsschreiberin: Oswald
 
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